PRESSESTELLE DER VERWALTUNGSGERICHTE
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
2.10.2002
1. Das Verwaltungsgericht hat heute den Beteiligten die Gründe seines Urteils bekannt gegeben, durch das es den Planfeststellungsbeschluss zur Erweiterung des Airbus-Werksgeländes in Finkenwerder aufgehoben hat.
Die gerichtliche Verhandlung hierzu hatte am 27. August 2002 stattgefunden und am 10. September 2002 ist das Ergebnis der Entscheidung den Beteiligten bekannt gegeben worden (vgl. Presseerklärung vom 10.9.2002). Verhandelt hatte das Gericht über das Verfahren eines Klägers, dessen Wohngrundstück sich nördlich der Elbe in Nienstedten befindet, und eines weiteren Klägers, dessen Obstbauernhof südlich des Werksgeländes im Rosengarten liegt.
Das Gericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet :
Die Kläger seien infolge der Werkserweiterung verstärktem Fluglärm ausgesetzt. Dieser überschreite die Zumutbarkeitsgrenze für die Kläger. Zwar müssten die Kläger keine Gesundheitsschäden befürchten, jedoch beeinträchtige der zu erwartende Lärm ihr Eigentumsrecht. So sei im Durchschnitt täglich mit einer Überschreitung der im Hausinneren noch zumutbaren Lärmpegel in 9 bzw. 18,6 Fällen zu rechnen. An einzelnen Tagen seien zudem deutlich mehr Überflüge zu erwarten. Für Grundeigentümer, die in einer durch Lärm bisher nicht gravierend belasteten Umgebung wohnten, seien damit rechtlich nicht mehr zumutbare Lärmbelastungen erreicht. Maßnahmen passiven Schallschutzes (Schallschutzfenster und Lüftungsanlagen) änderten nichts an der Beeinträchtigung des grundrechtlich geschützten Eigentums der Kläger. Denn derartige Lärmschutzeinrichtungen stellten die bisherige Nutzbarkeit der Grundstücke nicht vollen Umfangs wieder her. Sie würden die bisherige Wohnsituation qualitativ verschlechtern. Das Wohlbefinden der Menschen werde erheblich beeinträchtigt, wenn alle Außengeräusche, auch die nicht störenden, von ihnen ferngehalten würden. Der Einbau sei darüber hinaus mit baulichen Veränderungen im Haus verbunden. Außerdem würden die Lärmschutzmaßnahmen im Garten und Außenwohnbereich keine Wirkung haben.
Die Kläger seien rechtlich nicht verpflichtet, derartige Einwirkungen auf ihr Eigentum zu dulden, weil es hierfür an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehle. Allerdings erlaube das Luftverkehrsgesetz, die von einem Flugplatz ausgehenden Störungen durch Schallschutzeinrichtungen zu kompensieren. Doch gelte dies grundsätzlich nur für öffentlich genutzte Flugplätze. Eine solche Eingriffsmöglichkeit bestehe nach der gegenwärtigen Rechtslage nicht für den Betrieb eines Werksflugplatzes, der für den Flugzeugbau genutzt werde. An dieser rechtlichen Bewertung ändere auch der von diesem Vorhaben erwartete wirtschaftliche Nutzen ? speziell die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze ? nichts. Maßnahmen der Wirtschaftsförderung lägen zwar in der Regel im öffentlichen Interesse. Derartige Auswirkungen seien aber nach dem Luftverkehrsgesetz nur zu berücksichtigen, wenn der Flugplatz eine öffentliche Verkehrsfunktion habe.
Das jüngst vom Hamburgischen Landesparlament beschlossene "Gesetz zum Erhalt und zur Stärkung des Luftfahrtindustriestandortes Hamburg" ("lex Airbus") rechtfertige das Vorhaben nicht, weil der hamburgische Gesetzgeber nach dem Grundgesetz keine Regelungen auf dem Gebiet des Luftverkehrs treffen dürfe. Diese Gesetzgebungskompetenz stehe allein dem Bundesgesetzgeber zu.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Berufung ist bereits eingelegt.
2. Zeitgleich hat das Verwaltungsgericht auch über den Mitte September unter Hinweis auf das vorstehende Urteil beantragten Baustopp im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden und den Eilantrag abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Interessen an der Fortführung der Bauarbeiten höher zu bewerten seien als die Interessen der Antragsteller an einem Baustopp. Ein Baustopp hätte zur Folge, dass das Vorhaben, den A380 in Hamburg zu fertigen, endgültig scheitern würde. Demgegenüber würden Interessen der Antragsteller im Falle des Fortgangs der Bauarbeiten zur Zeit noch nicht betroffen. Da derzeit nur ein eingeschränkter Flugbetrieb rechtlich zulässig sei, sei in nächster Zeit nicht mit unzumutbarem Fluglärm zu rechnen. Diesem Ergebnis stehe auch nicht das in dem Musterverfahren ergangene Urteil entgegen, mit dem das Verwaltungsgericht den Planfeststellungsbeschluss aufgehoben hat. Denn dieses Urteil entscheide noch nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen. Es unterliege einer rechtlichen Überprüfung im Instanzenzug, deren Ergebnis noch nicht feststehe.
Mühlenberger Loch:
Weiterer Erfolg für die Kläger
Verwaltungsgericht hebt Planfeststellungsbeschluss zur Airbus-Erweiterung auf.
Vollständige Pressemitteilung 
PRESSESTELLE DER VERWALTUNGSGERICHTE
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
10.09.2002 Das Verwaltungsgericht Hamburg - Kammer 15 - hat den Verfahrensbeteiligten heute den Tenor der Entscheidung über die am 27. August 2002 verhandelten Klagen gegen das Vorhaben zur Erweiterung des Airbus-Geländes in Hamburg-Finkenwerder (Mühlenberger Loch) bekannt gegeben. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen stattgegeben und den zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluss der Freien und Hansestadt Hamburg aufgehoben.
Die Entscheidungsgründe des Urteils liegen noch nicht vor. Das schriftliche Urteil wird frühestens in ca. zwei Wochen vorliegen.
Zusammen mit dem Entscheidungstenor hat das Verwaltungsgericht den Prozessbeteiligten wesentliche Gründe seiner Entscheidung telefonisch mitgeteilt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts beeinträchtigt die zu erwartende Zunahme des Fluglärms angesichts der Zahl und der Höhe der maximalen Lärmpegel die Kläger in rechtlich erheblicher Weise in der Nutzung ihrer Grundstücke. Diese Beeinträchtigung stelle einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht dar, der einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung bedürfe. Eine solche Ermächtigung enthalte das Luftverkehrsgesetz nicht. Es privilegiere nur öffentliche Verkehrsflughäfen hinsichtlich des von Anwohnern hinzunehmenden Lärms, nicht aber den Werkslandeplatz eines privaten Unternehmens. Auch das jüngst von der Hamburgischen Bürgerschaft beschlossene Gesetz ("lex airbus") legitimiere den Eingriff in das Eigentum der Kläger nicht. Dem Hamburgischen Landesgesetzgeber fehle die erforderliche Gesetzgebungskompetenz. Für Angelegenheiten des Luftverkehrs sei ausschließlich der Bundestag zuständig.
Weitere Auskünfte zum Inhalt der Entscheidung sind erst möglich, wenn das schriftliche Urteil den Beteiligten zugestellt worden ist. Die - nicht rechtskräftige - Entscheidung ändert vorerst nichts daran, dass die Bauarbeiten fortgesetzt werden dürfen.
Verwaltungsgericht Hamburg verhandelt über erste Klagen zur Airbus-Werkserweiterung
In einem Pilotverfahren zur Airbus-Werkserweiterung hat die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Hamburg unter der Vorsitzenden Richterin Dr. Susanne Rubbert die aus Sicht des Gerichts derzeit wichtigsten Rechtsfragen mit den Beteiligten erörtert. In der 6-stündigen Verhandlung ging es zunächst um tatsächliche und rechtliche Fragen zur Start- und Landebahnverlängerung sowie anschließend um das Thema Lärmbelastung.
Für die Kläger traten die Rechtsanwälte Dr. Peter C. Mohr und Rüdiger Nebelsieck, LL.M. auf, die vom Verfassungsrechtsexperten Dr. Christopher Lenz aus Stuttgart unterstützt wurden. In fachlichen Fragen erhielten die drei Rechtsanwälte Unterstützung von Herrn Prof. Dr. Guski, einem der renommiertesten deutschen Lärmwirkungsforscher, von der Universität Bochum, Herrn Prof. Dr. Marggraf von der Universität Göttingen sowie den Herren Blasius und Zech vom Lärmgutachterbüro Zech.
Mit einer Entscheidung ist zwei Wochen nach Ende der mündlichen Verhandlung zu rechnen. Denkbar ist entweder ein Urteil im Sinne der Kläger oder ein gerichtlicher Aufklärungsbeschluss, dass es zur Urteilsfindung noch zusätzlicher Untersuchungen bedarf.
Über die Entscheidung werden wir umgehend nach Erhalt an dieser Stelle berichten. RN
PRESSESTELLE DER VERWALTUNGSGERICHTE
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Fortgang des Verfahrens nach der mündlichen Verhandlung (15 VG 1383/02)
Das Verwaltungsgericht hat heute die mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Sitzung war gegen 17.00 Uhr beendet.
Das Gericht hat beschlossen, die Entscheidung an Verkündungsstatt durch Zustellung an die Beteiligten bekannt zu geben. Das bedeutet, dass die Entscheidung schriftlich den Beteiligten zugestellt wird. Über den Zeitpunkt können noch keine Angaben gemacht werden.
Die Vorsitzende Richterin hat es ausdrücklich offengelassen, ob schon ein Urteil zu erwarten ist oder aber eine andere Entscheidung, die zu einer Fortsetzung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht führen würde. Das Ergebnis hängt von dem Ergebnis der Beratungen der zur Entscheidung berufenen Richter ab.
 Pressemitteilung 14. Februar 2002:
Airbus-Erweiterung:
OVG Schleswig bestätigt Baustopp für Ausgleichsmaßnahme Haseldorfer Marsch
Fortführung der Ausbaumaßnahmen im Mühlenberger Loch rechtlich unzulässig
Mit heute bekanntgebenenem Beschluß vom 12.02.02 hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig das Rechtsmittel der Freien und Hansestadt Hamburg gegen den vom Verwaltungsgericht verhängten Baustopp zur geplanten Ausgleichsmaßnahme Haseldorfer Marsch in Schleswig-Holstein zurückgewiesen. Ein Baubeginn in Haseldorf ist damit auf Jahre hinweg, aller Voraussicht nach für immer unmöglich. Zugleich ist die Fortführung des Eingriffs in das Mühlenberger Loch damit rechtlich unzulässig.
Die geplante Ausgleichsmaßnahme Haseldorfer Marsch sollte den flächenmäßig größten Teil des vorgesehenen Kompensationskonzeptes für die Zerstörung des europäischen Schutzgebietes Mühlenberger Loch ausmachen. Nach der Planung sollte das seinerseits unter europäischem Schutz stehende höchstwertige Naturschutzgebiet Haseldorfer Marsch weitgehend umgestaltet und dem Tideeinfluß ausgesetzt werden. Bisher dort lebende, europaweit unter Schutz gestellte Tiere unter ihnen der Seeadler hätten weichen müssen.
Die von uns vertretenen klagenden Naturschutzverbände BUND, NABU und Verein zum Schutz des Mühlenberger Loches haben hiergegen eine Fülle naturfachlicher und rechtlicher Einwände vorgebracht, denen das Verwaltungsgericht und nunmehr auch das Oberverwaltungsgericht vollständig gefolgt sind. Beide Gerichte haben die Planung der Wirtschaftsbehörde Hamburg im Eilverfahren als "offensichtlich rechtswidrig" eingestuft und verworfen. Das OVG Schleswig faßt seine Beurteilung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses in ungewöhnlich deutlicher Form wie folgt zusammen: "Im Ergebnis ist nach alledem festzuhalten, dass der Senat die in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu den rechtlich relevanten Aspekten vertretenen, jeweils umfassend abgehandelten und überzeugend begründeten Rechtsauffassungen ohne Einschränkung teilt."
Die Planung der Wirtschaftsbehörde Hamburg ist damit rechtlich als gescheitert anzusehen.
Dies hat zugleich unmittelbare rechtliche Auswirkungen auf den Fortgang der Baumaßnahmen im Mühlenberger Loch. Denn nach dem einschlägigen europäischen Naturschutzrecht muß vor Beeinträchtigung europaweit bedeutsamer Schutzgebiete zu denen das Mühlenberger Loch gehört - durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt sein, daß das europaweite Schutzgebietsnetz "Natura 2000" keinen Schaden nimmt. Hiervon ist auch der Planfeststellungsbeschluß zur Airbus Erweiterung ausgegangen und hat dies (u.a.) unter Hinweis auf die Maßnahme Haseldorfer Marsch bejaht.
Daß es an dieser Sicherung der Kohärenz im Fall des Mühlenberger Loches offensichtlich fehlt, wurde von den klagenden Naturschutzverbänden seit langem moniert. Seit der heute bekanntgewordenen Gerichtsentscheidung ist dies für jedermann offensichtlich und kann nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt werden.
Die Wirtschaftsbehörde ist nun verpflichtet, auch bzgl. der Baumaßnahmen im Mühlenberger Loch die notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen zu ziehen. Der Nachweis der Sicherung des Netzes Natura 2000 wird ihr nicht mehr gelingen können. Denn zum einen hat die Wirtschaftsbehörde im Planfeststellungsverfahren Haseldorfer Marsch vorgetragen, es gebe keine Alternativen zur dortigen Planung, zum anderen würde auch jede neue Planung einen derartig hohen zeitlichen Vorlauf benötigen, daß die wichtige zeitliche Komponente der Kohärenzwahrung nicht mehr erreichbar ist. In aller Regel nämlich müssen geeignete Kompensationsflächen bei Beginn des Eingriffs, jedenfalls aber zeitnah zur Verfügung stehen.
Nach unbestrittener Auffassung in der Rechtsprechung und Fachliteratur darf in der vorliegenden Konstellation der Eingriff in europäische Schutzgebiete nicht vorgenommen werden. Dementsprechend werden wir kurzfristig unabhängig von den laufenden gerichtlichen Verfahren - erneut beantragen, den Planfeststellungsbeschluß von Amts wegen aufzuheben. Die Reaktion der Wirtschaftsbehörde wird in aller Deutlichkeit aufzeigen, wie sie es mit der Bindung an Gesetz und Recht hält.
Bereits vor dem Hintergrund des vom VG Schleswig verhängten und nun bestätigten Baustopps hat die Europäische Kommission in einem von uns eingeleiteten weiteren Beschwerdeverfahren die Bundesrepublik Deutschland zur Stellungnahme aufgefordert. Wir werden auch die Kommission kurzfristig über die aktuelle gerichtliche Entscheidung informieren.
Hamburg, 14.02.2002
Rüdiger Nebelsieck/Rechtsanwalt
Für Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Rüdiger Nebelsieck per e-mail oder unter der Telefonnummer 040-306 24 235 gerne zur Verfügung.
Oberverwaltungsgericht bestätigt:
Zuschüttung des Mühlenberger Lochs kann nicht im Naturschutzgebiet Haseldorfer Marsch ausgeglichen werden
Neumünster, Kiel - 14. Februar 2002:
Nicht einmal zugelassen hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seiner heute mitgeteilten Entscheidung die Beschwerde der Wirtschaftsbehörde der Hansestadt Hamburg und der beigeladenen Landesregierung Schleswig-Holstein gegen ein Urteil des Verwaltungsgericht Schleswig. Die beiden Naturschutzverbände BUND und NABU Schleswig-Holstein hatten dagegen geklagt, dass die Hamburger Wirtschaftsbehörde in ihrem Planfeststellungsbeschluss als Ausgleich für die Zerstörung des Mühlenberger Lochs Maþnahmen im Naturschutzgebiet Haseldorfer Marsch in Schleswig-Holstein vornehmen wollte. Das Verwaltungsgericht Schleswig hatte im Oktober 2001 den Planfeststellungsbeschluss ausgesetzt und einen Baustopp verhängt.
Für den NABU begrüßt der Landesvorsitzende Hermann Schulz die jetzige Bestätigung der Gerichtsentscheidung: "Die als Ausgleich geplanten Maßnahmen in einem rund 2160 ha großen Naturschutzgebiet an der Unterelbe, dass der NABU betreut, wären ein unverantwortlicher Eingriff in einem auf europäischer Ebene herausragenden Rast- und Brutgebiet für zehntausende Rast und Zugvögel."
Für den BUND stellt die Landesvorsitzende Sybille Macht-Baumgarten fest: " Das Gericht hat Plänen, in ein bestehendes Naturschutzgebiet mit verändernden Maßnahmen einzugreifen, um Naturzerstörungen an einer anderen Stelle auszugleichen, eindeutig einen Riegel vorgeschoben. Dass vom Oberverwaltungsgericht die Beschwerde gegen dieses vorige Urteil nicht einmal angenommen wurde und das Urteil eindeutig bestätigt wurde, ist ein großer und grundsätzlicher Erfolg für den Naturschutz im Lande. Die rücksichtslose Ausgleichsplanung zu Lasten des Naturschutzes, der auch das Land Schleswig-Holstein zugestimmt hat, bleibt damit untersagt."
Das Gericht stellt in seinem Beschluss (Az: 4 M 93/01) eindeutig fest, "dass die Klagen der Antragsteller bei summarischer Prüfung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein werden und daher kein überwiegendes Interesse für den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses besteht. Denn das betroffene Gebiet der Haseldorfer Marsch bildet nach summarischer Prüfung ein höchstwertiges Naturschutzgebiet, welches nicht aufwertungsbedürftig wohl auch nicht aufwertungsfähig und somit auch keine geeignete Kompensationsfläche für den Eingriff im Mühlenberger Loch ist."
Hamburg und die Landesregierung stehen nun nach Ansicht der klagenden Naturschutzverbände vor einem Scherbenhaufen ihrer bisherigen Ausgleichsplanungen für die Zerstörung des Mühlenberger Lochs.
Die Landesregierung, so die beiden Verbände, sollte aus diesem Urteil endlich die Konsequenzen ziehen und nicht weiter politische Vorhaben, die mit dem Naturschutz nicht vereinbar sind, um jeden Preis, offensichtlich auch um den des Rechtsbruchs, weiter verfolgen. Dies gilt insbesondere auch für die neue Planung einer weiteren Elbvertiefung mit katastrophalen Auswirkungen für den Hochwasserschutz und den Naturschutz.
Letzte Änderung: 15.02.2002
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 51/2001 vom 15. Mai 2001
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, mit dem
zwei Naturschutzvereine einen vorläufigen Baustopp der
Verfüllungsarbeiten im Mühlenberger Loch, einer Elbbucht in Hamburg,
erreichen wollten.
1. Die aufgrund eines vorläufig vollziehbaren
Planfeststellungsbeschlusses vorgenommenen Arbeiten dienen der
Erweiterung eines Werksgeländes zur Fertigung des Großraumflugzeuges
A3XX. Vorgesehen ist dazu die Verfüllung einer etwa 170 Hektar großen
Teilfläche des Mühlenberger Lochs. Die Beschwerdeführer (Bf) waren im
verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren beim VG und OVG Hamburg
gescheitert, die Hauptsacheverfahren sind noch anhängig.
Unter anderem die Bf haben gegen den ablehnenden OVG-Beschluss
Verfassungsbeschwerde eingelegt, die sie im Wesentlichen mit einer
Verletzung ihrer Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und den
gesetzlichen Richter begründen. Die Vogelschutz-Richtlinie und die
Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EG stünden der Zuschüttung des
Mühlenberger Loches entgegen. Das OVG hätte auch im Eilverfahren das
Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vorlegen müssen, damit dieser
die Vereinbarkeit des Projektes mit Gemeinschaftsrecht überprüfen
könne. Dieser Anspruch könne von den Bf auch im Eilverfahren geltend
gemacht werden.
Der allein von den beiden Bf gestellte Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung ist unter anderem mit Einwänden gegen die
Wirtschaftlichkeit des Airbus-Projektes begründet. Zudem ginge, so die
Bf, mit der Verfüllung des Mühlenberger Loches das letzte große
zusammenhängende Flachwasser- und Süßwassergebiet von herausragender
ökologischer Bedeutung an der Tideelbe verloren. Hierdurch werde das
gesamte Gebiet der Tideelbe ökologisch nachhaltig geschädigt.
2. Die Kammer hat den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung
abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerden der Bf unzulässig sind. Die
Bf legen nicht hinreichend dar, dass sie durch die angegriffenen
Entscheidungen in ihren Grundrechten verletzt sind.
Die Bf haben kein subjektives Recht dargetan, dessen effektiver Schutz
ihnen versagt worden wäre. Die Verwaltungsgerichte haben in
verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise ausgeführt, dass die
angeführten EG-Richtlinien den Beschwerdeführern keine subjektiven
Rechte vermitteln. Es beeinträchtigt auch nicht die
Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG, wenn einem Verein kein
subjektives Recht zur gerichtlichen Geltendmachung seines
altruistischen Vereinszwecks eingeräumt wird. Wie die Kammer ausführt,
stellt es keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes dar, dass
nach hamburgischem Landesrecht ein Verbandsklagerecht nur gegen
Maßnahmen in Naturschutzgebieten oder Nationalparks, nicht hingegen in
Landschaftsschutzgebieten vorgesehen ist.
Gleichermaßen lässt sich eine Verletzung des Anspruchs auf den
gesetzlichen Richter nicht feststellen. Die deutschen Gerichte haben
das Gemeinschaftsrecht anzuwenden, dem EuGH aber Fragen über die
Auslegung vorzulegen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, stellt dies
einen Entzug des gesetzlichen Richters dar. Das BVerfG lässt offen, ob
im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Verpflichtung der
nationalen Gerichte zur Anrufung des EuGH überhaupt besteht. Allgemein
kann insbesondere dann eine Vorlagepflicht bestehen, wenn mögliche
Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des
Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung
eindeutig vorzuziehen sind.
Das ist hier aber nicht der Fall. Die Hamburger Verwaltungsgerichte
sind nach fundierter Erörterung zu dem Ergebnis gekommen, dass die
Vogelschutz-Richtlinie und die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie für die
Bf keine individuell einklagbaren Rechte begründen. Die Bf haben nicht
hinreichend dargelegt, dass es zu dieser Frage Gegenauffassungen gibt,
die eindeutig vorzuziehen sind. Allein der Vortrag einer den
Beschwerdeführern günstigen Ansicht, nach der ihnen die Möglichkeit
eröffnet ist, die für maßgeblich erachteten gemeinschaftsrechtlichen
Normen gerichtlich geltend zu machen, genügt nicht, um eine Verletzung
des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darzutun.
Beschlüsse vom 10. Mai 2001 - Az. 1 BvR 481/01, 1 BvR 518/01 -
Karlsruhe, den 15. Mai 2001
Kurzinfo 30.April 2001:
OVG Lüneburg hat Beschwerde gegen VWG-Beschluß Stade zugelassen!
" Kippt Karlsruhe Super-Airbus? "
Der Kampf um den A380 geht in die letzte Runde
Verwaltungsgericht Stade
Presseerklärung 15.03.2001
VG Stade lehnt Eilanträge im Planfeststellungsverfahren Hahnöfersand ab
Die 1. Kammer des VG Stade hat mit Beschlüssen vom 15.03.2001 zwei Eilanträge abgelehnt, die die Verhängung eines Baustopps für die Ausgleichsmaßnahme auf Hahnöfersand zum Ziel hatten. Antragsteller waren ein Obstbauer aus Jork (1 B 1937/00) sowie der Bund Umwelt- und Naturschutz Deutschland, Landesverband Niedersachsen (1 B 196/01).
Das Gericht ist den Antragstellern nicht darin gefolgt, dass die verfahrensrechtliche Trennung der Planfeststellungsverfahren Mühlenberger Loch und Hahnöfersand ein schwerwiegender Fehler ist, der die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses Hahnöfersand im Hauptsache-Verfahren zur Folge haben müsste. Diese Verfahrensweise sei im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen würden hierdurch Mitwirkungsrechte der Antragsteller nicht verletzt.
Eine Gefährdung der Deichsicherheit durch die Verlegung der Deichlinie auf Hahnöfersand sei nach den vorliegenden Fachgutachten nicht zu erwarten. Ebenso wenig werde der Obstbaubetrieb des Antragstellers durch Fraßschäden beeinträchtigt. Auch sei eine nachteilige Veränderung des Kleinklimas nicht zu erwarten.
Im Übrigen verstoße die Maßnahme auf Hahnöfersand nicht gegen naturschutzrechtliche Vorschriften. Sie sei als Kompensation für den Eingriff in das Mühlenberger Loch geeignet. Die vorübergehende Beeinträchtigung des vorhandenen Naturschutzgebietes sei hinzunehmen, zumal nach Abschluss der Maßnahme eine Aufwertung der Flächen für die Belange des Naturschutzes zu erwarten sei. Die Einwendungen des BUND in naturschutzrechtlicher Hinsicht beträfen überwiegend die Maßnahme Mühlenberger Loch. Die Vollziehbarkeit dieses Planfeststellungsbeschlusses habe das OVG Hamburg aber bestätigt. Im Übrigen sei der BUND in seinen satzungsmäßigen Aufgaben auf das Gebiet des Landes Niedersachsen beschränkt. Die Maßnahme Hahnöfersand selbst sei insbesondere mit gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vereinbar.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nach den Entscheidungen des VG Stade das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses Hahnöfersand gegenüber dem privaten Interesse der Antragsteller als vorrangig anzusehen. Die Anträge waren daher abzulehnen.
Baustopp in der Haseldorfer Marsch
Aus der
Infothek des Verwaltungsgerichts Hamburg
22. Februar 2001
Einstweilige Anordnung beim Bundesverfassungsgericht - Prüfungsmaßstab und -umfang.
Zur Information:
Mit Beschluß vom 19.2.2001 hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht den in erster Instanz durch das Verwaltungsgericht verhängten Baustopp betreffend das Airbus-Projekt aufgehoben. Gegen diese im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist nach der Verwaltungsgerichtsordnung - der für die Verwaltungsgerichte maßgeblichen Prozeßordnung - kein Rechtsmittel mehr möglich.
Die Antragsteller haben aber die Möglichkeit, beim Bundesverfassungsgerichts gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde einzulegen und zugleich gemäß § 32 BVerfGG den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu beantragen. Mit einer Verfassungsbeschwerde kann ein Antragsteller aber lediglich geltend machen, durch eine hoheitliche Maßnahme - etwa eine Gerichtsentscheidung - in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei bleiben allerdings die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen hoheitlichen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12.1.2001 - 1 BvQ 38/00 -).
Bei einem noch offenen Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens - was in der Praxis die Regel ist - tritt das Bundesverfassungsgericht in eine Folgenabwägung ein. Das Bundesverfassungsgericht wägt dann die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen ab, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26.1.2001 - 1 BvQ 9/01 -).
Über die Erfolgsaussichten eines etwaigen einstweiligen Anordnungsverfahrens nach § 32 BVerfGG kann an dieser Stelle selbstverständlich keine Aussage getroffen werden.
RiVG Christoph Schoenfeld
Sammlung von Presseerklärungen
Hamburg, den 28. Februar 2001
Oberverwaltungsgericht läßt die Beschwerde von Naturschutzverbänden aus Hamburg und Schleswig-Holstein im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsbeschluß "DA-Erweiterung A3XX" nicht zu (2 Bs 38/01)
Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 27. Februar 2001 die Beschwerde von Naturschutzverbänden aus Hamburg und Schleswig-Holstein nicht zugelassen, die sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2001 (15 VG 3932/2000) richtete. Die Anträge der Verbände waren bereits dort in 1. Instanz im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt worden.
Das Oberverwaltungsgericht führt aus, daß keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen. Beteiligungsrechte der Naturschutzverbände sind im Planfeststellungsverfahren "DA-Erweiterung A3XX" nicht verletzt worden. Die Beteiligungsrechte in dem Planfeststellungsverfahren wurden für Hamburger Naturschutzverbände gewahrt. Der Naturschutzverband aus Schleswig-Holstein besitzt keine Mitwirkungsrechte für Planfeststellungsverfahren auf Hamburger Staatsgebiet.
Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung der Frage, ob die Naturschutzverbände ein Klagerecht auf Einhaltung der Bestimmungen der Vogelschutz-Richtlinie und der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie besitzen, war nicht geboten. Denn nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts stehen den Verbänden auch aus europäischem Recht eindeutig keine Klagerechte zu.
Nach den Prozeßordnungen sind gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts keine Rechtsmittel mehr möglich. Dies schließt eine Verfassungsbeschwerde nicht aus.
____________________________
Hamburg, den 20.Februar 2001
Oberverwaltungsgericht hebt den Baustopp für das Airbus-Projekt auf
1. Zum Inhalt der Entscheidung :
Das Oberverwaltungsgericht hat in allen Verfahren, in denen in erster Instanz Antragsteller einen Baustopp erwirken konnten, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert (AZ : 2 Bs 370/00; 21/01; 28/01).
Das Verwaltungsgericht hatte in 3 Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Planfeststellungsbeschluß "DA-Erweiterung A3XX" zugunsten von insgesamt 4 Antragstellern entschieden und die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen wiederhergestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat die verwaltungsgerichtliche Entscheidung insoweit aufgehoben und alle Anträge abgelehnt, so daß mit den Arbeiten begonnen werden kann.
Das Gericht hat seine Entscheidung im Rahmen einer Interessenabwägung getroffen. Es hat dabei die Frage offengelassen, ob das Planvorhaben rechtlich als privatnützig oder gemeinnützig einzuordnen ist, die damit verbundenen Rechtsfragen aber ausführlich erörtert. Das Oberverwaltungsgericht legt seinen weiteren Erwägungen beide Alternativen zugrunde, indem es prüft, wie die Erfolgsaussichten der Klagen in dem Fall der Gemeinnützigkeit und wie in dem der Privatnützigkeit zu betrachten sind.
Es kommt zu dem Ergebnis, daß im Falle der Gemeinnützigkeit des Vorhabens die in erster Instanz erfolgreichen Antragsteller die verbleibenden Beeinträchtigungen durch den Fluglärm hinzunehmen haben. Sie werden dann durch passive Lärmschutzmaßnahmen auf Kosten des Unternehmens (z.B. Einbau von Lärmschutzfenstern) geschützt werden und eventuell eine Geldentschädigung verlangen können.
Im Falle der Privatnützigkeit des Vorhabens bewertet das Oberverwaltungsgericht die Frage, was ein Nachbar hinzunehmen hat, teilweise anders als das Verwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht hält es für möglich, daß privatnützige Vorhaben gestattet werden können, wenn die für Nachbarn entstehenden Nachteile durch Auflagen ausgeglichen werden, wie z.B durch Maßnahmen passiven Lärmschutzes. Sollte der Fluglärm vor allem in den Außenwohnbereichen, wie z.B. den Terrassen, gleichwohl unzumutbar bleiben, hat das Oberverwaltungsgericht - aber nur im Falle der Privatnützigkeit - offengelassen, ob die Rechte der derart betroffenen Nachbarn dem Planvorhaben zwingend entgegenstehen würden, oder ob das privatnützige Vorhaben verwirklicht werden dürfte und die Betroffenen statt dessen lediglich eine Geldentschädigung verlangen könnten. Nicht abschließend geklärt ist, ob mit derart schwerwiegenden Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen ist, denn das Ausmaß des Fluglärms kann abschließend erst nach weiterer Sachaufklärung in den Klagverfahren beurteilt werden. Die dann vielleicht entscheidende Rechtsfrage, ob sich die von einem privatnützigen Planvorhaben durch unzumutbaren Lärm Betroffenen mit einer Geldentschädigung zufrieden geben müssen, läßt das Oberverwaltungsgericht offen, weil sie höchstrichterlich nicht geklärt ist und in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht sicher beantwortet werden kann.
Zur Frage der Flugsicherheit führt das Oberverwaltungsgericht aus, daß die Antragsteller keine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses aufgrund von Gefahren beim Flugbetrieb erreichen können. Denn die Abwicklung des Flugbetriebes ist in der sich erst später anschließenden luftverkehrsrechtlichen Genehmigung gemäß § 6 Abs.2 Luftverkehrsgesetz näher zu regeln. Den Erwägungen im Planfeststellungsverfahren ist zu entnehmen, daß entsprechende Regelungen möglich sind, die Sicherheit bieten. Dies gilt besonders für Fragen zur Start- und Landebahn und das Problem der Gefahr der Kollision mit Schiffen.
Diese rechtliche Einschätzung macht das Oberverwaltungsgericht zur Grundlage seiner Interessenabwägung. Es kommt zu dem Ergebnis, daß hier die Nachteile für die Behörde und die EADS, die mit einem weiteren Baustopp verbunden wären, schwerer wiegen als die der Antragsteller. Sollte man nicht mit dem Bau beginnen können, wäre das Projekt auch dann endgültig gescheitert, wenn die Kläger später in den anhängigen Klagverfahren unterliegen würden. Beginnt man aber mit den Arbeiten, treten während des laufenden Hauptsacheverfahrens noch keine irreparablen Verletzungen der Rechte einzelner Antragsteller ein.
Das Gericht ist sich bewußt, daß durch die Teilzuschüttung des Mühlenberger Lochs naturschutzrechtlich bedeutsame Flächen endgültig verloren gehen. Unter rechtlichen Gesichtspunkten konnte dies jedoch nicht in den hier anhängigen Verfahren überprüft werden, weil weder das deutsche noch das europäische Recht den Klägern hier Rechte verleiht, die sie gerichtlich geltend machen können.
Nach den Prozeßordnungen sind gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts keine Rechtmittel mehr möglich. Dies schließt eine Verfassungsbeschwerde nicht aus.
2. Zur Begründung im einzelnen :
Das Gericht hat die Entscheidung im Rahmen einer Interessenabwägung getroffen. Dabei hat es die Frage offengelassen, ob das Planvorhaben rechtlich als privatnützig oder gemeinnützig einzuordnen ist, die damit verbundenen Rechtsfragen aber ausführlich erörtert. Anders als die erste Instanz geht das Oberverwaltungsgericht nicht davon aus, daß es sich eindeutig um ein rein privatnütziges Vorhaben handelt. Obwohl geplant ist, einen privaten Werksflugplatz zu erweitern, und derartige private Vorhaben nach der bisherigen Rechtsprechung in der Regel als privatnützig zu beurteilen sind, könnten in diesem Falle verschiedene Aspekte für die Gemeinnützigkeit des Projektes sprechen. Das Gericht führt aus, daß die Frage nach der Privatnützigkeit oder der Gemeinnützigkeit der geplanten Erweiterung des Werksflugplatzes der EADS in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht sicher geklärt werden kann. Denn die hier zu entscheidenden grundsätzlichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung bisher ungeklärt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht nicht ausgeschlossen, daß auch mittelbare Auswirkungen eines an sich privatnützigen Vorhabens wegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwohl zu der Annahme der Gemeinnützigkeit führen können. Diese Entscheidung betrifft aber eine andere Fallkonstellation und zeigt nur Gesichtspunkte auf, ohne verbindliche Maßstäbe festzulegen. Das Oberverwaltungsgericht führt daher aus, daß ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, in dem das Bundesverwaltungsgericht nicht angerufen werden kann, nicht geeignet ist, bundesrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Allein in den noch bei dem Verwaltungsgericht anhängigen Klagverfahren kann dieser Weg beschritten werden. Deshalb könnte eine vorläufige Beantwortung der Frage nach der Privat- oder Gemeinnützigkeit des Vorhabens durch das Oberverwaltungsgericht im Eilverfahren keine höhere Rechts- oder Planungssicherheit erzeugen.
Weil die Frage der Privat- oder Gemeinnützigkeit der DA-Erweiterung zwar umfassend dargestellt und erörtert, aber nicht entschieden wird, legt das Oberverwaltungsgericht seinen weiteren Erwägungen beide Alternativen zugrunde, indem es prüft, wie die Rechtslage in dem Fall der Gemeinnützigkeit und wie in dem der Privatnützigkeit zu beurteilen ist. Es kommt dabei zu dem Ergebnis, daß im Falle der Gemeinnützigkeit des Vorhabens die in erster Instanz erfolgreichen Antragsteller den Fluglärm hinnehmen müßten. Denn ihre Belastung dürfte deutlich unter der Schwelle des verfassungsrechtlich nicht mehr hinzunehmenden Lärms liegen. Die zu erwartenden Lärmimmissionen bewegen sich in einem Bereich, der Grundstückseigentümern in der Umgebung von öffentlichen Verkehrsflughäfen zugemutet wird.
Im Falle der Privatnützigkeit des Vorhabens bewertet das Oberverwaltungsgericht die Frage, was ein Nachbar hinzunehmen hat, teilweise anders als das Verwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht hält es für möglich, daß privatnützige Vorhaben gestattet werden können, wenn die für Nachbarn entstehenden Nachteile durch Auflagen ausgeglichen werden. Nehmen die Betroffenen diese Möglichkeiten nicht wahr, wie z.B. den Einbau von Lärmschutzfenstern auf Kosten des Unternehmens, wären die Nachteile von ihnen zu tragen. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts dürften weitgehend bei allen in erster Instanz erfolgreichen Antragstellern derartige Maßnahmen ergriffen werden können, die erhebliche Lärmbelastungen innerhalb der Gebäude verhindern würden. Fraglich ist, inwieweit Betroffene auf eine Geldentschädigung verwiesen werden können, wenn die bei ihnen bestehenden Beeinträchtigungen nicht mit Hilfe von sog. passiven Lärmschutzmaßnahmen ausgeglichen werden könnten. Dies kann z.B. in den Außenwohnbereichen, wie z.B. Terrassen der Fall sein, oder auch dann, wenn ein Haus nicht die baulichen Voraussetzungen für einen effektiven Lärmschutz bietet. Es kann in diesen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermittelt werden, ob eine solche Fallkonstellation hier auftreten wird. Denn das Ausmaß des Fluglärms kann abschließend erst nach weiterer Sachaufklärung in den Klagverfahren festgestellt und bewertet werden. Die vielleicht entscheidende Rechtsfrage, ob die von einem privatnützigen Planvorhaben durch unzumutbaren Lärm betroffenen Grundeigentümer sich mit einer Entschädigung in Geld begnügen müßten, läßt das Oberverwaltungsgericht offen, weil sie höchstrichterlich nicht geklärt ist und in diesen Verfahren nicht so beantwortet werden kann, daß hinreichende Rechtssicherheit entsteht.
Zur Frage der Flugsicherheit führt das Oberverwaltungsgericht aus, daß die Antragsteller keine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses aufgrund von Gefahren beim Flugbetrieb erreichen können. Denn die Abwicklung des Flugbetriebes ist in der sich erst später anschließenden luftverkehrsrechtlichen Genehmigung gemäß § 6 Abs.2 Luftverkehrsgesetz näher zu regeln. Den Erwägungen im Planfeststellungsverfahren ist zu entnehmen, daß entsprechende Regelungen möglich sind, die Sicherheit bieten. Dies gilt besonders für die Fragen zur Start- und Landebahn und das Problem der Gefahr der Kollision mit Schiffen .
Das Gericht hat für die Bauphase eine Schutzauflage angeordnet. Danach dürfen die Schlagrammen für die Herstellung einer Spundwand im Mühlenberger Loch werktäglich nur 2 Stunden eingesetzt werden. Diese Regelung ist aus den Angaben der Behörde über den Bauverlauf abgeleitet. Die Behörde hatte in dem Beschwerdeverfahren angekündigt, daß nunmehr eine Spundwand für einen kürzeren Abschnitt als ursprünglich angenommen nötig ist und auch dabei überwiegend mit weniger lauten Vibrationsrammen gearbeitet werden soll. Die Schutzauflage berücksichtigt auch, welcher Baulärm betroffenen Antragstellern zuzumuten ist.
Aus dem weiteren Vorbringen der Antragsteller etwa zu den Erschütterungen, der Wasserstandserhöhung bei Sturmfluten oder den gerügten Verfahrensfehlern ergeben sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts keine Erfolgsaussichten für die Klagen.
Auf der Grundlage dieser Einschätzung der Erfolgsaussichten der bei dem Verwaltungsgericht anhängigen Klagen wägt das Oberverwaltungsgericht die Vor- und Nachteile gegeneinander ab, die ein Baustopp mit sich bringt. Es kommt zu dem Ergebnis, daß hier die Nachteile für die Behörde und die EADS, die mit einem weiteren Baustopp verbunden wären, schwerer wiegen als die der Antragsteller. Sollte man nicht mit dem Bau beginnen können, wäre das Projekt auch dann endgültig gescheitert, wenn die Kläger später in den anhängigen Klagverfahren unterliegen würden. Wird aber mit den Arbeiten begonnen, so treten vor einer endgültigen Entscheidung in den Klagverfahren keine irreparablen Rechtsbeeinträchtigungen der Antragsteller ein. Denn eventuell mögliche Rechtsverletzungen einzelner Antragsteller können erst sehr viel später auftreten, nämlich mit dem Produktionsbeginn und der Inanspruchnahme der erweiterten Start- und Landebahn. Bis zu diesem Zeitpunkt dürften die aufgezeigten Rechtsfragen in den Klagverfahren gelöst worden und keine irreparablen Folgen eingetreten sein.
Das Gericht ist sich bewußt, daß durch die Teilzuschüttung des Mühlenberger Lochs naturschutzrechtlich bedeutsame Flächen endgültig verloren gehen. Unter rechtlichen Gesichtspunkten konnte dies jedoch nicht in den hier anhängigen Verfahren überprüft werden, weil weder das deutsche noch das europäische Recht den Klägern hier Rechte verleiht, die sie gerichtlich geltend machen können.
In 2 Verfahren, von denen 3 Antragsteller betroffen sind, konnte das Beschwerdeverfahren noch nicht vollständig abgeschlossen werden. In diesen Verfahren wird auch um die Zulassung einer jetzt schon von EADS gewünschten Erhöhung der Flugbewegungen auf jährlich 5000 gestritten. Hier war schon im Planfeststellungsbeschluß die sofortige Vollziehung angeordnet worden. Zu diesem Themenkomplex stehen noch Stellungnahmen der Beteiligten aus. Sie haben keinen Einfluß auf die bereits jetzt von dem Gericht vorgenommene Interessenabwägung zur Frage des Baubeginns. Hinzukommt, daß insoweit eine besondere Eilbedürftigkeit jetzt nicht besteht, weil alle zur Zeit in Frage kommenden Flugbewegungen auch noch nach den alten Regelungen zulässig sind.
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Hamburg, den 8. Februar 2001
Oberverwaltungsgericht kündigt an, daß es beabsichtigt, in der 8. Kalenderwoche, also ab dem 19. Februar über den Baustopp für das Airbus-Projekt zu entscheiden.
Oberverwaltungsgericht kündigt an, daß es beabsichtigt, in der 8. Kalenderwoche, also ab dem 19. Februar über den Baustopp für das Airbus-Projekt zu entscheiden.
Der Vorsitzende des 2. Senats, der für die Verfahren über den Planfeststellungsbeschluß "DA-Erweiterung A3XX" zuständig ist, hat heute den Beteiligten des Verfahrens, in dem das Verwaltungsgericht in 1. Instanz am 18.Dezember 2000 zu Gunsten 2er Antragsteller entschieden hatte, mitgeteilt, daß das Gericht beabsichtigt, in der 8. Kalenderwoche, d.h. in der Woche ab dem 19. Februar über die Beschwerde zu entscheiden.
Weiterhin wird mitgeteilt, daß heute 4 weitere Kläger in 1. Instanz bei dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluß "DA-Erweiterung A3XX" beantragt haben. Zur Frage, ob damit weitere Verzögerungen verbunden sein könnten, kann zur Zeit keine Aussage getroffen werden.
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Hamburg, den 24. Januar 2001
Verwaltungsgericht entscheidet in noch einem weiteren gleichgelagerten Verfahren über den Planfeststellungsbeschluß "DA-Erweiterung A3XX" zugunsten eines Antragstellers, in einem weiteren Verfahren wurde der Antrag abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht hat heute in zwei weiteren Verfahren, die gegen den Planfeststellungsbeschluß "DA-Erweiterung A3XX" eingeleitet worden waren, entschieden. In einem Verfahren wurde zugunsten des Antragstellers, dessen Grundstück sich im südlichen Bereich der Start- und Landebahn des Flughafens in Finkenwerder befindet, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederhergestellt, in dem anderen der Antrag abgelehnt.
Damit sind inzwischen 4 Antragsteller, deren Grundstücke sich im Bereich der Flugschneise befinden, gegen die Behörde erfolgreich gewesen. In allen Entscheidungen hat das Gericht maßgeblich auf die unzumutbare Lärmbelastung abgestellt. Für den Antragsteller, der in dem jetzt entschiedenen Fall unterlegen ist, waren die Lärmeinwirkungen aufgrund der Entfernung seines Grundstücks von dem Flughafen, nach Auffassung des Gerichts zumutbar.
Das Verwaltungsgericht hat erneut die Frage angesprochen, ob die Stellungnahme der Europäischen Kommission, nach der die negativen Auswirkungen des Projekts auf das für Natura 2000 ausgewählte Gebiet Mühlenberger Loch aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für gerechtfertigt gehalten wurden, aufrechtzuerhalten ist. Zwar hängt der Erfolg der Anträge in diesem Verfahren nach Auffassung des Gerichts nicht von dieser Rechtsfrage ab. In der Sache führt es aber dazu aus, daß nach den tragenden Erwägungen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 7.Dezember 2000 in Frage gestellt sei, ob die Europäische Kommission sich für das Vorhaben habe aussprechen dürfen. Der Sachverhalt, der der Entscheidung des EuGH zugrunde lag, könnte Unterschiede zu den Gegebenheiten in Hamburg aufweisen, die auch eine andere Bewertung zulassen. Außerdem könnten noch andere rechtliche Gesichtspunkte von Bedeutung sein, die in den jetzt vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu klären seien, sondern den anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müßten, soweit sie überhaupt Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben könnten.
Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung ist eine Beschwerde möglich, wenn sie von dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
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Hamburg, den 16. Januar 2001
Verwaltungsgericht weist Anträge von Naturschutzverbänden aus Hamburg und Schleswig-Holstein gegen den Planfeststellungsbeschluß "DA-Erweiterung A3XX" ab
Das Verwaltungsgericht hat heute in einer weiteren Entscheidung Anträge von Naturschutzverbänden abgelehnt, da sie gerichtlich weder eine eigene Rechtsverletzung geltend machen können, noch eine Verbandsklage möglich ist.
Nach dem hamburgischen Naturschutzgesetz sind die Naturschutzverbände nur unter den in § 41 Hamburgisches Naturschutzgesetz genannten Voraussetzungen zur Klage befugt, die hier nicht vorliegen. Der Verband aus Schleswig-Holstein hat gerichtlich deshalb keinen Erfolg, weil das Vorhaben zur DA-Erweiterung ausschließlich auf hamburgischem Staatsgebiet realisiert werden soll und ihm entsprechende Rechte aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften nur für Vorhaben im Land Schleswig-Holstein zustehen.
Im einzelnen hat das Gericht ausgeführt, daß die Hamburger Verbände ordnungsgemäß an dem Planfeststellungsverfahren beteiligt worden sind, weil alle erforderlichen Pläne und Unterlagen ausgelegt waren, und die Einsichtnahme möglich war. Der Naturschutzverband aus Schleswig-Holstein hat demgegenüber an dem Planfeststellungsverfahren auf Hamburger Staatsgebiet keine Mitwirkungsrechte. Die Abkopplung des Planfeststellungsverfahrens für die naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahmen in Schleswig-Holstein im Gebiet der Haseldorfer Marsch ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden.
Aus europäischem Recht stehen den Verbänden ebenfalls keine individuelleinklagbaren Rechte zu. Hieran hat sich auch durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7.12.2000 nichts geändert. Das Verwaltungsgericht führt hierzu aus, daß der Europäische Gerichtshof festgestellt hat, daß in derartigen Fällen die umweltrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach dem strengen Schutzregime der Vogelschutz-Richtlinie zu beurteilen ist. Zu der Frage, wann ein Naturschutzverband zur gerichtlichen Geltendmachung von Rechten befugt ist, hat der Europäische Gerichtshof aber keine Aussage getroffen. Die Entscheidung darüber richtet sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts allein nach nationalem, also in diesem Falle nach deutschem bzw. hamburgischem Recht.
Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung ist eine Beschwerde möglich, wenn sie von dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
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Hamburg, den 15. Januar 2001
Verwaltungsgericht entscheidet in einem weiteren, gleichgelagerten Verfahren über den Planfeststellungsbeschluß "DA-Erweiterung A3XX" zugunsten eines Antragstellers
Das Verwaltungsgericht hat heute in einem weiteren Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluß "DA-Erweiterung A3XX" die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt. Das jetzt entschiedene Verfahren ist hinsichtlich der in ihm enthaltenen Rechtsfragen den vorangegangenen Verfahren vergleichbar, in denen die Antragsteller gegen die Behörde erfolgreich waren. Auch insoweit ist die Behörde nun an einem Weiterbau gehindert. Die Grundstücke des Antragstellers befinden sich nördlich der Start- und Landebahn des Flughafens in Finkenwerder in der Flugschneise in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Antragsteller, dessen Antrag bereits aufgrund des Beschlusses vom 18.Dezember 2000 Erfolg hatte.
Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung ist eine Beschwerde möglich, wenn sie von dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
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Hamburg, den 9. Januar 2001
Oberverwaltungsgericht läßt die Beschwerden in dem Verfahren "DA-Erweiterung A3XX" zu
Das Oberverwaltungsgericht hat heute sowohl die Beschwerde der Behörde und der EADS als auch die Beschwerden der in erster Instanz unterlegenen Antragsteller zugelassen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, daß die Sache rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten aufweist und damit der Zulassungsgrund der §§ 146 Absatz 4,124 Absatz 2 Nummer 2 Verwaltungsgerichtsordnung erfüllt ist.
Für den weiteren Ablauf des Verfahrens bedeutet dies, daß nun das Beschwerdeverfahren durchgeführt wird. Ein Hinweis auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde kann dieser Entscheidung des Gerichts nicht entnommen werden.
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Hamburg, den 18. Dezember 2000
Verwaltungsgericht entscheidet im vorläufigen Rechtsschutz über den Planfeststellungsbeschluss "DA-Erweiterung A3XX" zugunsten von 2 Antragstellern
Das Verwaltungsgericht hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Planfeststellungsbeschluss "DA-Erweiterung A3XX" zur Erweiterung des Werksgeländes der EADS in Finkenwerder zwei Antragstellern Recht gegeben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen wiederhergestellt. Die Anträge von zehn weiteren Antragstellern wurden abgelehnt.
Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus, dass eine plausible Planrechtfertigung, wie sie für gemeinnützige Vorhaben gefordert werde, nicht hinreichend dargelegt sei. Die beabsichtigte Herstellung des A3XX rechtfertige das Vorhaben nicht, weil viel dafür spreche, dass die Länge der Start- und Landebahn mit 2.684 m nicht ausreiche, sondern eine längere Start- und Landebahn benötigt werde, um betrieblich erforderliche, wirtschaftliche Produktionsbedingungen für die Herstellung des A3XX oder dessen Teile zu schaffen.
Letztlich sei dies aber rechtlich nicht entscheidend, weil das angegriffene Planfeststellungsverfahren hier privaten, unternehmerischen Zwecken diene, nämlich denen des Flugzeugbaus der EADS, und es sich damit um eine sog. privatnützige Planfeststellung handele. Das Vorhaben kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als gemeinnützig eingestuft werden. Es diene vielmehr unmittelbar den wirtschaftlichen und betriebstechnischen Belangen der EADS. Die nur mittelbaren, günstigen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt reichten jedenfalls dann nicht aus, wenn diese nicht dauerhaft abgesichert seien. Das entspreche den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen. Es sei nicht nachgewiesen, dass die EADS mit dem Vorhaben 2000 neue Arbeitsplätze dauerhaft schaffen werde.
In den Fällen einer privatnützigen Planfeststellung können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, private Rechte anderer - wie hier der beiden obsiegenden Antragsteller- dem Vorhaben entgegenstehen. § 9 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz sei zu entnehmen, dass ein privates Vorhaben nicht durchgeführt werden könne, wenn für die benachbarten Grundstücke Gefahren oder Nachteile entstehen, die durch Schutzauflagen nicht vermieden werden können. Die Grundstücke der beiden obsiegenden Antragsteller befinden sich direkt in der Einflugschneise. Hier seien künftig Belastungen mit Fluglärm zu erwarten, die so knapp an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung lägen, dass sie nicht mehr zumutbar seien. Da es sich um einen Fluglandeplatz einer Privatfirma und nicht um einen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Verkehrsflughafen handele, könnten diese Belastungen rechtlich nicht durch passive Schallschutzmaßnahmen und/oder eine Entschädigung in Geld ausgeglichen werden. Denn im privaten Machtbereich gelte, dass jeder sein Eigentum so nutzen darf, wie es ihm richtig erscheint. Im Außenwohnbereich dieser beiden Grundstücke überstiegen die zu erwartenden Lärmbelastungen überdies das zumutbare Maß so erheblich, dass sie durch Schutzmaßnahmen nicht ausgeglichen werden könnten. Auf eine Entschädigung in Geld müssten sie sich nicht verweisen lassen. Im übrigen sei die Qualität des Wohnens hier auch dadurch stark beeinträchtigt, dass der Fluglärm an sechs Werktagen regelhaft in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr und ausnahmsweise bis 23.30 Uhr erlaubt werde. Bei der genehmigten Anzahl von 35 Flugbewegungen täglich mit einzelnen möglichen Spitzenpegeln bis zu 103,2 dB (A) sei zu erwarten, dass auch die Häufigkeit der erheblichen Lärmbelastung sich der Grenze zur Gesundheitsgefährdung annähere und damit das zumutbare Maß erheblich übersteige. Aktive Schallschutzmaßnahmen etwa durch eine Verkürzung der Betriebszeiten erschienen dem Gericht durch die geplante Produktionsausweitung für das Unternehmen nicht möglich.
Hinzu kommen erhebliche Bedenken hinsichtlich der Flugsicherheit, weil die Problematik der Länge der Start- und Landebahn und der Kollisionsgefahren von Flugzeugen mit Schiffen nicht hinreichend geklärt seien. Das Gericht lässt im Ergebnis jedoch diese Frage ausdrücklich offen und behält sie der Klärung in dem anhängigen Klagverfahren vor. Es hat in dem jetzt entschiedenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes insoweit lediglich eine Interessenabwägung vorgenommen. Bei den betroffenen Rechtsgütern der Antragsteller handele es sich um Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum, und damit um so hochwertige Rechtsgüter, dass entgegenstehende öffentliche Interessen vorläufig bis zur Klärung der offenen Fragen im Hauptsacheverfahren zurücktreten müssten.
Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung ist eine Beschwerde möglich, wenn sie von dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Rückfragen:Pressestelle der Verwaltungsgerichte, Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Angelika Huusmann, Telefon: (0 40) 4 28 54 41 47, E-Mail: Angelika.Huusmann@ovg.justiz.hamburg.de
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