Verwaltungsgericht Stade





Az.: 1 B 1937/00



Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache



des Herrn XXX, Jork

Antragsteller,

Proz.-Bev.: Rechtsanwälte ...



gegen

die Freie und Hansestadt Hamburg, Wirtschaftsbehörde, Amt für Strom- u. Hafenbau, Planfeststellungsbehörde, Dallmannstraße 1, 20457 Hamburg

Antragsgegnerin,

Proz.-Bev.: Rechtsanwälte ...

 

 

 

Streitgegenstand: Planfeststellung für die Schaffung von Süßwasserwatten auf Hahnöfersand

 

hat das Verwaltungsgericht Stade - 1. Kammer - am 15. März 2001 beschlossen:

 

  1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  2. Der Streitwert wird auf 16.000,00 DM festgesetzt.

 

 

Gründe

I.

 

Der Antragsteller begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Schaffung von Süßwasserwattflächen auf dem Hahnöfersand in Niedersachsen als Kompensationsmaßnahme für die Erweiterung der Betriebsflächen der Daimler Chrysler Aerospace Airbus GmbH in das Mühlenberger Loch vom 11. Mai 2000. Diesem Planfeststellungsbeschluss, dessen sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Die Antragsgegnerin hat unter dem 8. Mai 2000 den Planfeststellungsbeschluss "DA-Erweiterung A3XX" erlassen. Mit diesem Planfeststellungsbeschluss sind die maßgeblichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Werksgeländes des Daimler Chrysler Aerospace Airbus-Werkes in Hamburg-Finkenwerder geschaffen worden mit dem Ziel, dort die Fertigung des geplanten Großraumflugzeuges A3XX zu ermöglichen. Vorgesehen ist danach u.a. die Verfüllung einer etwa 170 ha großen Teilfläche des Mühlenberger Lochs sowie die Verlängerung der Start- und Landebahn des Betriebsflugplatzes. Das Mühlenberger Loch ist eine gering durchströmte Bucht der Elbe mit tidebeeinflussten Vorland- und Süßwasserwattflächen sowie Auenböden. Es wird von zahlreichen Vogelarten genutzt, ist u.a. Standort des als gefährdet anzusehenden Schierlings-Wasserfenchels und Rückzugsgebiet für Fischlarven und 31 Fischarten, von denen 13 bundesweit gefährdet sind. Es wurde durch die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Mühlenberger Loch vom 25. Mai 1982 (HGVBl. S. 188) als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. 1992 wurde es wegen beachtlicher Populationen der Löffelente, Krickente und Zwergmöwe als international bedeutsames Feuchtgebiet nach dem Internationalen Übereinkommen über den Schutz von Feuchtgebieten, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Wattvögel (RAMSAR-Konvention) anerkannt. Es ist europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne des § 19 a Abs.  2 Nr. 4 BNatSchG und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 (Amtsblatt EG 1979, L 103, S. 1) - Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL) - der Europäischen Union. Weiter ist es dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit als potentielles Gebiet nach der Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (Amtsblatt EG 1992, L 206, S. 7) - Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) - gemeldet. Durch eine am 4. Mai 2000 in Kraft getretene Änderungs-Verordnung vom 23. November 1999 (HGVBl. S. 264) ist die hier in Rede stehende Teilfläche des Mühlenberger Lochs aus dem Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes herausgenommen worden.

 

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg beschloss im September 1997 die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Bau des geplanten Großraumflugzeuges A3XX in Hamburg-Finkenwerder stattfinden kann. Die Antragsgegnerin führte den sog. Scoping-Termin zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung durch (5. März 1998) und bewarb sich im Juni 1998 als Standort für die Fertigung des Großraumflugzeuges. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1998 beantragte die Freie und Hansestadt Hamburg die wasserrechtliche Planfeststellung für die Verfüllung der Teilfläche des Mühlenberger Lochs zur Größe von ca. 170 ha. Mit Schreiben vom selben Tage beantragte die Daimler Benz Airbus Aerospace GmbH (DA), die unmittelbare Rechtsvorgängerin der Daimler Chrysler Aerospace Airbus GmbH, die Feststellung eines Planes gemäß § 8 des Luftverkehrsgesetzes für die Verlängerung und die Verbreiterung der Start- und Landebahn sowie die Veränderung des Flugbetriebes für ihren Werksflugplatz. Nach Auslegung der Pläne und Beilagen in der Zeit vom 26. Oktober bis 25. November 1998 erfolgte die Erörterung der Einwendungen im Februar und März 1999. Die EU-Kommission hat in einer Stellungnahme vom 19. April 2000 mitgeteilt, dass die negativen Auswirkungen des Projekts auf das für Natura 2000 ausgewählte Gebiet Mühlenberger Loch aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für gerechtfertigt gehalten würden. Nach einer Zusammenfassung des wasserrechtlichen und des luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahrens stellte die Antragsgegnerin am 8. Mai 2000 den Plan unter Anordnung der sofortigen Vollziehung fest.

 

Hiergegen sind zahlreiche Klagen sowie Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klagen erhoben worden. Über die Hauptsacheverfahren sind bisher Entscheidungen nicht ergangen. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit einem Beschluss vom 18. Dezember 2000 (15 VG 3923/00) teilweise den Anträgen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen stattgegeben. Zur Begründung hat das VG Hamburg im Wesentlichen darauf abgestellt, die von der Antragsgegnerin in ihrer Planrechtfertigung gegebenen Gründe vermöchten das Vorhaben tatsächlich nicht zu rechtfertigen. Die mangelnde Planrechtfertigung führe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, denn das Vorhaben sei privatnützig. Bei einem privatnützigen Vorhaben müssten die Nachbarn aber nicht im weitergehenden Umfange Rechtsbeeinträchtigungen hinnehmen, und zu erwartende Lärmimmissionen seien nicht lediglich unerheblich. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat daraufhin auf Antrag der Gegenseite mit Beschluss vom 9. Januar 2001 die eingelegten Beschwerden zugelassen und mit Beschluss vom 19. Februar 2001 (2 Ds 370/00) den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Die Antragsteller würden durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht in ihren Rechten verletzt, selbst wenn dieser rechtliche Mängel aufweisen sollte.

 

Der im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss vom 11. Mai 2000 betrifft die Umgestaltung des Hahnöfersandes (im Folgenden: HS), um teilweise den Eingriff in das Mühlenberger Loch (im Folgenden: ML) durch die DA-Erweiterung zu kompensieren. Daher sollen auf dem HS zwei tidebeeinflusste Süßwasserwattflächen mit Flachwasserbereichen entstehen. Am 30. November 1998 beantragte die Antragsgegnerin, nachdem in einem Staatsvertrag vom 11. Oktober 1998 mit dem Land Niedersachsen ihr die Befugnis zur Durchführung von Planfeststellungsverfahren übertragen worden war, den Plan gemäß § 31 WHG, § 119 Abs. 1 NWG festzustellen. Der Plan umfasst als Maßnahmen die Verlegung der Hochwasserschutzanlage, die Herstellung von Leitdämmen, den Bodenabtrag und die erforderlich werdenden bauvorbereitenden Maßnahmen. Geplant ist im Einzelnen, auf insgesamt 99 ha den Boden im östlichen und im westlichen Teil des HS soweit abzutragen, dass diese Flächen von der Flut überspült werden können. Diese Arbeiten geschehen im Schutz des bestehenden Landesschutzdeiches, der am Rand des HS an der Hahnöfer Nebenelbe verläuft, während des Bodenabtrags wird auf dem HS am Rand der Borsteler Binnenelbe ein neuer, rückverlegter Landesschutzdeich errichtet. Die bestehende JVA bleibt binnendeichs. Wenn der neue Deich steht und der Bodenabtrag beendet ist, wird der alte Deich beseitigt, so dass die abgetragenen Flächen der Tide ausgesetzt sind. Auf diesen Flächen soll sich ein Süßwasserwatt mit Schlickwatten bilden, so dass ein Rast- und Nahrungshabitat für die Löffelente entsteht. Diese Maßnahmen sollen dem Ausgleich des Eingriffs in das ML dienen. Der abgetragene Sand (bis zu 4,8 Millionen Kubikmetern) soll in das ML über eine Spülrohrleitung transportiert werden, das parallel zu diesem Ausbau teilverfüllt wird.

 

Nach Auslegung der Planunterlagen endete die Frist zur Einreichung von Einwendungen mit Ablauf des 27. Januar 1999. Es gingen 51 Einwendungen und Stellungnahmen ein, die in der Zeit vom 16. März 1999 bis zum 19. März 1999 erörtert wurden. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 18. Januar 1999 folgende Einwendung erhoben:

 



Die Ausweisung der Elbinsel Hahnöfersand als Kompensationsfläche für die Verfüllung des Mühlenberger Loches im Rahmen der DASA-Erweiterung würde zu umfangreichen Veränderungen auf Hahnöfersand führen. Hierin sehe ich eine akute Gefährdung meiner intensiv genutzten Obstbauflächen (ca. 14 ha bzw. 70 % meiner Gesamtbetriebsfläche), die in unmittelbarer Nähe in den Borsteler Osterschallen südlich von Hahnöfersand liegen.

Begründung:

  1. Die Linienführung der neuen Deichlinie führt bei bestimmten nördlichen Windlagen zu einer sog. Sackbildung, d.h. große Wassermassen werden durch Wind vor dem Deich höher aufgestaut. Es besteht erhöhte Deichbruchgefahr. Diese Gefahr wird durch die ufernahe Positionierung der neuen Deichlinie zur bestehenden Borsteler Binnenelbe erhöht. Es besteht die Gefahr von Veränderungen ufernaher Erdmassen durch Wasserdruck auf der Deichgegenseite (Grundbruch).
  2.  

  3. In der geplanten Ansiedlung von Wasservögeln, insbesondere Löffelenten, sehe ich für meine angrenzenden Obstflächen eine unmittelbare Gefährdung. Erfahrungen in anderen landwirtschaftlich und obstbaulich genutzten Flächen mit angrenzenden Naturschutzgebieten zeigen, dass Ernteeinbußen durch Fraßschäden der Wasservögel und die Verschmutzung des Obstes durch deren Kot ganz erhebliche Gefahren für derartige Anbauflächen darstellen.

 



Ich fordere daher:

  1. Veränderte Deichlinienführung, um einen maximalen Hochwasserschutz zu gewährleisten.
  2. Festlegung einer uneingeschränkten Entschädigungsgewährleistung bei Auftreten von Schäden in Form von Verunreinigungen und Fraßschäden, verursacht durch die angesiedelten Wasservögel in den Obstbauflächen der Borsteler Osterschallen.
  3. Uneingeschränkte Entschädigung aller möglichen Einbußen wirtschaftlicher Art auf den Obstflächen der Borsteler Osterschallen, die sich durch den Bau und den Bestand der Kompensationsfläche Hahnöfersand ergeben.

 

Die Einwendungen des Antragstellers sind im Erörterungstermin angesprochen worden, durch die geplante Ansiedlung von Wasservögeln, insbesondere der Löffelente, seien Ernteschäden in Obstanbaugebieten nicht zu erwarten. Die Annahme, diese Wasservögel flögen in Obstanbaugebiete, sei falsch. Was die Deichsicherheit betreffe, so halte der Deichverband die Deichsicherheit für gegeben.

 

In dem am 11. Mai 2000 erlassenen Planfeststellungsbeschluss sind die Einwendungen des Antragstellers zurückgewiesen worden. Die behauptete Gefahr von Fraßschäden bestehe nicht, da die Vögel, für die auf dem HS ein Lebensraum geschaffen werden solle, aufgrund ihrer spezifischen Nahrungsanforderungen keine Gefahr für die angrenzenden Obstanbaugebiete darstellten. Dass es zu relevanten Veränderungen hinsichtlich Kotverschmutzungen kommen werde, sei nicht zu erwarten. Durch die Linienführung des neuen Deiches sei eine Erhöhung der Hochwassergefahr nicht gegeben. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass die Standfestigkeit des Deiches nicht gewährleistet werden könne. Zwar seien Aufstauungen von Wassermassen vor den kurvigen Abschnitten des Deiches bei bestimmten nördlichen Windlagen nicht von der Hand zu weisen. Dies führe aber nicht zu einer erhöhten Deichbruchgefahr. Sowohl der zuständige Deichverband als auch Vertreter der Fachbehörden hätten im Erörterungstermin überzeugend darauf hingewiesen, dass die Stauwirkung bei der Bemessung des Deiches berücksichtigt worden sei. Es sei weiter zu berücksichtigen, dass im Bereich der Hahnöfer Nebenelbe relativ geringe Wassertiefen vorherrschten, so dass sich die Wellenbelastung, die von der Wassertiefe, der Windrichtung und der -intensität abhänge, nicht in relevanter Weise auswirken könne. Unzutreffend sei auch die Annahme, dass kurvige Deichabschnitte die potentielle Deichbruchgefahr erhöhten und deswegen anderen Orts Deiche begradigt würden, wie im Erörterungstermin zum Teil behauptet worden sei. Vielmehr würden Kurven hauptsächlich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit bzw. der Deichunterhaltung vermieden, da Kurven die Deichlinie entsprechend verlängerten. Auch die Zweifel an einer unzureichenden Standfestigkeit des Deiches seien im Ergebnis nicht begründet. Zwar führe die Deichlinie über ca. 9 m mächtige Weichschichten, so dass das Risiko von Grundbrüchen bzw. Bodenverschiebungen nicht völlig auszuschließen sei. Die Antragstellerin habe im Erörterungstermin jedoch einleuchtend begründet, dass dieser Gefahr vorbeugend entgegengetreten werden könne. Sie habe erklärt, dass vor Einrichtung des Deiches Standsicherheitsberechnungen auf der Basis von Baugrunduntersuchungen vorgenommen würden, deren Ergebnisse dazu führen könnten, dass bereichsweise ungeeigneter Boden ausgetauscht werden müsse. Die Bewertung der Standsicherheitsberechnungen solle in enger Abstimmung mit dem Deichverband bzw. den sachkundigen Behörden vorgenommen werden.

 

Der Antragsteller hat am 26. Juni 2000 Klage erhoben (1 A 1011/00). Zur Begründung hat er bisher lediglich darauf verwiesen, die Beklagte habe das Planfeststellungsverfahren Hahnöfersand in rechtswidriger Weise vom Hauptsacheverfahren abgetrennt. Da dieser schwerwiegende Verfahrensfehler nicht heilbar sei und zudem die Beteiligungsrechte des Klägers verletzt worden seien, müsse die Klage Erfolg haben. Der Antragsteller hat am 15. Dezember 2000 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Er macht geltend:

 

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig, weil weder ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse noch ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten vorliege und an der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes ohnehin kein öffentliches Interesse bestehe. Die planfestgestellte Maßnahme solle naturschutzrechtlich der Kompensation von erheblichen Beeinträchtigungen durch die geplante Teilzuschüttung des ML dienen. Die Antragsgegnerin habe den Eingriff und den hierfür vorgesehenen Ausgleich in getrennten Planfeststellungsverfahren unternommen. Die Annahme der Eilbedürftigkeit für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahme setze damit voraus, dass es zu einer Zerstörung des Mühlenberger Lochs überhaupt komme. Das sei aber höchst zweifelhaft. Denn das Verwaltungsgericht Hamburg habe dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klagen teilweise stattgegeben. Mit einer Realisierung der Maßnahme auf Hahnöfersand dürfe gemäß Ziffer 1.6.1 des Planfeststellungsbeschlusses erst begonnen werden, wenn auch das Vorhaben zur DA-Erweiterung planfestgestellt sei und jener Beschluss unanfechtbar oder sofort vollziehbar sei. Daran fehle es nach dem Beschluss des VG Hamburg. Im Übrigen sei der Planfeststellungsbeschluss offensichtlich rechtswidrig. Es sei die Durchführung eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens geboten gewesen. Da es zu der geplanten Maßnahme auf Hahnöfersand keine Alternativen gebe, sei die Konsequenz das Scheitern des Vorhabens im Mühlenberger Loch, wenn die Ausgleichsmaßnahme scheitere. Die Beteiligungsrechte des Antragstellers seien durch das verfahrensfehlerhafte Entkoppeln von Eingriffs- und Ausgleichsverfahren beeinträchtigt und verkürzt worden. Im Übrigen fehle nach der FFH-RL die erforderliche Stellungnahme der Europäischen Kommission. Die Stellungnahme vom 19. April 2000 sei unvollständig. Zudem vermittele Artikel 6 Abs. 4 FFH-RL individuelle Rechte im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, die im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zu berücksichtigen seien. Dem Vorhaben fehle schließlich die wasserrechtliche Planrechtfertigung. Es begründe die Erhöhung des Deichbruchrisikos. Dieses gelte prinzipiell für jede Deichrückverlegung. Auch sei der Baugrund problematisch. Das Ziel der angestrebten Kompensationsmaßnahme lasse sich im Übrigen nicht erreichen. Denn die Ausbildung eines Sußwasserwatts, das dem Zustand im Bereich des Mühlenberger Lochs vergleichbar sei, werde noch mindestens 10 Jahre dauern. Dies ergebe sich aus einer gutachterlichen Stellungnahme des Diplom-Biologen Hans-Joachim Krieg aus November 2000, auf die der Antragsteller Bezug nehme. Schließlich müsse durch die geplante Maßnahme, die das Abholzen des auf Hahnöfersand vorhandenen Baumbestandes beinhalte, eine für den Obstbaubetrieb des Antragstellers nachteilige Veränderung des Kleinklimas befürchtet werden.

 

Der Antragsteller beantragt,

 









die aufschiebende Wirkung seiner Klage (1 A 1011/00) gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 11. Mai 2000 wiederherzustellen.

 

Die Antragsgegnerin beantragt,

 









den Antrag abzuweisen.

 

Sie macht hierzu geltend:

Zunächst sei festzustellen, dass der Antragsteller mit seinem Vorbringen zum Teil präkludiert sei. Denn er habe in seiner Einwendung vom 18. Januar 1999 weder Verfahrensfehler noch eine Verletzung in Beteiligungsrechten geltend gemacht. Ebenso wenig habe er geltend gemacht, dass die geplante Waldrodung sich nachteilig auf seinen Obstbaubetrieb auswirken könne. Der Antragsteller berufe sich im Übrigen nicht auf drittschützende Normen. Dies gelte für die getrennt durchgeführte Planfeststellung ebenso wie naturschutzrechtliche Bestimmungen, und zwar einschließlich des europäischen Naturschutzrechtes. Der Antrag sei im Übrigen in der Sache unbegründet. Die Eilbedürftigkeit der Maßnahme sei gegeben. Im Planfeststellungsbeschluss für das ML vom 8 Mai 2000 sei hierzu ausgeführt, dass kein Grund bestehe, von einem Zeitraum bis zu 10 Jahren auszugehen, bis die neu geschaffenen Wattflächen der Löffel- und der Krickente als Rastgebiet zur Verfügung stünden. Ausgehend von einer Bauzeit von 2 Jahren auf dem HS und weiteren 2 Jahren für die Aufschlickung könne somit nach 4 Jahren davon ausgegangen werden, dass ein Besiedlungspotential im neu geschaffenen Wattbereich gegeben sei. Im Weiteren sei festzustellen, dass die verfahrensrechtliche Trennung rechtmäßig erfolgt sei. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die planfestgestellte Maßnahme auf HS sei keine notwendige Folgemaßnahme im Sinne von § 75 VwVfG, so dass eine zeitgleiche Zulassung der Kompensation nicht erforderlich sei. Es gebe keine räumliche Überschneidung, und die Realisierung des Vorhabens ML sei nicht auf eine Kompensation angewiesen, wie dies z.B. bei notwendigen Verkehrsanschlüssen der Fall sei. Auch sei eine Verfahrenseinheit gemäß § 78 VwVfG nicht gegeben. Das Gebot der Konfliktbewältigung sei erfüllt. Der Planfeststellungsbeschluss selbst sei im Übrigen materiell rechtmäßig. Seine Rechtfertigung ergebe sich aus § 2 Abs. 1 NWG. Ziel dieser Vorschrift sei es, die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Die Elbe als Lebensraum Ästuar werde gesichert, indem diese Maßnahme einen maßgeblichen Beitrag dazu leiste, die bei der Erweiterung der Finkenwerder Flugzeugwerft zu verfüllenden Ästuar-Flächen zu ersetzen. Mit dem planfestgestellten Vorhaben würden damit zwingende Kompensationsverpflichtungen des europäischen und nationalen Naturschutzrechts erfüllt. Zunächst diene die streitbefangene Planfeststellung dazu, die bei Verwirklichung der Planfeststellung DA-Erweiterung zu erwartende Beeinträchtigung der Funktion des Mühlenberger Lochs für das im Aufbau begriffene europäische Biotopverbundsystem "Natura 2000" in Erfüllung der Verpflichtung nach § 19 c Abs. 5 Satz 1 BNatSchG bzw. Artikel 6 Abs. 4 Unterabsatz 1 Satz 1 der FFH-RL zu kompensieren. Eine Erhöhung der Hochwassergefahr sei nicht gegeben. Vielmehr werde der Hochwasserschutz durch die neue Deichlinie verbessert. Die Schaffung möglichst kurzer Deichlinien sei zwar früher erwünscht gewesen. Heute sei dies nicht mehr der Fall. Die Standsicherheit des Deiches sei gegeben, was sich aus dem Gutachten des Ingenieurbüros Steinfeld und Partner ergebe. Eine negative Beeinflussung des Kleinklimas sei nicht zu erwarten. Vielmehr sei insoweit eher eine Verbesserung wahrscheinlich.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

 

II.

 

Der Antrag hat keinen Erfolg.

 

Die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2000 kommt nicht in Betracht, weil die im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses ergibt, gegenüber dem das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zurücktreten muss. Dies ergibt sich aus Folgendem:

 

Der Antragsteller ist zunächst entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt.

Die Antragsbefugnis setzt in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO voraus, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren klagebefugt ist, dass also die Möglichkeit einer Verletzung in seinen Rechten gegeben ist. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller die konkrete Möglichkeit einer Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht. Er ist Eigentümer eines Obstbaubetriebes, dessen Flächen sich in der Gemarkung Borstel und damit in unmittelbarer Nähe zum Hahnöfersand befinden. Die von dem Antragsteller befürchteten negativen Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens haben damit Auswirkungen auf seine Rechtsposition als Eigentümer und Inhaber eines gewerblichen Betriebes. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung besteht damit, so dass die Klagebefugnis bzw. im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Antragsbefugnis gegeben ist.

 

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Denn die im Hauptsacheverfahren erhobene Anfechtungsklage (1 A 1011/00) des Antragstellers wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses ist damit gegenüber dem subjektiven Interesse des Antragstellers der Vorrang einzuräumen. Die Anfechtungsklage hätte nur dann Erfolg, wenn der angefochtene Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist, der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist und wenn ein eventueller Mangel des Planfeststellungsbeschlusses nicht durch eine Planergänzung behoben werden könnte. Dabei ist bei der Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses vom 11. Mai 2000 jedoch nicht zwingend jeder Verstoß gegen das objektive Recht maßgeblich. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich die Maßnahme gegenüber dem Antragsteller als enteignend oder enteignungsgleicher Eingriff und damit als Verletzung der grundgesetzlich geschützten Rechtssphäre des Antragstellers darstellen würde. Den hierdurch bedingten umfassenden Rechtsschutz kann der Antragsteller jedoch nicht für sich in Anspruch nehmen. Denn sein Eigentumsrecht an seinem Obstbaubetrieb wird durch die planfestgestellte Maßnahme nicht berührt, und ein Eingriff mit enteignungsgleicher Wirkung ist weder nach dem Vorbringen des Antragstellers noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller kann danach die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nur erreichen, wenn dieser gegen Rechtsvorschriften verstößt, die drittschützenden Charakter haben und wenn eine Planergänzung zugunsten des Antragstellers nicht möglich ist.

 

Dass das durchgeführte Planfeststellungsverfahren als solches an einem Fehler leidet, macht der Antragsteller nicht geltend, und hierfür ist aus den Verwaltungsvorgängen auch nichts ersichtlich. Insbesondere sind die Planunterlagen ordnungsgemäß ausgelegt worden, und der Antragsteller hatte Gelegenheit, im Verwaltungsverfahren seine Einwendungen vorzubringen. Ein rechtlicher Mangel des Verfahrens folgt auch nicht daraus, dass im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin zugleich Antragstellerin und auf der anderen Seite Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde gewesen ist. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des OVG Hamburg in dem Beschluss vom 19. Februar 2001 an.

 

Ebenso wenig ist dem Antragsteller darin zu folgen, dass er durch die verfahrensmäßige Trennung des Planfeststellungsverfahrens für die Kompensationsmaßnahme in Hahnöfersand von dem Planfeststellungsverfahren Mühlenberger Loch in seinen Rechten verletzt wird. Der Antragsteller hatte in dem hier zur Überprüfung gestellten Planfeststellungsverfahren hinreichend Gelegenheit, seine Rechte zu wahren und alle Einwendungen gegen das Vorhaben vorzubringen. Es war ihm auch nicht verwehrt, eventuelle Rechtsbeeinträchtigungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Mühlenberger Loch geltend zu machen. Für die Kammer ist damit nicht ersichtlich, welche geschützten subjektiven Rechte des Antragstellers durch diese verfahrensmäßige Trennung berührt sein könnten. Im Rahmen seiner Einwendungen hat er im Übrigen diese Frage nicht angesprochen. Die Kammer vermag allerdings dem Vorbringen des Antragstellers, bei der getrennten Planfeststellung von Eingriffs- und Kompensationsmaßnahme handele es sich um einen absoluten Verfahrensfehler, der zwingend die Rechtswidrigkeit der Planfeststellung zur Folge habe, nicht zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung über naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen (Beschluss vom 30.08.1994, NVwZ RR 95, S. 322 ff.) festgestellt, dass es zulässig sein kann, die Entscheidung über Ersatzmaßnahmen bei einer straßenrechtlichen Planfeststellung der Planfeststellung für den nachfolgenden Straßenabschnitt vorzubehalten. Im Einzelnen hat das Bundesverwaltungsgericht folgendes ausgeführt:





Die Frage, ob es zulässig ist, nicht unwesentliche Teilbereiche eines Planfeststellungsverfahrens aus dem Verfahren herauszunehmen und der Entscheidung im Rahmen eines anderen Planfeststellungsverfahrens vorzubehalten, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, da sie sich auf der Grundlage der bereits vorhandenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Ein Konflikt, den der Planungsträger vorfindet oder den er durch seine Planung hervorruft oder verschärft, darf nicht letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Planungsverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln - hier einen nachfolgenden Planungsabschnitt - indes nicht zwingend aus. Ein solcher "Transfer" ist zulässig, wenn der Planungsträger davon ausgehen darf, dass der ungelöst gebliebene Konflikt im Zeitpunkt der Plandurchführung in einem anderen Verfahren in Übereinstimmung mit seiner eigenen planerischen Entscheidung bewältigt werden wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Problemregelung in dem hierfür vorgesehenen (Planungs- oder Genehmigungs-)Verfahren zwar noch aussteht, aber nach den Umständen des Einzelfalles bei vernünftiger Betrachtungsweise objektiv zu erwarten ist. Dies hat der Senat für das Verhältnis der Bauleitplanung zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (vgl. BVerwGE 60, 30), der Bauleitplanung zu straßenbaulichen und verkehrslenkenden Maßnahmen (vgl. BVerwG, Buchholz 406.11, § 1 BBauG Nr. 29), der straßenrechtlichen Planfeststellung zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung (vgl. BVerwG, Buchholz 406.401, § 8 BNatSchG, 13) sowie der straßenrechtlichen Planfeststellung zur Flurbereinigung (vgl. BVerwG, Buchholz 407.4, § 17 FStrG Nr. 70) ausdrücklich ausgesprochen. Auch bei zwei aufeinander folgenden straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren lassen sich gegen eine Konfliktverlagerung keine grundsätzlichen Bedenken erheben. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass eine die verschiedenen Planungen übergreifende Koordination schon deshalb gewährleistet erscheint, weil für die Planfeststellung in beiden Verfahren ein und dieselbe Behörde zuständig ist. Die Frage, ob eine Verlagerung der Problemlösung auch dann zulässig ist, wenn es bei der vorbehaltenen Entscheidung um naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen geht und die Planfeststellungsbehörde im Ursprungsplan ausdrücklich davon ausgeht, dass die durch den Plan verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild durch die im landschaftspflegerischen Begleitplan des Ursprungsplan festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht ausgeglichen sind, nötigt ebenfalls nicht zur Durchführung eines Revisionsverfahrens, da auch sie keine Erkenntnisse erwarten lässt, die über den bisherigen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinausgehen. Danach sind grundsätzlich alle Teilfragen, die ihrer Natur nach von der Planungsentscheidung abtrennbar sind, einer nachträglichen Lösung zugänglich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Planfeststellungsbehörde, die nach § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG dem Abwägungsgebot unterliegt, auch die Entscheidung, eine bestimmte Einzelfrage einer späteren Regelung vorzubehalten, in Einklang mit den Anforderungen trifft, die sich aus diesem Gebot ergeben. Der Vorbehalt ist seinerseits an den Grundsätzen der Abwägung zu messen. Fehlerhaft ist er dann, wenn die Grenzen überschritten werden, die der planerischen Gestaltungsfreiheit gesetzt sind. Die Planungsbehörde darf einen Konflikt, für den eine abschließende Lösung bereits im Zeitpunkt ihrer Entscheidung möglich ist, nicht unbewältigt lassen, sie muss ohne Abwägungsfehler ausschließen, dass eine Lösung des offen gehaltenen Problems durch die von ihr getroffenen Festsetzungen in Frage gestellt wird, die unberücksichtigt gebliebenen Belange dürfen kein solches Gewicht haben, dass die Planungsentscheidung als unabgewogener Torso erscheint, und es muss sichergestellt sein, dass durch den Vorbehalt andere einschlägige öffentliche und private Belange nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt werden (BVerwGE 61, 307; BVerwG, Buchholz 407.4, § 17 FStrG; BVerwG, Buchholz 445.4, § 31 WHG Nr. 10). Es bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen auf der Grundlage dieser Rechtsprechung auch naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen einer Regelung in einem nachfolgenden Planfeststellungsverfahren überlassen werden können. Derartige Maßnahmen gehören zum Abwägungsmaterial, wenn sie die Gesamtkonzeption der Planung zu berühren geeignet sind (vgl. BVerwG, Buchholz 406.401, § 8 BNatSchG). Sind sie abwägungserheblich, so können sie in den vom Senat aufgezeigten Grenzen auch einer nachträglichen Regelung vorbehalten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.10.1987). Ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. ...

Auch mit der Frage, ob ein Vorbehalt in einem Planfeststellungsbeschluss zulässig ist, ohne dass im Beschluss oder in den Verwaltungsvorgängen dargelegt ist, dass und warum eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, zeigt die Beschwerde keinen Klärungsbedarf auf. Nach § 74 Abs. 3 Halbsatz 1 VwVfG kommt ein Vorbehalt in Betracht, soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Planungsbehörde sich eine spätere Entscheidung nur für solche Teile des Planes vorbehalten darf, die im Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht spruchreif sind. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit von fehlender Entscheidungsreife die Rede sein kann, lässt sich nicht anhand abstrakter Grundsätze bestimmen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen ab. Das Erstgericht hat die Rechtfertigung für den von der Beschwerde bekämpften Vorbehalt darin gesehen, dass die Planung der Ersatzmaßnahme im Interesse der wirksamen Durchsetzung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Gesamtmaßnahme erfolgt ist. Die Frage, ob die Einbeziehung der als Folge des Vorhabens gebotenen Ersatzmaßnahmen in eine naturschutzrechtliche Gesamtmaßnahme geeignet war, unter dem Blickwinkel des § 8 Abs. 9 BNatSchG i.V.m. § 9 Nr. 2, 12 und 14 NNatSchG den Eintritt der Entscheidungsreife zu verzögern, weist keinen Problemgehalt auf, der losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalles Gelegenheit dafür böte, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.

 

Dem entspricht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend einen Planfeststellungsbeschluss zur vorbereitenden Herrichtung von Teilen des Hafenerweiterungsgebietes für Hafenzwecke in Altenwerder (Beschluss vom 23.09.1996, DVBl. 97, S. 845 ff.) hat das OVG Hamburg festgestellt, dass auch den Vorschriften des Hamburgischen Naturschutzgesetzes (§§ 10 Abs. 1, Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 6 und 8) nicht die Anforderung entnommen werden kann, dass die Ersatzmaßnahme dann, wenn sie selbst der Planfeststellung bedarf, ohne Ergänzungsvorbehalt bereits mit der Feststellung des Planes für das den Eingriff bildende Vorhaben festgestellt werden muss. Auch das materiell-rechtliche Gebot der Konfliktbewältigung ist nicht verletzt.

 

Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung und vermag damit einen erheblichen Verfahrensfehler auch unabhängig von einer Beeinträchtigung der Beteiligungsrechte des Antragstellers nicht festzustellen.

 

Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Kammer Zweifel hat, ob die verfahrensrechtliche Trennung der Komplexe Mühlenberger Loch und Hahnöfersand sinnvoll und zweckmäßig war. Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass beide Verfahren in einer Weise miteinander verknüpft sind, dass das eine von dem anderen abhängig ist bzw. nur durchführbar sein soll, wenn das jeweils andere Verfahren realisiert wird. Dementsprechend setzt der Planfeststellungsbeschluss vom 11. Mai 2000 unter Ziffer 1.6.1 fest, dass die Verwirklichung des hier planfestgestellten Vorhabens erst begonnen werden darf, wenn auch das Vorhaben zur DA-Erweiterung planfestgestellt ist und jener Beschluss unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist. Diese innere Abhängigkeit beider Verfahren hätte es nahe legen können, sie in einem gemeinsamen Plan festzustellen und die gegen das Gesamtvorhaben erhobenen Einwendungen auch gemeinsam zu erörtern. Zwingend geboten war diese Vorgehensweise jedoch nicht.

 

Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin weist auch in der Sache keine Mängel auf, die zu seiner Aufhebung und Nichtvollziehbarkeit führen. Eine derartige Rechtsfolge ergibt sich zunächst nicht daraus, dass es an einer sogenannten Planrechtfertigung mangelt. Der Antragsteller kann nämlich im Rahmen seines Verbandsklagerechts nach § 60 c Abs. 1 NNatSchG das Fehlen einer Planrechtfertigung grundsätzlich nicht rügen (vgl. VG Oldenburg, a.a.O., m.w.N.).

 

Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn ein Vorhaben aus vernünftigen Gründen des Allgemeinwohl geboten erscheint. Sie setzt demnach regelmäßig nicht bei spezifisch naturschutzfachlichen Fragen an, sondern befasst sich gerade mit den Gesichtspunkten, die einen Eingriff in Natur und Landschaft rechtfertigen sollen. Dabei kann der Antragsteller seinen spezifischen naturschutzfachlichen Sachverstand indes nicht einbringen. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 22.03.1985, BVerwGE 71, 166 ff.; Urteil vom 06.12.1985, BVerwGE 72, 282 ff.) das Vorliegen der Planrechtfertigung gerade dann gerichtlich überprüft werden kann, wenn ein Planfeststellungsbeschluss sogenannte enteignungsrechtliche Vorwirkungen entfaltet, so dass für diesen Eingriff Gründe des Allgemeinwohls (Artikel 14 Abs. 3 GG) vorliegen müssen. Daraus ergibt sich, dass das Erfordernis einer Planrechtfertigung in Fällen sonstiger (mittelbar) Betroffener keiner gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.07.1998, NuR 99, 629). Auch danach erscheint es nahe liegend, dass sich das Verbandsklagerecht der Naturschutzverbände hierauf nicht bezieht (VG Oldenburg, a.a.O.). Im Übrigen hält die Kammer die Planrechtfertigung des Vorhabens für gegeben.

 

Dies bedeutet, dass hoheitliche Planung im Hinblick auf die von ihr regelmäßig ausgehenden Einwirkungen auf Dritte rechtfertigungsbedürftig ist. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn es sich um ein gemeinnütziges und nicht lediglich privatnütziges Vorhaben handelt. Die Kammer neigt im vorliegenden Fall zur Annahme einer gemeinnützigen Planfeststellung. Zwar hat das VG Hamburg in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2000 betreffend das Verfahren Mühlenberger Loch eine lediglich privatnützige Planfeststellung angenommen. Insofern lässt sich die Ausgleichsmaßnahme Hahnöfersand, die nach der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ihre Rechtfertigung in der Verwirklichung der Ziele von § 2 Abs. 1 Satz 1 NWG findet, allerdings nicht isoliert betrachten. Denn diese Planrechtfertigung setzt die Eingriffsmaßnahme im Mühlenberger Loch voraus, was der oben dargestellten Einschätzung der Kammer hinsichtlich einer gemeinsamen Planfeststellung beider Vorhaben entspricht. Mit dem Oberverwaltungsgericht Hamburg, das in seinem Beschluss vom 19. Februar 2001 überzeugende Kriterien für die Annahme einer Gemeinnützigkeit des Vorhabens Mühlenberger Loch aufgestellt hat, ohne hierzu im Rahmen des Eilverfahrens eine abschließende Entscheidung zu treffen, hält auch die Kammer den Ansatz für zutreffend, dass im Fachplanungsrecht generell davon ausgegangen werden kann, jedes Vorhaben diene jedenfalls mittelbar dem Gemeinwohl und könne damit nicht primär als privatnützig angesehen werden. Bei einem Vorhaben wie im vorliegenden Fall hält die Kammer diese Einschätzung für geboten. Wenn aber von einem - auch - gemeinnützigen Vorhaben auszugehen ist, dann kommt für die Ausgleichsmaßnahme Hahnöfersand entsprechend den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss die Planrechtfertigung nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Satz 1 NWG in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Diese Sicherung gebietet im vorliegenden Fall der Charakter der Ausgleichsmaßnahme Hahnöfersand für die durch die Verfüllung des Mühlenburger Lochs verloren gehenden Wattflächen. Die Planung hat damit eine hinreichende Rechtfertigung, weil für sie nach Maßgabe der vom Fachplanungsgesetz verfolgten Ziele ein Bedürfnis besteht, ohne dass das Vorhaben unausweichlich notwendig ist. Es reicht aus, wenn es objektiv vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteil vom 07.07.1978, BVerwGE 56, S. 110). Dabei muss die Planung den Zielen des Fachplanungsgesetzes mit hinreichender Plausibilität dienen (vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 18.12.2000). Diese Plausibilität hält die Kammer im Hinblick auf die Verknüpfung des Vorhabens mit der Eingriffsmaßnahme im Mühlenberger Loch für gegeben.

 

Die weiteren Einwendungen des Antragstellers vermögen zur Überzeugung der Kammer weder die Annahme der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses noch einer Rechtsverletzung des Antragstellers zu begründen. Soweit der Antragsteller geltend macht, er befürchte nachteilige Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf seinen Obstbaubetrieb, sieht die Kammer für diese Befürchtung keine begründeten Anhaltspunkte. Ernteeinbußen durch Fraßschäden von Wasservögeln und die Verschmutzung des Obstes durch deren Kot dürften auszuschließen sein. So hat der Gutachter Dr. Mierwald im Erörterungstermin darauf hingewiesen, dass die Löffelente keine Ernteschäden in Obstbaugebieten verursache. Dies gilt auch für andere Wasservögel, die möglicherweise durch die im Bereich HS geschaffene Wattfläche angezogen werden können. Dabei ist nicht bekannt, dass jemals von einem der zahlreichen Obstbaubetriebe im Bereich der Unterelbe und ihrer Nebenflüsse derartige Schäden geltend gemacht worden sind. Daraus folgt zugleich, dass ausgehend davon, dass diese Wasservögel die Obstanbaugebiete nicht anfliegen, auch vermehrt auftretende Verunreinigungen durch Kot mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sein dürften.

 

Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, er befürchte nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf seinen Obstbaubetrieb durch eine Veränderung des Kleinklimas, ist er mit diesem Vorbringen präkludiert. Denn gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG sind mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Antragsteller hat im Verwaltungsverfahren im Rahmen seiner Einwendungen vom 18. Januar 1999 Befürchtungen hinsichtlich einer Veränderung des Kleinklimas nicht geltend gemacht. Er kann damit im gerichtlichen Verfahren diesen Einwand nicht ergänzend vortragen. Anzumerken ist insoweit, dass nach dem vorgelegten Fachgutachten Klima diese Gefahr nicht besteht. Vielmehr ist hiernach von einer eher positiven Auswirkung des Vorhabens auf die angrenzenden Obstbaubetriebe auszugehen, weil sich im Frühjahr die Frostgefahr durch die Anlage neuer Wattflächen verringert und im Sommer bzw. Winter Veränderungen der Windgeschwindigkeiten, Lufttemperatur und -feuchtigkeit sich lokal selbst auf die Wattflächen beschränken.

 

Der gewichtigste Einwand des Antragstellers betrifft die von ihm befürchtete Gefahr eines Deichbruches und damit des Eindringens von Hochwasser auf seine landwirtschaftlichen Flächen durch die Veränderung der vorhandenen Deichlinie. Dabei macht der Antragsteller geltend, die Linienführung des neuen Deiches führe bei bestimmten nördlichen Windlagen zu einer sog. Sackbildung, also zu einer Aufstauung großer Wassermassen vor dem Deich. Die dadurch verursachte erhöhte Deichbruchgefahr werde durch die ufernahe Positionierung zur bestehenden Borsteler Binnenelbe erhöht, so dass die Gefahr eines Grundbruches gegeben sei. Hierzu geht auch der angefochtene Planfeststellungsbeschluss unter Ziffer 2.6.2.2 davon aus, dass Aufstauungen von Wassermassen vor den kurvigen Abschnitten des Deiches bei bestimmten nördlichen Windlagen nicht von der Hand zu weisen seien. Dies führe aber nicht zu einer erhöhten Deichbruchgefahr. Sowohl der zuständige Deichverband als auch Vertreter der Fachbehörden hätten im Erörterungstermin überzeugend darauf hingewiesen, dass die Stauwirkung bei der Bemessung des Deiches berücksichtigt worden sei. Es wurde im Erörterungstermin weiter ausgeführt, dass im Bereich der Hahnöfer Nebenelbe relativ geringe Wassertiefen vorherrschten, so dass sich die Wellenbelastung nicht in relevanter Weise auswirken könne. Ebenso wenig hält die Planfeststellungsbehörde ausgehend von den Stellungnahmen der Fachbehörden die Standfestigkeit des neuen Deiches für problematisch, zumal bei Feststellung ungeeigneten Bodens im Untergrund ein Austausch ausdrücklich vorgeschrieben ist. Nach dem Gutachten der Grundbauingenieure Steinfeld und Partner vom 18. August 1999 (erster Bericht) ist die Böschungsstandsicherheit für den geplanten Bereich für die angewandten Berechnungsprofile mit einer ausreichenden Sicherheit nachgewiesen bzw. durch eine Herstellung des Deiches in zwei Schüttstufen gewährleistet. Die Verringerung des Abstandes zwischen der wasserseitigen Deichböschung und der Böschung der Borsteler Binnenelbe lässt nach diesem Gutachten eine Durchsickerung bis zur Böschung der Binnenelbe und damit eine Gefährdung der Standsicherheit dieser Böschung nicht erwarten. Die Böschungsstandsicherheit ist darüber hinaus in dem zweiten Bericht der Grundbauingenieure Steinfeld und Partner vom 11. November 1999 ausdrücklich als nachgewiesen bezeichnet. Die ergänzenden Standsicherheitsberechnungen dieses Ingenieurbüros im vierten Bericht vom 8. November 2000 bestätigen diese Feststellungen.

 

Diese Feststellungen der Gutachter, die in sich schlüssig erscheinen und auch von dem Antragsteller substantiiert nicht in Frage gestellt sind, lassen die von dem Antragsteller befürchtete Erhöhung von Deichbruch- und Hochwassergefahren nicht als begründet erscheinen. Dies gilt nach Einschätzung der Kammer auch in Bezug auf die geänderte Linienführung des Deiches. Mögliche Aufstauwirkungen bei Sturm aus nördlichen Richtungen sind bei der Bemessung des Deiches berücksichtigt worden, und allein aus der Verlängerung der Deichlinie ergibt sich keine zusätzliche Gefahr für die Deichsicherheit. Vielmehr ist nach den Aussagen der im Erörterungstermin anwesenden Fachleute und der mit dem Verfahren befassten Gutachter davon auszugehen, dass die in der Vergangenheit gewählte stets möglichst kurze Deichlinie im Wesentlichen aus Kostengründen bevorzugt worden ist. Durch die längere in Form einer Ausbuchtung verlaufende Deichlinie ist vielmehr der positive Effekt bewirkt, dass dadurch zusätzlicher Stauraum geschaffen wird, der bei Sturmflut zur Verfügung steht, was gerade wegen des im Bereich des Mühlenberger Lochs verloren gehenden Stauraumes von Bedeutung sein dürfte.

 

Diese Einschätzung der Auswirkungen der planfestgestellten Maßnahme auf die Deichsicherheit wird durch die fachgutachtliche Stellungnahme zu Fragen der Deichbauplanung und der Standsicherheit der geplanten Hauptdeichrückverlegung auf Hahnöfersand des Dipl.-Ing. Erchinger vom 29. Dezember 2000 bestätigt. Bei diesem Gutachten handelt es sich um eine Ausarbeitung, die nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens gewesen ist, sondern durch die Gemeinde Jork, den Landkreis Stade und das Land Niedersachsen in Auftrag gegeben worden ist. Der Gutachter ist von der Gemeinde Jork insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Standsicherheitsuntersuchungen der Grundbauingenieure Steinfeld und Partner gebeten worden. Zusätzlich sind fachliche Einzelfragen beantwortet worden, die von den im Rat der Gemeinde vertretenen Fraktionen gestellt worden sind. Der Gutachter kommt in der Zusammenfassung zum Ergebnis, dass die Konstruktionsmerkmale und technischen Einzelheiten des neuen Deiches voll dem Stand der Technik und der Wissenschaft entsprechen und sorgfältig und werkstoffgerecht geplant wurden. Durch die Anlage eines leistungsfähigen Binnendeichgrabens mit drei Abschlägen zur Borsteler Binnenelbe für eine überschwappende Wassermenge von 2 l/s x m sei eine zufriedenstellende Lösung vorgelegt worden, die die Deichsicherheit auch für den Extremfall des Überschwappens von Wellen über den zurückverlegten neuen Deich gewährleistet. Abschließend bleibe festzustellen, dass Strom- und Hafenbau bei der Planung eines sicheren Deiches auf Hahnöfersand keinen Aufwand gescheut hätten. Nur in zwei Punkten hätten für die Sicherheit bei zugrunde gelegten Extremsturmflut-Sonderbelastungen noch geringfügige Verbesserungsvorschläge gemacht werden können, so dass der Gutachter der Planung in dieser gutachtlichen Stellungnahme unter Sicherheitsaspekten voll zustimmen könne.

 

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vermag die Kammer bei dieser Sachlage nicht festzustellen, dass die Befürchtungen des Antragstellers begründet sind. Die Veränderung der Deichlinie führt damit nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses und damit auch nicht zu einer Rechtsverletzung des Antragstellers.

 

Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren geltend macht, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen nationale und europäische naturschutzrechtliche Bestimmungen, kann er mit diesen Einwendungen im gerichtlichen Verfahren kein Gehör finden. Die mit dem planfestgestellten Vorhaben auf dem Hahnöfersand verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft berühren keine subjektiv-öffentlichen Rechte oder abwägungsrelevante Belange des Antragstellers. Die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, der innerstaatlichen Umsetzung der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft und die aus der Sicht des Antragstellers vorhandene Verletzung weiterer naturschutzrechtlicher Vorschriften kann er keiner gerichtlichen Überprüfung zuführen (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 19.02.2001). Die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes sowie des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes dienen ausschließlich dem Schutz der Allgemeinheit, und da der Antragsteller durch das Vorhaben - wie oben ausgeführt - weder einer Enteignung noch einem enteignungsgleichen Eingriff ausgesetzt ist, kann er aus seiner eigentumsrechtlichen Stellung Verstöße gegen derartige objektiv rechtliche Regelungen nicht geltend machen. Nichts anderes gilt für die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen des europäischen Rechts. Bereits das VG Hamburg hat in dem angeführten Beschluss ausgeführt, dass weder die Vogelschutzrichtlinie noch die FFH-Richtlinie individuelle Rechte der einzelnen EG-Markt-Bürger auf Durchsetzung bzw. Einhaltung der Richtlinie begründen. Ein die Interessen der einzelnen Marktbürger begünstigender Inhalt, der diesen bei der Umsetzung in nationales Recht jene Berechtigung vermitteln will, ist den beiden Richtlinien nicht zu entnehmen und kann daher auch nicht im Wege einer unmittelbaren Wirkung einer nicht (vollständig) umgesetzten Richtlinie zum Tragen kommen. Beide betreffen ausschließlich den Schutz der natürlichen Lebensräume im Interesse der Allgemeinheit. Die Kammer folgt hierzu der Auffassung des OVG Hamburg in dem zitierten Beschluss vom 19. Februar 2001 und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die darin enthaltenen und mit weiteren Nachweisen versehenen Ausführungen Bezug.

 

Schließlich begegnet die Begründung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses keinen rechtlichen Bedenken. Sie wird den Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Die Planfeststellungsbehörde hat hierzu ausgeführt, die zügige Verwirklichung der Maßnahme wäre ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Frage gestellt. Denn bei einer Klage ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung würde die aufschiebende Wirkung der Klage bewirken, dass das Vorhaben HS verzögert wird. Stelle sich am Ende eines Klageverfahrens heraus, dass die Klage unbegründet war, wären die Folgen erheblich, da die Sicherung des Natura 2000-Netzes zu Unrecht verzögert würde. Die mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassene Maßnahme diene aber der naturschutzfachlichen Kompensation nach § 19 c Abs. 5 BNatSchG für Eingriffe in Natur und Landschaft, die aus dem Planfeststellungsbeschluss zur DA-Erweiterung in das ML resultieren. Um den Zusammenhang des angestrebten Natura 2000-Netzes nach FFH-RL sicherzustellen und den durch die Ausbaumaßnahmen im ML betroffenen Tierarten möglichst rechtzeitig geeignete Ersatzflächen zur Verfügung stellen zu können, sei es unausweichlich, so bald als möglich mit der Umsetzung der Maßnahme zu beginnen. Angesichts der Tatsache, dass die neu zu schaffenden Flächen wenigstens zwei Jahre benötigten, bis die Tierarten dort Nahrung aufnehmen könnten, sei es zwingend erforderlich, die Flächen so bald als möglich fertig zu stellen und in der Folge der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Jede Verzögerung bei der Verwirklichung des Vorhabens bei gleichzeitigem Eingriff in das ML und teilweise Überbauung der dortigen Nahrungs- und Rastflächen würde zu einer zusätzlichen potentiellen Beeinträchtigung des Bestandes der nach FFH-RL geschützten Löffelente führen.

 

Die Kammer hält diese Begründung für nachvollziehbar. Insbesondere vor dem Hintergrund der sachlichen Verknüpfung der Kompensationsmaßnahme Hahnöfersand mit dem Eingriff im Bereich des Mühlenberger Lochs wird zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass diese Kompensationsmaßnahme möglichst zeitnah mit der Eingriffsmaßnahme durchzuführen ist, um ihrem Ziel und damit der Planrechtfertigung zu entsprechen. In der Gewährleistung der Erreichung dieses Zieles lässt sich ein besonderes öffentliches Interesse, wie es die Anordnung der sofortigen Vollziehung voraussetzt, sehen. Die nach § 80 Abs. 3 VwGO erforderliche Begründung erweist sich damit als hinreichend.

 

Nach den vorstehenden Ausführungen ergibt sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Erfolglosigkeit der Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren. Dieser Umstand ist maßgeblich bei der Interessenabwägung im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen. Da für die Kammer keine weiteren vorrangigen Interessen des Antragstellers erkennbar sind, spricht damit Überwiegendes dafür, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses den Vorrang einzuräumen. Der Antrag des Antragstellers war daher abzulehnen.

 

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG.

 

Rechtsmittelbelehrung

Zu Ziffer 1.:

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

 

Die Beschwerde ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn der Beschluss von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

 

Die Zulassung der Beschwerde ist bei dem

Verwaltungsgericht Stade,
Am Sande 4 a, 21682 Stade, oder
Postfach 3171, 21670 Stade,

innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses zu beantragen. Der Antrag muss den angegriffenen Beschluss bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule oder einer nach § 67 Abs. 1 Satz 3 bis 7 VwGO zur Vertretung berechtigten Person als Bevollmächtigten gestellt werden.

 

Zu Ziffer 2.:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht Stade,
Am Sande 4 a, 21682 Stade, oder
Postfach 3171, 21670 Stade,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingeht.

 

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