Verwaltungsgericht Stade

Az.: 1 B 196/01
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Niedersachsen e.V.,
Antragsteller,
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte...
gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg, Wirtschaftsbehörde, Amt für Strom- u. Hafenbau, Planfeststellungsbehörde, Dallmannstraße 1, 20457 Hamburg
Antragsgegnerin,
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte ...
Streitgegenstand: Wasserrecht (Planfeststellung Hahnöfersand)
hat das Verwaltungsgericht Stade - 1. Kammer - am 15. März 2001 beschlossen:
- Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Streitwert wird auf 16.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, ein nach § 29 BNatSchG anerkannter Verband, begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Schaffung von Süßwasserwattflächen auf dem Hahnöfersand in Niedersachsen als Kompensationsmaßnahme für die Erweiterung der Betriebsflächen der Daimler Chrysler Aerospace Airbus GmbH in das Mühlenberger Loch vom 11. Mai 2000. Diesem Planfeststellungsbeschluss, dessen sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Antragsgegnerin hat unter dem 8. Mai 2000 den Planfeststellungsbeschluss "DA-Erweiterung A3XX" erlassen. Mit diesem Planfeststellungsbeschluss sind die maßgeblichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Werksgeländes des Daimler Chrysler Aerospace Airbus-Werkes in Hamburg-Finkenwerder geschaffen worden mit dem Ziel, dort die Fertigung des geplanten Großraumflugzeuges A3XX zu ermöglichen. Vorgesehen ist danach u.a. die Verfüllung einer etwa 170 ha großen Teilfläche des Mühlenberger Lochs sowie die Verlängerung der Start- und Landebahn des Betriebsflugplatzes. Das Mühlenberger Loch ist eine gering durchströmte Bucht der Elbe mit tidebeeinflussten Vorland- und Süßwasserwattflächen sowie Auenböden. Es wird von zahlreichen Vogelarten genutzt, ist u.a. Standort des als gefährdet anzusehenden Schierlings-Wasserfenchels und Rückzugsgebiet für Fischlarven und 31 Fischarten, von denen 13 bundesweit gefährdet sind. Es wurde durch die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Mühlenberger Loch vom 25. Mai 1982 (HGVBl. S. 188) als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. 1992 wurde es wegen beachtlicher Populationen der Löffelente, Krickente und Zwergmöwe als international bedeutsames Feuchtgebiet nach dem Internationalen Übereinkommen über den Schutz von Feuchtgebieten, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Wattvögel (RAMSAR-Konvention) anerkannt. Es ist europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne des § 19 a Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 (Amtsblatt EG 1979, L 103, S. 1) - Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL) - der Europäischen Union. Weiter ist es dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit als potentielles Gebiet nach der Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (Amtsblatt EG 1992, L 206, S. 7) - Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) - gemeldet. Durch eine am 4. Mai 2000 in Kraft getretene Änderungs-Verordnung vom 23. November 1999 (HGVBl. S. 264) ist die hier in Rede stehende Teilfläche des Mühlenberger Lochs aus dem Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes herausgenommen worden.
Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg beschloss im September 1997 die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Bau des geplanten Großraumflugzeuges A3XX in Hamburg-Finkenwerder stattfinden kann. Die Antragsgegnerin führte den sog. Scoping-Termin zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung durch (5. März 1998) und bewarb sich im Juni 1998 als Standort für die Fertigung des Großraumflugzeuges. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1998 beantragte die Freie und Hansestadt Hamburg die wasserrechtliche Planfeststellung für die Verfüllung der Teilfläche des Mühlenberger Lochs zur Größe von ca. 170 ha. Mit Schreiben vom selben Tage beantragte die Daimler Benz Airbus Aerospace GmbH (DA), die unmittelbare Rechtsvorgängerin der Daimler Chrysler Aerospace Airbus GmbH, die Feststellung eines Planes gemäß § 8 des Luftverkehrsgesetzes für die Verlängerung und die Verbreiterung der Start- und Landebahn sowie die Veränderung des Flugbetriebes für ihren Werksflugplatz. Nach Auslegung der Pläne und Beilagen in der Zeit vom 26. Oktober bis 25. November 1998 erfolgte die Erörterung der Einwendungen im Februar und März 1999. Die EU-Kommission hat in einer Stellungnahme vom 19. April 2000 mitgeteilt, dass die negativen Auswirkungen des Projekts auf das für Natura 2000 ausgewählte Gebiet Mühlenberger Loch aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für gerechtfertigt gehalten würden. Nach einer Zusammenfassung des wasserrechtlichen und des luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahrens stellte die Antragsgegnerin am 8. Mai 2000 den Plan unter Anordnung der sofortigen Vollziehung fest.
Hiergegen sind zahlreiche Klagen sowie Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klagen erhoben worden. Über die Hauptsacheverfahren sind bisher Entscheidungen nicht ergangen. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit einem Beschluss vom 18. Dezember 2000 (15 VG 3923/00) teilweise den Anträgen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen stattgegeben. Zur Begründung hat das VG Hamburg im Wesentlichen darauf abgestellt, die von der Antragsgegnerin in ihrer Planrechtfertigung gegebenen Gründe vermöchten das Vorhaben tatsächlich nicht zu rechtfertigen. Die mangelnde Planrechtfertigung führe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, denn das Vorhaben sei privatnützig. Bei einem privatnützigen Vorhaben müssten die Nachbarn aber nicht im weitergehenden Umfange Rechtsbeeinträchtigungen hinnehmen, und zu erwartende Lärmimmissionen seien nicht lediglich unerheblich. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat daraufhin auf Antrag der Gegenseite mit Beschluss vom 9. Januar 2001 die eingelegten Beschwerden zugelassen und mit Beschluss vom 19. Februar 2001 (2 Ds 370/00) den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Die Antragsteller würden durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht in ihren Rechten verletzt, selbst wenn dieser rechtliche Mängel aufweisen sollte.
Der im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss vom 11. Mai 2000 betrifft die Umgestaltung des Hahnöfersandes (im Folgenden: HS), um teilweise den Eingriff in das Mühlenberger Loch (im Folgenden: ML) durch die DA-Erweiterung zu kompensieren. Daher sollen auf dem HS zwei tidebeeinflusste Süßwasserwattflächen mit Flachwasserbereichen entstehen. Am 30. November 1998 beantragte die Antragsgegnerin, nachdem in einem Staatsvertrag vom 11. Oktober 1998 mit dem Land Niedersachsen ihr die Befugnis zur Durchführung von Planfeststellungsverfahren übertragen worden war, den Plan gemäß § 31 WHG, § 119 Abs. 1 NWG festzustellen. Der Plan umfasst als Maßnahmen die Verlegung der Hochwasserschutzanlage, die Herstellung von Leitdämmen, den Bodenabtrag und die erforderlich werdenden bauvorbereitenden Maßnahmen. Geplant ist im Einzelnen, auf insgesamt 99 ha den Boden im östlichen und im westlichen Teil des HS soweit abzutragen, dass diese Flächen von der Flut überspült werden können. Diese Arbeiten geschehen im Schutz des bestehenden Landesschutzdeiches, der am Rand des HS an der Hahnöfer Nebenelbe verläuft, während des Bodenabtrags wird auf dem HS am Rand der Borsteler Binnenelbe ein neuer, rückverlegter Landesschutzdeich errichtet. Die bestehende JVA bleibt binnendeichs. Wenn der neue Deich steht und der Bodenabtrag beendet ist, wird der alte Deich beseitigt, so dass die abgetragenen Flächen der Tide ausgesetzt sind. Auf diesen Flächen soll sich ein Süßwasserwatt mit Schlickwatten bilden, so dass ein Rast- und Nahrungshabitat für die Löffelente entsteht. Diese Maßnahmen sollen dem Ausgleich des Eingriffs in das ML dienen. Der abgetragene Sand (bis zu 4,8 Millionen Kubikmetern) soll in das ML über eine Spülrohrleitung transportiert werden, das parallel zu diesem Ausbau teilverfüllt wird.
Nach Auslegung der Planunterlagen endete die Frist zur Einreichung von Einwendungen mit Ablauf des 27. Januar 1999. Es gingen 51 Einwendungen und Stellungnahmen ein, die in der Zeit vom 16. März 1999 bis zum 19. März 1999 erörtert wurden. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 26. Januar 1999 folgende Einwendung erhoben:
Die Planung sei in ihrer Zielsetzung mit dem Gesamtvorhaben der DA-Erweiterung und somit mit dem dortigen Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren unauflöslich verbunden. Ausgleichsmaßnahmen seien nicht nur bloße Folgemaßnahmen einer Planfeststellung, die auf spätere Verfahrensschritte verlagert werden könnten. Sie seien vielmehr Teil des Planfeststellungsbeschlusses, seiner rechtsgestaltenden Wirkung und nicht zuletzt seiner Kosten. Dies gelte bezüglich des Gesamtvorhabens DA-Erweiterung umso mehr angesichts der speziellen Vorgaben des Artikel 6 Abs. 4 FFH-RL. Danach müssten, sofern ein Plan oder Projekt trotz Unverträglichkeit mit den Zielen der Richtlinie zugelassen werden solle, alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz des Netzes Natura 2000 geschützt sei. Hierzu gehöre es unzweifelhaft, dass die Frage der Realisierbarkeit von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen schon Bestandteil der Planfeststellung des Gesamtvorhabens sei. Da sich das Gesamtvorhaben DA-Erweiterung als rechtswidrig darstelle, bestehe ein planrechtfertigender Bedarf für die Schaffung von Ausgleichsflächen nicht. Die Planung sei bereits formell fehlerhaft. Wegen rechtsverbindlicher Zusagen der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber dem Airbus-Konsortium sei ein ergebnisoffenes Verfahren nicht mehr möglich gewesen. Die Wirtschaftsbehörde, Amt für Strom- und Hafenbau, entscheide zudem über ihren eigenen Antrag. In materieller Hinsicht sei die DA-Erweiterung unzulässig. So würden in der Bau- und Betriebsphase unzumutbare und gesundheitsschädigende Lärm- und Luftbelastungen sowie Erschütterungen verursacht. Durch den Flugverkehr in unmittelbarer Nähe zu Wohngebieten und zum Schiffsverkehr auf der Elbe entstünden Gefahren für Leib und Leben der Anwohner. Die Hochwassergefahren würden steigen. Das Landschaftsbild des Süderelberaumes werde verschandelt. Insbesondere verstoße das Vorhaben der DA-Erweiterung gegen die RAMSAR-Konvention, die Vogelschutzrichtlinie, die FFH-Richtlinie und hamburgisches Landesrecht. Für eine rein privatnützige Planung scheide eine Ausnahmeerteilung vom Erhaltungsgebot nach der Vogelschutzrichtlinie aus. Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses sprächen nicht für die Durchführung des Vorhabens. Die nach Artikel 6 Abs. 4 FFH-RL vorgeschriebene Stellungnahme der Europäischen Kommission liege nicht vor, und der Eingriff sei zudem nicht ausgleichbar.
Es sei zweifelhaft, ob der Airbus A3XX überhaupt gebaut werde. Es gebe demzufolge keine Rechtfertigung für die Zerstörung des Schutzgebietes Mühlenberger Loch. Die Ausgleichsflächen im Bereich des Hahnöfersandes seien ungeeignet. Wegen der hochspezifischen Nahrungsanforderungen der im Mühlenberger Loch vorkommenden Vogelarten, insbesondere der Löffelente, kämen hierfür nur im Umkreis Hamburgs gelegene Ausgleichsflächen mit Schlickwasserbereichen in Betracht, die zeitnah, d.h. bis zum nächsten Vogelzug zur Verfügung stehen und ihrerseits so groß sein müssten, dass die aus dem Mühlenberger Loch vertriebenen Vögel in diesem Gebiet ausreichenden Platz haben und genügend Nahrung vorfinden könnten. Selbst nach den Planfeststellungsunterlagen erfolge nur ein teilweiser Ausgleich für die Zerstörung des Mühlenberger Lochs. Die geplanten Süßwasserwattflächen im Bereich Hahnöfersand seien darüber hinaus in eine westliche und eine östliche Bucht zerteilt. Daraus ergebe sich eine im Vergleich zum Mühlenberger Loch deutlich geringere Eignung als Lebens- und Nahrungsraum für Vögel. Die Löffelenten seien außerordentlich störanfällig und könnten deshalb im Bereich Hahnöfersand nur einen sehr kleinen Bereich nutzen, der ausreichend Abstand vom Uferbereich halte. Der Betrieb der Justizvollzugsanstalt und der Segel- und Sportbootbetrieb auf der Hahnöfer Nebenelbe würden weitere Störfaktoren darstellen. Zudem sei völlig unklar, ob die Vögel das vorgesehene Gebiet überhaupt akzeptieren und besiedeln würden. Keinesfalls könnten die Flächen den Vögeln - wie dies die Vogelschutz- und FFH-Richtlinie forderten - zeitnah zur Verfügung stehen. Die Ausbildung von Süßwasserwattflächen einschließlich ihrer benthischen Besiedlung dauere bis zu einer stabilen Phase mindestens 5 bis 10 Jahre. Es sei im Übrigen zu erwarten, dass die vorgesehenen Flächen außerordentlich schnell verschlicken und verlanden würden. Verlandete Flächen stünden den Vögeln und ebenso wenig Fischen nicht zur Verfügung. Durch die Durchführung der geplanten Maßnahme seien erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft bedingt. Es seien erhebliche Störungen im Bereich Hanskalbsand zu erwarten, und auch im Bereich der Hahnöfer Nebenelbe und Borsteler Binnenelbe werde es zu erheblichen Schweb- und Schadstoffeinträgen kommen, die negative Auswirkungen auf die Fischfauna hätten. Hahnöfersand habe bisher als winterliches Rastgebiet für Gänse und Schwäne gedient. Diese Rastflächen würden entfallen. Die Beseitigung von Bäumen führe zu erheblichen und dauerhaften Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Zwei für den Elberaum hervorragende Moosfundorte würden durch den Baustellenanleger vernichtet.
Die Einwendungen des Antragstellers sind im Erörterungstermin angesprochen worden, insbesondere die Eignung der neu zu schaffenden Wattflächen im Bereich Hahnöfersand ist ausführlich diskutiert und dargestellt worden.
In dem am 11. Mai 2000 erlassenen Planfeststellungsbeschluss sind die Einwendungen des Antragstellers zurückgewiesen worden. Mit der geplanten Umgestaltung des Hahnöfersandes sei eine erhebliche Aufwertung der dortigen Biotope verbunden, weshalb ein Eingriff in den Naturhaushalt nicht vorliege. Auch das Landschaftsbild werde nicht erheblich beeinträchtigt. Die heutige Situation auf dem HS sei dagegen nicht in besonderem Maße schutzwürdig. Die Bestandsaufnahme hinsichtlich der Rast- und Gastvögel auf dem HS habe zwar ergeben, dass dort Gänse in größerer Zahl und bis 1995 auch der nach FFH-RL geschützte Singschwan vorgefunden wurden. Diesen Tieren stünden jedoch in der näheren Umgebung ähnlich bedeutende oder wichtigere Rastplätze zur Verfügung wie z.B. die Wedeler Marsch. Eine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes Borsteler Binnenelbe während der Bauphase komme zwar in Betracht. Die Auswirkungen würden jedoch nicht als erheblich eingestuft. Denn nach Abschluss der Maßnahmen werde sich die Situation für die Vögel, die die Ufer der Borsteler Binnenelbe zu Brutzwecken nutzten, wieder normalisieren. Die geplante Unterschutzstellung des gesamten HS und des heutigen NSG Borsteler Binnenelbe und Großes Brack werde zudem dafür sorgen, dass die Schutzzwecke des Naturschutzgebietes gewahrt blieben. Der Ausbau führe nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Die Ersatzmaßnahme trage insgesamt zur Restauration einer ursprünglichen naturgegebenen Landschaft bei. Auf dem Hahnöfersand würden 99 ha Süßwasserwatten sowie 4,6 ha Flachwasserzone entstehen. Das Zoo- und Phyto-Plankton werde die Buchten unmittelbar nach deren Eröffnung für die Tide besiedeln. In der Folge werde auch eine Besiedlung des Sediments und der autotrophe Aufwuchs beginnen. Es sei nicht zu erwarten, dass die Eignung der neu zu schaffenden Flächen für Populationen der Löffelente erst in einem Zeitraum von ca. 10 Jahren eintrete. Bereits nach 2 Jahren werde ein großer Teil der Arten in bestimmter Menge vorhanden sein. Bereits nach 2 Jahren werde sich auf den neuen Flächen eine Schlickauflage von 10 bis 12 cm gebildet haben. Das sei für die Eignung als Nahrungsgebiet für die Löffelente ausreichend, denn im Schlickwatt seien die obersten Zentimeter am dichtesten besiedelt. Die bisherigen Erfahrungen ließen zudem erwarten, dass Löffelenten die neu geschaffenen Watten schnell annähmen. Diese Einschätzung stütze sich darauf, dass Löffelenten auch die Schlickwatten, die erst Anfang der siebziger Jahre im ML entstanden sind, schnell angenommen haben. Löffelenten rasteten ohnehin nicht jedes Jahr an derselben Stelle. Auch an anderen Rastgebieten schwanke die Größe der Population von Jahr zu Jahr sehr. Störfaktoren für die Löffelente, wie die Anwesenheit von Menschen oder hoher Bäume in dichtem Abstand von den Süßwasserwatten, werde es nicht geben. Der rückverlegte Deich werde, wie schon bisher der gesamte HS, für Menschen nicht zugänglich sein. Auch für Sportboote blieben die Flachwasserbereiche innerhalb der Leitdämme gesperrt. Es sei davon auszugehen, dass sich auf den Süßwasserwattflächen insgesamt eine Rastpopulation der Löffelente in einer Größenordnung von ca. 1.000 Exemplaren einstellen werde. Zwar treffe es zu, dass im Baujahr 2001 das neu zu schaffende Rastgebiet noch nicht zur Verfügung stehen werde. Es existierten im Elbe-Ästuar aber noch eine Reihe anderer kleinerer Rastgebiete der Löffelente, so dass unabhängig vom ML eine Rasttradition erhalten bleiben werde.
Der Antragsteller hat am 26. Juni 2000 Klage erhoben (1 A 1014/00). Zur Begründung hat er bisher darauf verwiesen, er halte den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss für formell und materiell rechtswidrig. Seine Klagebefugnis begründe sich aus dem untrennbaren Zusammenhang des Ausgleichsverfahrens mit dem Hauptsacheverfahren DA-Erweiterung in das Mühlenberger Loch. Der Antragsteller hat am 19. Februar 2001 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er macht geltend:
Ein öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges bestehe nicht. Denn der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen zwingendes deutsches und europäisches Naturschutzrecht. Der Planfeststellungsbeschluss sei unter Verletzung der in § 29 BNatSchG dem Antragsteller eingeräumten Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte zustande gekommen. Er verstoße gegen Rechtsnormen, die der Antragsteller gemäß § 60 c NNatSchG auch ohne Geltendmachung subjektiver Rechtsverletzungen rügen könne. Im Einzelnen sei folgendes festzustellen:
Der Antragsgegnerin fehle bereits die Befugnis zur Überplanung niedersächsischer Flächen. Denn der Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen über die Planfeststellungsverfahren zum Zwecke der Erweiterung des Daimler-Benz-Aerospace-Airbus-Werkes in Hamburg-Finkenwerder vom 11. Oktober 1998 sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. Der Eingriff in das Mühlenberger Loch sei gemeinschaftsrechtswidrig. Die Inanspruchnahme des Mühlenberger Loches für ein privatnütziges Industrieansiedlungsprojekt scheide aus, da das Mühlenberger Loch ein faktisches Vogelschutzgebiet sei, für das Artikel 4 der Vogelschutz-Richtlinie zur Anwendung gelange. Der Eingriff sei zudem nicht ausgleichbar und verstoße auch gegen Artikel 6 Abs. 4 FFH-RL, da berücksichtigungsfähige zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für das Vorhaben nicht gegeben seien. Da die Nichtigkeit des Staatsvertrages sich gerade aus dem Verstoß gegen Normen ergebe, die auch im Rahmen des § 60 c NNatSchG rügefähig seien, komme dem Antragsteller insoweit ein Rügerecht zu. Die Grundlage des Staatsvertrages sei im Übrigen entfallen, weil die zunächst beabsichtigte Endlinienfertigung des Airbus A3XX durch eine zwischenzeitlich beschlossene Aufteilung der Produktion zwischen Hamburg und Toulouse in Hamburg entfallen sei. Die Inanspruchnahme des Mühlenberger Lochs sei aber bisher mit dem für die komplette Endlinienfertigung benötigten Platz begründet worden. Darüber hinaus leide das Verfahren an einem nicht heilbaren absoluten Verfahrensfehler. Die Ausgleichsmaßnahme Hahnöfersand sei gesondert zum Verfahren DA-Erweiterung planfestgestellt worden. Eine Bindung des Hauptsacheverfahrens an die Realisierung der Ausgleichsmaßnahme HS bestehe nicht, in umgekehrter Richtung allein der Vorbehalt, dass mit dem Bau nicht vor Vollziehbarkeit der DA-Erweiterung begonnen werden dürfe. Ausgleichsmaßnahmen dürften aber abgesehen von Ausführungsdetails nicht einer späteren Planfeststellung vorbehalten werden. Dies gelte bezüglich des Gesamtvorhabens DA-Erweiterung ins Mühlenberger Loch umso mehr angesichts der speziellen Vorgaben des Artikel 6 Abs. 4 FFH-RL. Danach müssten, sofern ein Plan oder Projekt trotz Unverträglichkeit mit den Zielen der Richtlinie zugelassen werden solle, alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz des Netzes Natura 2000 geschützt sei. Die zwingend vorgeschriebene Sicherstellung der Kohärenz durch den Ausgleich führe dazu, dass eine fehlende Ausgleichsmöglichkeit bereits der Zulassung des Eingriffs entgegenstehe, sich also nicht nur auf der Rechtsfolgenseite, sondern schon auf der tatbestandlichen Seite der Eingriffzulassung auswirke. Durch diese Fehlerhaftigkeit des verfahrensrechtlichen Entkoppelns von Eingriffs- und Ausgleichsverfahren seien die Beteiligungs- und Verfahrensrechte des Antragstellers rechtswidrig verkürzt worden. Er sei im Eingriffsverfahren DA-Erweiterung nicht beteiligt worden. Auch sein Antrag im hier streitgegenständlichen Verfahren, die Antragsunterlagen des Verfahrens DA-Erweiterung übermittelt zu bekommen und hierzu gesondert Stellung nehmen zu dürfen, sei abgelehnt worden. Ihm sei hierdurch das Recht und die Möglichkeit genommen, zur Rechtswidrigkeit des dem Ausgleich zugrunde liegenden Eingriffs sowie zur fehlenden Eignung der Maßnahme zur Wahrung der Kohärenz des Netzes Natura 2000 Stellung zu nehmen. Berücksichtige man die Zielsetzung des Mitwirkungsrechts der Verbände, den Belangen des Naturschutzes effektiv zur Geltung zu verhelfen, so genüge die Verfahrensbeteiligung des Antragstellers den vor diesem Hintergrund an die Art und Weise der Mitwirkung zu stellenden Anforderungen nicht. Die geplante Zerstörung des Schutzgebietes Mühlenberger Loch habe der vorherigen Stellungnahme der Europäischen Kommission bedurft. Die von der Kommission am 19. April 2000 abgegebene Stellungnahme äußere sich zum Ausgleichskonzept ausdrücklich nicht, sondern stelle stattdessen fest, dass die Kommission nicht umfassend beurteilen könne, ob die Ausgleichsmaßnahmen und deren Timing die Kohärenz des Netzes Natura 2000 gewährleisteten. Eine Alternativenprüfung, die nach Artikel 6 Abs. 4 FFH-RL erforderlich sei, fehle. Sie sei jedenfalls nicht Gegenstand der Antragsunterlagen und des Verfahrens gewesen und damit in keiner Weise nachvollziehbar. Das Verfahren sei nicht ergebnisoffen geführt worden. Die Antragsgegnerin habe als Teil der Wirtschaftsbehörde über ihren eigenen Antrag zu befinden gehabt. Sie sei aufgrund bereits erfolgter Versprechungen der Behördenspitze gegenüber der DASA gehindert gewesen, die rechtliche Problematik des Gesamtverfahrens objektiv zu prüfen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen mehrere rügefähige Normen des Naturschutzes. Die baubedingten erheblichen Beeinträchtigungen des unmittelbar an die Elbinsel Hahnöfersand angrenzenden Naturschutzgebietes Borsteler Binnenelbe und Großes Brack seien ihrerseits an Artikel 6 Abs. 4 FFH-RL zu messen. Sie stellten sich als gemeinschaftsrechtswidrig dar, da eine Alternativenprüfung nicht durchgeführt worden sei, die Ausgleichbarkeit der Beeinträchtigungen des Netzes Natura 2000 nicht sichergestellt und keine zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für das Vorhaben gegeben seien. Des weiteren verstoße der Plan gegen das Zerstörungs-, Beschädigungs- und Betretungsverbot des § 24 Abs. 2 NNatSchG. Gründe für die Zulassung von Ausnahmen bzw. Befreiungen seien nicht ersichtlich. Denn die letztlich hinter der Ausgleichsmaßnahme stehende Maßnahme DA-Erweiterung sei - wie dargelegt - gemeinschaftsrechtswidrig. Schließlich sei ein Verstoß gegen die §§ 7 ff. NNatSchG zu rügen. Rechtsfehlerhaft gehe die Antragsgegnerin davon aus, die bau- und vorhabensbedingten Auswirkungen stellten keinen Eingriff im Sinne von § 7 NNatSchG dar. Die Insel Hahnöfersand wäre im Falle der Vorhabensrealisierung über Jahre hinweg eine Großbaustelle. Bereits die Größenordnung und die Zeitdauer des Baues ließen keinen Zweifel daran, dass die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigt würden. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes werde ausweislich der Umweltverträglichkeitsprüfung in vielfältiger Hinsicht beeinträchtigt. Auf die Auffassung der Antragsgegnerin, diese Beeinträchtigungen seien deshalb nicht als Eingriff zu werten, weil die Maßnahme letztlich zu einer naturschutzfachlichen Aufwertung des Gebietes führen werde, komme es nicht an. Es könne nicht richtig sein, dass der Eingriff unter gemeinschaftsrechtlicher Sichtweise ausgeglichen werden solle und dabei die bisherigen ökologischen Funktionen der Ausgleichsgebiete ohne physisch-reale Kompensation entfallen sollten. Da die Antragsgegnerin die Eingriffsqualität der Maßnahme rechtsfehlerhaft verneint habe, sei die angestellte Abwägung zwangsläufig fehlerhaft. Im Übrigen könne die Maßnahme HS den Verlust der großräumigen Flächen des Mühlenberger Lochs niemals kompensieren. Ein Gebiet dürfe gemeinschaftsrechtlich nicht irreversibel beeinträchtigt werden, bevor die Ausgleichsmaßnahme wirklich zum Tragen komme. Allein die Bauphase werde Jahre in Anspruch nehmen, und die Entstehung der erhofften Lebensräume werde mindestens 10 Jahre dauern. Daraus folge, dass der Maßnahme bereits jedwede Planrechtfertigung fehle. Schließlich sei ein besonderes Vollzugsinteresse nicht gegeben. Dies folge schon daraus, dass die Maßnahme HS ohnehin keinen geeigneten Ausgleich für die aus dem Mühlenberger Loch vertriebenen Tierarten werde leisten können.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (1 A 1014/00) gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 11. Mai 2000 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie macht hierzu geltend:
Eine Verletzung von Mitwirkungsrechten des Antragstellers sei nicht erfolgt. Insbesondere könne der Antragsteller seine Antragsbefugnis nicht aus Einwänden gegen den Planfeststellungsbeschluss Mühlenberger Loch herleiten. Denn er müsse dazu in seinen satzungsmäßigen Aufgaben berührt sein. Diese beschränken sich aber gemäß § 29 Abs. 4 BNatSchG auf das Gebiet des Landes, in dem der Verband anerkannt sei, hier also auf Niedersachsen. Die Antragsbefugnis des Antragstellers folge auch nicht aus seiner Rüge, die Trennung der Verfahren sei rechtswidrig. Der Antragsteller sei in Hamburg nicht zu beteiligen. Das habe das Hamburgische Oberverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden. Vor diesem Hintergrund überrasche, dass der Antragsteller die naturschutzrechtlich gebotene Kompensationsmaßnahme verhindern wolle. In der Sache sei der Antrag unbegründet. Die Vollziehung der Maßnahme sei eilbedürftig, da sie der Kompensation nach § 19 c Abs. 5 BNatSchG und Artikel 6 Abs. 4 FFH-RL diene. Um den Zusammenhang des Netzes von Natura 2000 sicherzustellen, müssten möglichst bald Ausgleichsflächen zur Verfügung gestellt werden. Die neu zu schaffenden Wattflächen würden erst nach ca. 2 Jahren so weit aufgeschlickt sein, dass sie ein ausreichendes Nahrungsangebot für die Zielarten aufwiesen. Dass dieses bis zu 10 Jahre dauern werde, sei unzutreffend. Das im Planfeststellungsbeschluss erörterte Gutachten Kohla habe einen Zeitraum von 2 Jahren zugrunde gelegt. Im Übrigen sei bei einer längeren Dauer die Eilbedürftigkeit des Vorhabens erst recht anzunehmen. In der Sache sei der Planfeststellungsbeschluss offensichtlich rechtmäßig. Gegen die Trennung der Verfahren bestünden keine Bedenken. Auch die Bestimmungen zum Schutz von Natura 2000 stünden der Maßnahme nicht entgegen. Ebenso wenig ergebe sich aus § 19 c BNatSchG, dass über eine Kompensation gleichzeitig mit der Eingriffsmaßnahme entschieden werden müsse. Dies folge auch nicht aus Artikel 6 Abs. 4 FFH-RL. Ebenso wenig schreibe das nationale Verfahrensrecht zwingend vor, dass stets ein einheitliches Planfeststellungsverfahren durchzuführen sei. Weder § 75 noch § 78 VwVfG seien insoweit einschlägig. Ein Entscheidungsvorbehalt gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG wäre in jedem Falle als zulässig anzusehen. Die Planrechtfertigung sei gegeben, weil die festgestellte Ausgleichsmaßnahme vernünftigerweise geboten sei. Dadurch werde ein bedeutender Beitrag zur Kompensation der Beeinträchtigung des Schutzgebietsystems Natura 2000 geleistet. Art und Umfang von Ersatzmaßnahmen nach der FFH-Richtlinie seien zudem in erheblichem Umfange in die Beurteilung der Mitgliedstaaten gestellt. Die Planfeststellungsbehörde könne sich auf diesen Beurteilungsspielraum berufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2000 kommt nicht in Betracht, weil die im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses ergibt, gegenüber dem das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zurücktreten muss. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Der Antragsteller ist zunächst entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO als nach § 29 Abs. 2 und 3 BNatSchG anerkannter Verein antragsbefugt, soweit er geltend macht, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes, den aufgrund dieser Gesetze bestehenden Rechtsvorschriften oder anderen Normen widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, § 60 c Abs. 1 NNatSchG. Da der Antragsteller im Verwaltungsverfahren von seinem Recht auf Stellungnahme gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG Gebrauch gemacht hat, kann er die ihm zustehenden Einwände im Klageverfahren weiterverfolgen, § 60 c Abs. 2 Nr. 1 NNatSchG. Der Antragsteller unterliegt auch nicht der Präklusion nach § 60 c Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes. Sämtliche von ihm klageweise vorgebrachten Einwände waren bereits Gegenstand seiner Stellungnahmen.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Denn die im Hauptsacheverfahren erhobene Anfechtungsklage (1 A 1014/00) des Antragstellers wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses ist damit gegenüber dem subjektiven Interesse des Antragstellers der Vorrang einzuräumen. Die Anfechtungsklage hätte nur dann Erfolg, wenn der angefochtene Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist, der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist und wenn ein eventueller Mangel des Planfeststellungsbeschlusses nicht durch eine Planergänzung behoben werden könnte. Dies vermag die Kammer bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht festzustellen.
Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, die Antragsgegnerin sei für den Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht zuständig gewesen, weil die Ausgleichsmaßnahme Hahnöfersand auf niedersächsischen Gebiet durchgeführt werden solle und der hierüber abgeschlossene Staatsvertrag sich als nichtig erweise, kann der Antragsteller diesen Gesichtspunkt im Rahmen seines Verbandsklagerechtes grundsätzlich nicht rügen. Das VG Oldenburg hat hierzu in seinem Beschluss vom 26. Oktober 1999 (Ems-Sperrwerk, Natur und Recht 2000, S. 398 ff.) folgendes ausgeführt:
Aus der vorgenannten Regelung lässt sich nämlich entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht ableiten, dass die anerkannten Naturschutzverbände die Verletzung sämtlicher Vorschriften geltend machen können, die im Zusammenhang mit einem Natur und Landschaft beanspruchenden Projekt zu berücksichtigen sind. Dies ergibt sich nach Ansicht der Kammer schon aus dem Wortlaut des § 60 c Abs. 1 NNatSchG, der zunächst für die Klagebefugnis ein abschließendes "Rügeprogramm" (vgl. Rettberg, Nds. VBl. 1996, 274, 278) beschreibt. Eine Ausweitung des Verbandsklagerechts in dem von den Antragstellern vertretenen Sinne im Rahmen der Prüfung der Begründetheit würde zudem auch dem Sinn und Zweck sowie der Struktur des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes im Rahmen einer Anfechtungsklage widersprechen. Denn der Erfolg einer solchen Klage hängt in der Sache davon ab, dass gerade auch subjektive öffentliche Rechte des jeweiligen Klägers verletzt sind (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Naturschutzverbände sind angesichts der in § 60 c Abs. 1 NNatSchG bestimmten Einschränkungen auch nicht - wie die Antragsteller meinen - mit einem unmittelbar durch ein Vorhaben in Anspruch genommenen und mit sogenannter enteignender Vorwirkung betroffenen Grundeigentümer zu vergleichen, der aufgrund der Vorgaben des Artikel 14 Abs. 3 GG grundsätzlich eine allgemeine Rechtmäßigkeitsprüfung verlangen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.02.1996, NuR 96, 517; Beschluss vom 21.02.1997, NuR 97, 353), sondern eher mit einem mittelbar betroffenen Dritten. Ein solcher nicht unmittelbar Betroffener kann ebenfalls lediglich die Einhaltung der gerade ihn schützenden Vorschriften verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.07.1998, NuR 99, 629; Beschluss vom 13.03.1995, NuR 95, 250; Beschluss vom 27.01.1988, NvWZ 88, 534/535; grundlegend BVerwG, Urteil vom 14.02.1975, NJW 75, 1373/1376). Dass die - auch unter Berücksichtigung der Staatszielbestimmung des Artikel 20 a GG zulässige (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1996, NuR 96, 523; Urteil vom 06.11.1997, NuR 98, 254) - Einschränkung der Klagebefugnis der Naturschutzverbände auch im Rahmen der materiellen Überprüfung des angegriffenen Verwaltungsaktes fortwirkt, ist im Übrigen in der Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.1998, a.a.O. zum schleswig-holsteinischen Recht; Urteil vom 24.05.1996, NuR 97, 38 zum sächsischen Recht; OVG Lüneburg, Urteil vom 18.11.1998, NuR 99, 522). Das von den Antragstellern angeführte Urteil des OVG Lüneburg vom 27.01.1992, NuR 92, 293/294, worin es heißt, dass bei der Verbandsklage die Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses "aus allen denkbaren Gründen" geltend gemacht werden könne, ist vor dem Inkrafttreten des § 60 c NNatSchG am 1. November 1993 (vgl. Gesetz vom 18. Oktober 1993, Nds. GVBl. S. 444) ergangen und daher für die geltende Gesetzesfassung wenig aussagekräftig. Hinzu kommt, dass die erwähnte Formulierung in ihrem Zusammenhang betrachtet werden muss. Im gleichen Absatz der Entscheidungsgründe wird vom OVG nämlich auch darauf hingewiesen, dass den Naturschutzverbänden lediglich die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege anvertraut sind. Einschränkend ist allerdings hinzuzufügen, dass eine Missbrauchskontrolle des Gerichts besteht. Nach der Rechtsprechung ist ein Ausweichen auf ein anderes Verfahren nämlich dann unzulässig, wenn darin eine schuldhafte und offensichtliche Umgehung der Verbandsbeteiligung zu sehen wäre, mithin die Entscheidung der Behörde nach jeder denkbaren Ansicht unvertretbar oder erkennbar vorgeschoben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.1997, NuR 97, 506/508). Dass die Frage der Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde keine Vorschrift ist, die im Sinne des § 60 c Abs. 1 NNatSchG auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt ist, ergibt sich neben den bereits im Beschluss vom 26.11.1998 erwähnten Gründen, auf die verwiesen wird, daraus, dass es in materieller Hinsicht grundsätzlich unerheblich ist, welche Behörde diese Gesichtspunkte nachprüft. Dies gilt gerade dann, wenn es - wie hier - im Rahmen der Prüfung nach § 78 VwVfG lediglich um die Frage geht, welche von zwei an sich zuständigen Behörden das Verfahren durchzuführen hat. Denn in materieller Hinsicht verändert sich der Prüfungsmaßstab nicht. ...
Die Kammer folgt dem auch für das vorliegende Verfahren. Sie vermag im Übrigen auch die Nichtigkeit des Staatsvertrages vom 11. Oktober 1998 und damit die Unzuständigkeit der Antragsgegnerin nicht festzustellen. Nach der Präambel des Staatsvertrages soll Hamburg die Einbeziehung niedersächsischer Flächen für erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" bei der koordinierten Durchführung von notwendigen Planfeststellungsverfahren für die geplante Erweiterung des Geländes der Daimler Benz Aerospace Airbus GmbH in Hamburg-Finkenwerder ermöglicht werden. Der Staatsvertrag betrifft also nicht die im Bereich des Mühlenberger Lochs vorgesehenen Maßnahmen, deren Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht der Antragsteller rügt. Die Vollziehbarkeit des insoweit ergangenen Palmfeststellungsbeschlusses ist im Übrigen durch das Oberverwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 19. Februar 2001 bestätigt worden. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht durch die Ausgleichsmaßnahme Hahnöfersand ist aber für die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ersichtlich. Für eine Nichtigkeit dieser Maßnahme, die darüber hinaus auch den abgeschlossenen Staatsvertrag erfasst, sind damit Anhaltspunkte nicht erkennbar.
Die Kammer vermag darüber hinaus den vom Antragsteller geltend gemachten schweren verfahrensrechtlichen Mangel, der in der Trennung der Planfeststellungsverfahren ML und HS liegen soll und die dadurch bedingte Verletzung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte des Antragstellers nicht zu erkennen. Soweit der Antragsteller im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Hahnöfersand, das den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, geltend macht, er sei im Planfeststellungsverfahren Mühlenberger Loch nicht beteiligt worden und ein unter Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG ergangener Planfeststellungsbeschluss leide an einem Rechtsfehler, ist dem nicht zu folgen. Ein solcher Verstoß wäre nur dann beachtlich, wenn der Antragsteller durch das Vorhaben in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt würde. Der satzungsmäßige Aufgabenbereich des Antragstellers wird aber durch das Gebiet des Landes Niedersachsen begrenzt. Demzufolge wird die Anerkennung nach § 29 Abs. 4 BNatSchG auch nur für das Gebiet dieses Landes ausgesprochen. Dem entspricht es, dass der Antragsteller an dem Planfeststellungsverfahren Mühlenberger Loch nicht zu beteiligen war und seine Beteiligungsrechte sich damit auf das Gebiet des Landes Niedersachsen und folglich auf das Verfahren Hahnöfersand beschränken. Im Rahmen dieses Verfahrens steht es dem Antragsteller jedoch frei, inzident die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses Mühlenberger Loch geltend zu machen und daraus rechtliche Folgerungen für das anhängige Verfahren abzuleiten. Der Antragsteller hatte in dem hier zur Überprüfung gestellten Planfeststellungsverfahren hinreichend Gelegenheit, seine Rechte zu wahren und alle Einwendungen gegen das Vorhaben vorzubringen. Es war ihm auch nicht verwehrt, eventuelle Rechtsbeeinträchtigungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Mühlenberger Loch geltend zu machen. Für die Kammer ist damit nicht ersichtlich, welche geschützten subjektiven Rechte des Antragstellers durch diese verfahrensmäßige Trennung berührt sein könnten. Im Rahmen seiner Einwendungen hat er im Übrigen diese Frage nicht angesprochen. Die Kammer vermag allerdings dem Vorbringen des Antragstellers, bei der getrennten Planfeststellung von Eingriffs- und Kompensationsmaßnahme handele es sich um einen absoluten Verfahrensfehler, der zwingend die Rechtswidrigkeit der Planfeststellung zur Folge habe, nicht zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung über naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen (Beschluss vom 30.08.1994, NVwZ RR 95, S. 322 ff.) festgestellt, dass es zulässig sein kann, die Entscheidung über Ersatzmaßnahmen bei einer straßenrechtlichen Planfeststellung der Planfeststellung für den nachfolgenden Straßenabschnitt vorzubehalten. Im Einzelnen hat das Bundesverwaltungsgericht folgendes ausgeführt:
Die Frage, ob es zulässig ist, nicht unwesentliche Teilbereiche eines Planfeststellungsverfahrens aus dem Verfahren herauszunehmen und der Entscheidung im Rahmen eines anderen Planfeststellungsverfahrens vorzubehalten, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, da sie sich auf der Grundlage der bereits vorhandenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Ein Konflikt, den der Planungsträger vorfindet oder den er durch seine Planung hervorruft oder verschärft, darf nicht letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Planungsverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln - hier einen nachfolgenden Planungsabschnitt - indes nicht zwingend aus. Ein solcher "Transfer" ist zulässig, wenn der Planungsträger davon ausgehen darf, dass der ungelöst gebliebene Konflikt im Zeitpunkt der Plandurchführung in einem anderen Verfahren in Übereinstimmung mit seiner eigenen planerischen Entscheidung bewältigt werden wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Problemregelung in dem hierfür vorgesehenen (Planungs- oder Genehmigungs-)Verfahren zwar noch aussteht, aber nach den Umständen des Einzelfalles bei vernünftiger Betrachtungsweise objektiv zu erwarten ist. Dies hat der Senat für das Verhältnis der Bauleitplanung zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (vgl. BVerwGE 60, 30), der Bauleitplanung zu straßenbaulichen und verkehrslenkenden Maßnahmen (vgl. BVerwG, Buchholz 406.11, § 1 BBauG Nr. 29), der straßenrechtlichen Planfeststellung zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung (vgl. BVerwG, Buchholz 406.401, § 8 BNatSchG, 13) sowie der straßenrechtlichen Planfeststellung zur Flurbereinigung (vgl. BVerwG, Buchholz 407.4, § 17 FStrG Nr. 70) ausdrücklich ausgesprochen. Auch bei zwei aufeinander folgenden straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren lassen sich gegen eine Konfliktverlagerung keine grundsätzlichen Bedenken erheben. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass eine die verschiedenen Planungen übergreifende Koordination schon deshalb gewährleistet erscheint, weil für die Planfeststellung in beiden Verfahren ein und dieselbe Behörde zuständig ist. Die Frage, ob eine Verlagerung der Problemlösung auch dann zulässig ist, wenn es bei der vorbehaltenen Entscheidung um naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen geht und die Planfeststellungsbehörde im Ursprungsplan ausdrücklich davon ausgeht, dass die durch den Plan verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild durch die im landschaftspflegerischen Begleitplan des Ursprungsplan festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht ausgeglichen sind, nötigt ebenfalls nicht zur Durchführung eines Revisionsverfahrens, da auch sie keine Erkenntnisse erwarten lässt, die über den bisherigen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinausgehen. Danach sind grundsätzlich alle Teilfragen, die ihrer Natur nach von der Planungsentscheidung abtrennbar sind, einer nachträglichen Lösung zugänglich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Planfeststellungsbehörde, die nach § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG dem Abwägungsgebot unterliegt, auch die Entscheidung, eine bestimmte Einzelfrage einer späteren Regelung vorzubehalten, in Einklang mit den Anforderungen trifft, die sich aus diesem Gebot ergeben. Der Vorbehalt ist seinerseits an den Grundsätzen der Abwägung zu messen. Fehlerhaft ist er dann, wenn die Grenzen überschritten werden, die der planerischen Gestaltungsfreiheit gesetzt sind. Die Planungsbehörde darf einen Konflikt, für den eine abschließende Lösung bereits im Zeitpunkt ihrer Entscheidung möglich ist, nicht unbewältigt lassen, sie muss ohne Abwägungsfehler ausschließen, dass eine Lösung des offen gehaltenen Problems durch die von ihr getroffenen Festsetzungen in Frage gestellt wird, die unberücksichtigt gebliebenen Belange dürfen kein solches Gewicht haben, dass die Planungsentscheidung als unabgewogener Torso erscheint, und es muss sichergestellt sein, dass durch den Vorbehalt andere einschlägige öffentliche und private Belange nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt werden (BVerwGE 61, 307; BVerwG, Buchholz 407.4, § 17 FStrG; BVerwG, Buchholz 445.4, § 31 WHG Nr. 10). Es bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen auf der Grundlage dieser Rechtsprechung auch naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen einer Regelung in einem nachfolgenden Planfeststellungsverfahren überlassen werden können. Derartige Maßnahmen gehören zum Abwägungsmaterial, wenn sie die Gesamtkonzeption der Planung zu berühren geeignet sind (vgl. BVerwG, Buchholz 406.401, § 8 BNatSchG). Sind sie abwägungserheblich, so können sie in den vom Senat aufgezeigten Grenzen auch einer nachträglichen Regelung vorbehalten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.10.1987). Ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. ...
Auch mit der Frage, ob ein Vorbehalt in einem Planfeststellungsbeschluss zulässig ist, ohne dass im Beschluss oder in den Verwaltungsvorgängen dargelegt ist, dass und warum eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, zeigt die Beschwerde keinen Klärungsbedarf auf. Nach § 74 Abs. 3 Halbsatz 1 VwVfG kommt ein Vorbehalt in Betracht, soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Planungsbehörde sich eine spätere Entscheidung nur für solche Teile des Planes vorbehalten darf, die im Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht spruchreif sind. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit von fehlender Entscheidungsreife die Rede sein kann, lässt sich nicht anhand abstrakter Grundsätze bestimmen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen ab. Das Erstgericht hat die Rechtfertigung für den von der Beschwerde bekämpften Vorbehalt darin gesehen, dass die Planung der Ersatzmaßnahme im Interesse der wirksamen Durchsetzung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Gesamtmaßnahme erfolgt ist. Die Frage, ob die Einbeziehung der als Folge des Vorhabens gebotenen Ersatzmaßnahmen in eine naturschutzrechtliche Gesamtmaßnahme geeignet war, unter dem Blickwinkel des § 8 Abs. 9 BNatSchG i.V.m. § 9 Nr. 2, 12 und 14 NNatSchG den Eintritt der Entscheidungsreife zu verzögern, weist keinen Problemgehalt auf, der losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalles Gelegenheit dafür böte, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.
Dem entspricht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend einen Planfeststellungsbeschluss zur vorbereitenden Herrichtung von Teilen des Hafenerweiterungsgebietes für Hafenzwecke in Altenwerder (Beschluss vom 23.09.1996, DVBl. 97, S. 845 ff.) hat das OVG Hamburg festgestellt, dass auch den Vorschriften des Hamburgischen Naturschutzgesetzes (§§ 10 Abs. 1, Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 6 und 8) nicht die Anforderung entnommen werden kann, dass die Ersatzmaßnahme dann, wenn sie selbst der Planfeststellung bedarf, ohne Ergänzungsvorbehalt bereits mit der Feststellung des Planes für das den Eingriff bildende Vorhaben festgestellt werden muss. Auch das materiell-rechtliche Gebot der Konfliktbewältigung ist nicht verletzt.
Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung und vermag damit einen erheblichen Verfahrensfehler auch unabhängig von einer Beeinträchtigung der Beteiligungsrechte des Antragstellers nicht festzustellen.
Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Kammer Zweifel hat, ob die verfahrensrechtliche Trennung der Komplexe Mühlenberger Loch und Hahnöfersand sinnvoll und zweckmäßig war. Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass beide Verfahren in einer Weise miteinander verknüpft sind, dass das eine von dem anderen abhängig ist bzw. nur durchführbar sein soll, wenn das jeweils andere Verfahren realisiert wird. Dementsprechend setzt der Planfeststellungsbeschluss vom 11. Mai 2000 unter Ziffer 1.6.1 fest, dass die Verwirklichung des hier planfestgestellten Vorhabens erst begonnen werden darf, wenn auch das Vorhaben zur DA-Erweiterung planfestgestellt ist und jener Beschluss unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist. Diese innere Abhängigkeit beider Verfahren hätte es nahe legen können, sie in einem gemeinsamen Plan festzustellen und die gegen das Gesamtvorhaben erhobenen Einwendungen auch gemeinsam zu erörtern. Zwingend geboten war diese Vorgehensweise jedoch nicht. Weitergehende Beteiligtenrechte hinsichtlich derjenigen Regelungen, die über das Gebiet des Landes Niedersachsen hinausgehen, hätte der Antragsteller dadurch jedoch nicht erworben.
Dass das durchgeführte Planfeststellungsverfahren darüber hinaus in verfahrensrechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist, vermag die Kammer nicht festzustellen. Insbesondere sind die Planunterlagen ordnungsgemäß ausgelegt worden, und der Antragsteller hatte Gelegenheit, im Verwaltungsverfahren seine Einwendungen vorzubringen. Ein rechtlicher Mangel des Verfahrens folgt auch nicht daraus, dass im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin zugleich Antragstellerin und auf der anderen Seite Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde gewesen ist. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des OVG Hamburg in dem Beschluss vom 19. Februar 2001 an.
Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin weist auch in der Sache keine Mängel auf, die zu seiner Aufhebung und Nichtvollziehbarkeit führen. Eine derartige Rechtsfolge ergibt sich zunächst nicht daraus, dass es an einer sogenannten Planrechtfertigung mangelt. Der Antragsteller kann nämlich im Rahmen seines Verbandsklagerechts nach § 60 c Abs. 1 NNatSchG das Fehlen einer Planrechtfertigung grundsätzlich nicht rügen (vgl. VG Oldenburg, a.a.O., m.w.N.).
Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn ein Vorhaben aus vernünftigen Gründen des Allgemeinwohl geboten erscheint. Sie setzt demnach regelmäßig nicht bei spezifisch naturschutzfachlichen Fragen an, sondern befasst sich gerade mit den Gesichtspunkten, die einen Eingriff in Natur und Landschaft rechtfertigen sollen. Dabei kann der Antragsteller seinen spezifischen naturschutzfachlichen Sachverstand indes nicht einbringen. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 22.03.1985, BVerwGE 71, 166 ff.; Urteil vom 06.12.1985, BVerwGE 72, 282 ff.) das Vorliegen der Planrechtfertigung gerade dann gerichtlich überprüft werden kann, wenn ein Planfeststellungsbeschluss sogenannte enteignungsrechtliche Vorwirkungen entfaltet, so dass für diesen Eingriff Gründe des Allgemeinwohls (Artikel 14 Abs. 3 GG) vorliegen müssen. Daraus ergibt sich, dass das Erfordernis einer Planrechtfertigung in Fällen sonstiger (mittelbar) Betroffener keiner gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.07.1998, NuR 99, 629). Auch danach erscheint es nahe liegend, dass sich das Verbandsklagerecht der Naturschutzverbände hierauf nicht bezieht (VG Oldenburg, a.a.O.). Im Übrigen hält die Kammer die Planrechtfertigung des Vorhabens für gegeben.
Dies bedeutet, dass hoheitliche Planung im Hinblick auf die von ihr regelmäßig ausgehenden Einwirkungen auf Dritte rechtfertigungsbedürftig ist. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn es sich um ein gemeinnütziges und nicht lediglich privatnütziges Vorhaben handelt. Die Kammer neigt im vorliegenden Fall zur Annahme einer gemeinnützigen Planfeststellung. Zwar hat das VG Hamburg in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2000 betreffend das Verfahren Mühlenberger Loch eine lediglich privatnützige Planfeststellung angenommen. Insofern lässt sich die Ausgleichsmaßnahme Hahnöfersand, die nach der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ihre Rechtfertigung in der Verwirklichung der Ziele von § 2 Abs. 1 Satz 1 NWG findet, allerdings nicht isoliert betrachten. Denn diese Planrechtfertigung setzt die Eingriffsmaßnahme im Mühlenberger Loch voraus, was der oben dargestellten Einschätzung der Kammer hinsichtlich einer gemeinsamen Planfeststellung beider Vorhaben entspricht. Mit dem Oberverwaltungsgericht Hamburg, das in seinem Beschluss vom 19. Februar 2001 überzeugende Kriterien für die Annahme einer Gemeinnützigkeit des Vorhabens Mühlenberger Loch aufgestellt hat, ohne hierzu im Rahmen des Eilverfahrens eine abschließende Entscheidung zu treffen, hält auch die Kammer den Ansatz für zutreffend, dass im Fachplanungsrecht generell davon ausgegangen werden kann, jedes Vorhaben diene jedenfalls mittelbar dem Gemeinwohl und könne damit nicht primär als privatnützig angesehen werden. Bei einem Vorhaben wie im vorliegenden Fall hält die Kammer diese Einschätzung für geboten. Wenn aber von einem - auch - gemeinnützigen Vorhaben auszugehen ist, dann kommt für die Ausgleichsmaßnahme Hahnöfersand entsprechend den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss die Planrechtfertigung nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Satz 1 NWG in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Diese Sicherung gebietet im vorliegenden Fall der Charakter der Ausgleichsmaßnahme Hahnöfersand für die durch die Verfüllung des Mühlenburger Lochs verloren gehenden Wattflächen. Die Planung hat damit eine hinreichende Rechtfertigung, weil für sie nach Maßgabe der vom Fachplanungsgesetz verfolgten Ziele ein Bedürfnis besteht, ohne dass das Vorhaben unausweichlich notwendig ist. Es reicht aus, wenn es objektiv vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteil vom 07.07.1978, BVerwGE 56, S. 110). Dabei muss die Planung den Zielen des Fachplanungsgesetzes mit hinreichender Plausibilität dienen (vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 18.12.2000). Diese Plausibilität hält die Kammer im Hinblick auf die Verknüpfung des Vorhabens mit der Eingriffsmaßnahme im Mühlenberger Loch für gegeben.
Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt bei summarischer Prüfung voraussichtlich nicht gegen zwingende rechtliche Vorschriften. Das Vorhaben ist mit den Regelungen des § 19 c BNatSchG, welche Artikel 6 Abs. 2 bis 4 der FFH-Richtlinie umsetzen und gemäß § 39 Abs. 1 BNatSchG bis zum 8. Mai 2003 unmittelbar anwendbares Recht darstellen, vereinbar.
Nach § 19 c Abs. 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen. Ein Vorhaben ist unzulässig, wenn die Prüfung der Verträglichkeit ergibt, dass das Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines europäischen Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Gemäß Abs. 3 der Vorschrift darf abweichend hiervon ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es (1.) aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und (2.) zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. Für den Bereich des Hahnöfersandes und die hier erfolgte Planfeststellung, die Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist, sind aus diesen Vorschriften Bedenken aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht erkennbar. Vielmehr macht der Antragsteller unter Hinweis auf diese Vorschriften deutlich, dass er bereits die Eingriffsmaßnahme im Bereich des Mühlenberger Lochs für rechtswidrig erachtet mit der Folge, dass es einer Kompensationsmaßnahme im Bereich Hahnöfersand damit nicht bedarf. Dass die Inanspruchnahme des Mühlenberger Lochs für die geplante DA-Erweiterungsmaßnahme mit nationalem und europäischem Recht nicht vereinbar ist, lässt sich für die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht feststellen. Zu dieser Frage hat sich das Oberverwaltungsgericht Hamburg in dem bereits genannten Beschluss vom 19. Februar 2001 geäußert. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht feststellen können, dass die erfolgte Planfeststellung aus diesen Gründen rechtswidrig ist und hat demzufolge die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses bestätigt. Da die Kammer nicht feststellen kann, dass diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts den Sachverhalt unrichtig würdigt, beschränkt sich damit die von der Kammer anzustellende Überprüfung auf mögliche Verstöße gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen, die allein durch die auf Hahnöfersand durchzuführende Maßnahme bedingt sind. Bei dieser Prüfung lassen sich Verstöße gegen im Rahmen der Verbandsklage rügefähige Normen des Naturschutzes nicht feststellen.
Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 4 FHH-RL rügt, gilt folgendes: Die baubedingten Beeinträchtigungen des angrenzenden Naturschutzgebietes Borsteler Binnenelbe und Großes Brack sind nicht zu bestreiten. Die FFH-Richtlinie hat nach Artikel 2 zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen. Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wild lebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen. Zu diesem Zweck wird gemäß Artikel 3 ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II umfassen und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten. Dass die auf Hahnöfersand durchzuführende Ausgleichsmaßnahme diesen Zielvorstellungen widerspricht, ist nicht erkennbar. In dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ist dazu dargelegt, dass es sich bei den Baumaßnahmen auf Hahnöfersand naturgemäß um einen vorübergehenden Zustand handelt, der eine nachhaltige Beeinträchtigung des angrenzenden Naturschutzgebietes nicht erwarten lässt. Die Maßnahme bezweckt vielmehr gerade eine Verbesserung des bestehenden Zustandes. Zum einen dient sie als Ausgleichsmaßnahme für den Verlust von schützenswerten Flächen im Bereich des Mühlenberger Lochs. Zum anderen ist zur Überzeugung der Kammer zu erwarten, dass auch unabhängig von dieser Funktion als Ausgleichsmaßnahme durch die Rückverlegung des Deiches, die Abtragung der Insel und die Schaffung von Süßwasserwattflächen eine positive Veränderung des Ist-Zustandes erfolgt. Aus der Sicht des Naturschutzes stellt sich diese Maßnahme als Gewinn dar. Die Vorschriften des § 19 c BNatSchG sowie die FFH-Richtlinie stehen dieser Maßnahme damit nicht entgegen.
Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen § 24 Abs. 2 NNatSchG und damit gegen das Verbot der Zerstörung, der Beschädigung und des Betretens eines Naturschutzgebietes geltend macht, führt dieser Einwand ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass zwangsläufig die Herstellung der Ausgleichsfläche auf Hahnöfersand in gewissem Umfang die vorübergehende Inanspruchnahme des angrenzenden Naturschutzgebietes mit sich bringt. Dass diese Inanspruchnahme das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern kann, wie dies § 24 Abs. 2 NNatSchG beschreibt, ist jedoch nicht wahrscheinlich. In dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss sind rechtsfehlerfrei die hierzu erhobenen Einwendungen zurückgewiesen worden (Ziffer 2.9.3.10). Die Kammer folgt der darin enthaltenen Einschätzung, dass die Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet als nicht erheblich einzustufen sind, zumal nach Abschluss der Maßnahmen sich die Situation für die Vögel, die die Ufer der Borsteler Binnenelbe zu Brutzwecken nutzen, wieder normalisieren wird. Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich für diese nur vorübergehenden Beeinträchtigungen kann damit als entbehrlich angesehen werden.
Daraus folgt zugleich, dass die Einschätzung der Antragsgegnerin, die bau- und vorhabensbedingten Auswirkungen stellten keinen Eingriff im Sinne von § 7 NNatSchG dar, zutreffend ist. § 7 NNatSchG definiert den Begriff des Eingriffs als Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Für diese Prognose besteht insbesondere wegen der vorübergehenden Beeinträchtigung des angrenzenden Naturschutzgebietes kein durchgreifender Anhaltspunkt.
Soweit der Antragsteller schließlich einwendet, das Ausgleichskonzept im Bereich Hahnöfersand sei ungeeignet, ist dem nicht zu folgen. Aus § 19 c Abs. 5 Satz 1 BNatSchG und aus Artikel 6 Abs. 4 FFH-RL ergibt sich die Verpflichtung, die zur Sicherung der Kohärenz, d.h. des Zusammenhangs des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000, notwendigen Maßnahmen vorzusehen bzw. zu ergreifen. Wenn diese ökologischen Funktionen des Natura 2000-Netzes gestört werden, ist nach den genannten Vorschriften der Status quo des Schutzgebietssystems wiederherzustellen. Sicherung der Kohärenz bedeutet damit im Einzelfall, dass an anderer Stelle Ersatzflächen mit denselben Lebensraumtypen und Habitaten wie auf der beeinträchtigten Fläche zu schaffen sind. Sie müssen etwa gleich groß sein und die beeinträchtigten Flächen auch in ihrer Bedeutung in überregionalen Zusammenhängen, z.B. als Trittsteinbiotop für Zugvögel, ersetzen (Planfeststellungsbeschluss vom 11. Mai 2000 Ziffer 2.11). Dabei ist einzuräumen, dass die Ausgleichsmaßnahme Hahnöfersand für sich alleine genommen den Eingriff im Mühlenberger Loch nicht kompensieren kann. Naturschutzrechtlich ist es jedoch nicht geboten, nur eine Ausgleichsmaßnahme bei einem Eingriff in das Natura 2000-Netz vorzusehen. Dass die neben der Maßnahme Hahnöfersand geplanten weiteren Ausgleichsmaßnahmen insgesamt als Kompensation ungeeignet sind, ist für die Kammer nicht ersichtlich.
Die Befürchtung des Antragstellers, die Ausgleichsmaßnahme auf Hahnöfersand werde erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung fertig gestellt sein, teilt die Kammer nicht. Nach dem Gutachten des Diplom-Biologen Uwe Kohla zum Besiedlungspotential von Süßwasserwattgebieten am Hahnöfersand durch aquatische Lebensgemeinschaften der Tideelbe, das Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist, ist zusammenfassend folgendes festgestellt worden:
Die neu zu schaffenden Wattareale am westlichen und östlichen Hahnöfersand eröffnen prinzipiell für die Wasserorganismen der Tideelbe aquatischen Lebensraum, der typischerweise durch das vorherrschende Artenspektrum in der benachbarten Strom- und Nebenelbe charakterisiert wird. Neben saisonalen Einflüssen auf das Besiedlungsgeschehen, die alle aquatischen Lebensgemeinschaften betreffen, kann für die Vertreter des Phyto- und Zooplanktons eine unmittelbare und spontane Besiedlung des neu geschaffenen Lebensraumes angenommen werden, da sie durch das Tidegeschehen in die Watt- und Flachwasserbereiche verdriftet werden. Zeitliche Verzögerungen im Besiedlungserfolg, die in der Art der Besiedlungsstrategien liegen, können für benthische Organismen sowie für den pflanzlichen und tierischen Aufwuchs festgestellt werden, da in Abhängigkeit der Reproduktionszyklen und der vorherrschenden Strömungsverhältnisse bis zu drei annuale Zyklen benötigt werden können, bevor die Besiedlungsareale das elbetypische Artenspektrum für Flachwasser- und Wattgebiete, wie z.B. das Mühlenberger Loch, ausweisen. Das fischfaunistische Spektrum der angrenzenden Hahnöfer Nebenelbe bietet die Grundlage für eine Besiedlung der Flachwasser- und Wattgebiete zur Nutzung als strömungsberuhigtes Nahrungs- und Rückzugsgebiet. Eine zusätzliche Zonierung der geplanten Wattareale mit permanenten Flachwasserbereichen von ca. 6 ha und 10 ha Wasserfläche sowie eine heterogene Sedimentstruktur (sandiges bis schlickiges Sediment) eröffnet für eine Vielzahl von Fischarten auch die Möglichkeit, die Flachwasserbereiche als Laichplätze zu nutzen. Für alle planktischen Vertreter und einige benthische Organismen bieten ständig überstaute Bereiche vielfältigere Besiedlungsmöglichkeiten, so dass eine Kombination aus Wattfläche mit angrenzendem Flachwasserbereich zu einer erhöhten Wertigkeit des aquatischen Lebensraumes führen.
Die Kammer sieht keinen Anlass, an diesen Aussagen des Gutachters zu zweifeln. Der Hinweis des Antragstellers auf andere wissenschaftliche Meinungen, wonach eine Eignung als Ersatzfläche im Bereich des Hahnöfersandes bedeutend längere Zeit in Anspruch nehmen wird, steht dem nicht zwingend entgegen. Denn eine Ausgleichsmaßnahme wird regelmäßig nicht sofort ein völliges Abbild des zu kompensierenden Zustandes schaffen können. Vielmehr wird auch nach einem längeren Zeitraum ein allenfalls vergleichbarer Zustand zu erreichen sein. Dass die von der Inanspruchnahme des Mühlenberger Lochs betroffenen Populationen nur weitgehend identische Ausgleichsflächen annehmen würden, erschließt sich der Kammer nicht. Auch Flächen, die in einer Übergangszeit möglicherweise nur bedingt als Rastgebiet für bestimmte Vogelarten geeignet sind, können nicht von vornherein als ungeeignet angesehen werden, zumal dann nicht, wenn im Laufe der Zeit eine Annäherung an den erwünschten Sollzustand erfolgt.
Schließlich begegnet die Begründung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses keinen rechtlichen Bedenken. Sie wird den Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Die Planfeststellungsbehörde hat hierzu ausgeführt, die zügige Verwirklichung der Maßnahme wäre ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Frage gestellt. Denn bei einer Klage ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung würde die aufschiebende Wirkung der Klage bewirken, dass das Vorhaben HS verzögert wird. Stelle sich am Ende eines Klageverfahrens heraus, dass die Klage unbegründet war, wären die Folgen erheblich, da die Sicherung des Natura 2000-Netzes zu Unrecht verzögert würde. Die mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassene Maßnahme diene aber der naturschutzfachlichen Kompensation nach § 19 c Abs. 5 BNatSchG für Eingriffe in Natur und Landschaft, die aus dem Planfeststellungsbeschluss zur DA-Erweiterung in das ML resultieren. Um den Zusammenhang des angestrebten Natura 2000-Netzes nach FFH-RL sicherzustellen und den durch die Ausbaumaßnahmen im ML betroffenen Tierarten möglichst rechtzeitig geeignete Ersatzflächen zur Verfügung stellen zu können, sei es unausweichlich, so bald als möglich mit der Umsetzung der Maßnahme zu beginnen. Angesichts der Tatsache, dass die neu zu schaffenden Flächen wenigstens zwei Jahre benötigten, bis die Tierarten dort Nahrung aufnehmen könnten, sei es zwingend erforderlich, die Flächen so bald als möglich fertig zu stellen und in der Folge der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Jede Verzögerung bei der Verwirklichung des Vorhabens bei gleichzeitigem Eingriff in das ML und teilweise Überbauung der dortigen Nahrungs- und Rastflächen würde zu einer zusätzlichen potentiellen Beeinträchtigung des Bestandes der nach FFH-RL geschützten Löffelente führen.
Die Kammer hält diese Begründung für nachvollziehbar. Insbesondere vor dem Hintergrund der sachlichen Verknüpfung der Kompensationsmaßnahme Hahnöfersand mit dem Eingriff im Bereich des Mühlenberger Lochs wird zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass diese Kompensationsmaßnahme möglichst zeitnah mit der Eingriffsmaßnahme durchzuführen ist, um ihrem Ziel und damit der Planrechtfertigung zu entsprechen. In der Gewährleistung der Erreichung dieses Zieles lässt sich ein besonderes öffentliches Interesse, wie es die Anordnung der sofortigen Vollziehung voraussetzt, sehen. Die nach § 80 Abs. 3 VwGO erforderliche Begründung erweist sich damit als hinreichend.
Nach den vorstehenden Ausführungen ergibt sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Erfolglosigkeit der Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren. Dieser Umstand ist maßgeblich bei der Interessenabwägung im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen. Da für die Kammer keine weiteren vorrangigen Interessen des Antragstellers erkennbar sind, spricht damit Überwiegendes dafür, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses den Vorrang einzuräumen. Der Antrag des Antragstellers war daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 13 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Zu Ziffer 1.:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Beschwerde ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn der Beschluss von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Beschwerde ist bei dem
Verwaltungsgericht Stade,
Am Sande 4 a, 21682 Stade oder
Postfach 3171, 21670 Stade,
innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses zu beantragen. Der Antrag muss den angegriffenen Beschluss bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule oder einer nach § 67 Abs. 1 Satz 3 bis 7 VwGO zur Vertretung berechtigten Person als Bevollmächtigten gestellt werden.
Zu Ziffer 2.:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht Stade,
Am Sande 4 a, 21682 Stade, oder
Postfach 3171, 21670 Stade,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingeht.
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