|
Beschluß des 2. Senats des Hamburgische Oberverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2001 (2 Bs 38/01).
G r ü n d e:
Der Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4, 5 VwGO bleibt ohne Erfolg.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unterliegt nicht aus den von den Antragstellern in ihrem Zulassungsantrag geltend gemachten Gründen ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieses läßt sich beurteilen, ohne daß zur Beantwortung schwieriger tatsächlicher oder rechtlicher Fragen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ein Beschwerdeverfahren erforderlich ist. In gleicher Weise rechtfertigen auch die mit einzelnen weiteren Rügen geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 VwGO die Zulassung der Beschwerde nicht.
1. Soweit das Verwaltungsgericht das Beteiligungsrecht der Antragsteller zu 1) und 2) aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG nicht verletzt sieht, lassen sich aus dem Zulassungsantrag keine Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten.
Die Antragsteller zu 1) und 2) machen hierzu in ihrem Zulassungsantrag geltend, die landschaftspflegerischen Begleitpläne Teil B (Ersatzmaßnahme Hahnöfersand) und C (Ersatzmaßnahme Haseldorfer Marsch) seien im Planfeststellungsverfahren über die hier streitige (Eingriffs-)Maßnahme im Mühlenberger Loch nicht öffentlich ausgelegt und nicht erörtert worden, obwohl aufgrund von Rechtsvorschriften ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Eingriff und seinem naturschutzrechtlichen Ausgleich bestehe. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hierin keine Verletzung des Beteiligungsrechts dieser Antragsteller gesehen. Ob dieses Ergebnis bereits bei der Prüfung der Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zum Tragen kommt, wie das Verwaltungsgericht meint, oder auf der Verneinung einer Rechtsverletzung nach dem Maßstab des § 113 Abs. 1 VwGO beruht, ist für seine Richtigkeit ohne Bedeutung.
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG war den Antragstellern zu 1) und 2) im vorliegend streitbefangenen Planfeststellungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung und Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben. Ziel dieses Mitwirkungsrechts ist es, im Planaufstellungsverfahren den Verbänden einen Beitrag zur Verbesserung des entscheidungsrelevanten Abwägungsmaterials zu ermöglichen, ihnen Gelegenheit zu Hinweisen auf Defizite bei der fachlichen Ermittlung der Naturschutzbelange zu geben und Planungsvarianten anzuregen. Dies schließt eine bewertende Erörterung jener Gestaltungsspielräume ein, welche das objektive Recht der Planfeststellungsbehörde zum Zwecke des sachgerechten Ausgleichs der öffentlichen und privaten Belange einräumt (vgl. BVerwG, Urteil v. 24.5.1996, Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 10). Auf eine solche Einbringung ihres Sachverstandes ist das Beteiligungsrecht der Antragsteller zu 1) und 2) aus § 29 Abs. 1 BNatschG jedoch zugleich beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil v. 12.12.1996, BVerwGE Bd. 102, S. 358, 361 f.; Urteil v. 12.11.1997, BVerwGE Bd. 105, S. 348, 349 f.).
Bei einem landschaftspflegerischen Begleitplan zu einer Eingriffsmaßnahme handelt es sich der Art nach um ein einschlägiges Gutachten im Sinne von § 29 Abs. 1 BNatSchG. Hierfür kommt es auf seinen Inhalt an. Es bedarf keiner Vertiefung, daß gerade ein landschaftspflegerischer Begleitplan vom Inhalt her für die sachverständige Beurteilung durch nach § 29 BNatSchG anerkannte Verbände geeignet und bestimmt ist. Ob der Begleitplan als Teil des Planes festgestellt oder nur zu den wichtigen Gutachten gezählt werden soll, die der Entscheidung zugrunde liegen, ist für die Frage, ob er zu den einschlägigen Gutachten im Sinne von § 29 Abs. 1 BNatSchG gehört, bedeutungslos.
Ob ein Gutachten in einem konkreten Planfeststellungsverfahren einschlägig ist, hängt vom Gegenstand des geführten Planfeststellungsverfahrens ab. Da § 29 BNatSchG sicherstellen will, daß die naturschutzfachlichen Äußerungen der anerkannten Verbände als Material für die Abwägung durch die Planfeststellungsbehörde zur Verfügung stehen, sind die Gutachten einschlägig, in denen für das geführte Planfeststellungsverfahren abwägungsrelevante Fachfragen des Naturschutzes angesprochen sind. Hierzu gehören landschaftspflegerische Begleitpläne für die Eingriffsmaßnahme und für mögliche Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 8 Abs. 2 BNatSchG. Dagegen sind Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 8 Abs. 9 BNatSchG in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften des Landesrechts, hier des § 9 Abs. 6 HmbNatSchG, bei der Abwägung nicht zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschluß v. 23.9.1996, Bs III 68/96, NuR 1997, S. 453, 459 f.; Louis, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage, § 8 Rn. 177; Berkemann, NuR 1993, S. 97, 104 f.; Halama, NuR 1998, S. 633, 637). Die Antragsteller zu 1) und 2) ziehen dieses für die in § 19 c Abs. 1 BNatSchG genannten Gebiete zwar in Zweifel, weil dort nicht zwischen bundesrechtlich zwingenden Ausgleichsmaßnahmen und landesrechtlich geregelten Ersatzmaßnahmen zu unterscheiden sei, vielmehr eine einheitliche bundesrechtliche Verpflichtung zu Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" bestehe. Hierauf kommt es jedoch für die Frage, ob vorliegend das Beteiligungsrecht der Antragsteller zu 1 und 2) verletzt worden ist, nicht an.
Wenn eine Planfeststellung in der Weise aufgeteilt wird, daß für Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 9 BNatSchG gesonderte Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden, so beeinträchtigt dies die Wahrnehmung des Beteiligungsrechts nach § 29 Abs. 1 BNatSchG grundsätzlich nicht, weil es in jedem dieser Verfahren wahrgenommen werden kann und es für das Ziel der Beteiligung nicht entscheidend ist, ob die Möglichkeit, Gutachten einzusehen und sich hierzu zu äußern, in dem einen oder dem anderen Verfahren eröffnet wird. Wesentlich ist, daß der jeweilige Verband die Informationen aus den Gutachten erhält, sich zu ihnen äußern und auf mögliche Ermittlungsdefizite hinweisen kann. Eine Beeinträchtigung könnte allerdings entstehen, wenn der hier gegebene Fall eintritt, daß die Ersatzmaßnahmen im Gebiet eines Bundeslandes verwirklicht werden sollen, für das die nach § 29 Abs. 2 BNatSchG ausgesprochene Anerkennung des jeweiligen Verbandes nicht gilt und er auf diese Weise im dortigen Planfeststellungsverfahren nicht mitwirken kann. Dem hat jedoch die Antragsgegnerin Rechnung getragen, weil die Antragsteller zu 1) und 2) im Rahmen der öffentlichen Auslegung der Planfeststellungsunterlagen für die Ersatzmaßnahmen Einsicht in die Teile B und C des landschaftspflegerischen Begleitplans nehmen und sich an der dortigen Erörterung beteiligen konnten. Die Antragsteller zu 1) und 2) sind insofern hinsichtlich der Möglichkeiten, ihren fachlichen Sachverstand einzubringen, nicht anders gestellt worden, als wären diese Maßnahmen in demselben Verfahren planfestgestellt worden wie die Eingriffsmaßnahme selbst. Wenn die Antragsgegnerin der Meinung der Antragsteller nicht gefolgt ist, ergibt sich daraus keine Verletzung des Beteiligungsrechts. Dies würde auch dann gelten, wenn die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung so wenig ergebnisoffen gewesen sein sollte, daß von einer hinreichenden Abwägung nicht mehr gesprochen werden könnte.
Soweit dem Vorbringen der Antragsteller zu 1) und 2) zu entnehmen ist, daß sie die Aufspaltung der Vorhaben für rechtlich unzulässig halten und daß insbesondere das Eingriffsvorhaben jedenfalls solange nicht hätte zugelassen werden dürfen, als nicht gesichert sei, daß die aus ihrer Sicht durch § 19 c Abs. 5 BNatSchG und die ihm zugrunde liegenden Normen des europäischen Rechts gebotenen Maßnahmen getroffen würden, können sie die Prüfung dieser Fragen und eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht unter Berufung auf ihr Beteiligungsrecht aus § 29 Abs. 1 BNatSchG erreichen. Dieses umfaßt keine Berechtigung zur gerichtlichen Prüfung materieller Entscheidungen. Die gerichtliche Klärung der Fragen könnte vielmehr nur im Rahmen der dem Landesgesetzgeber vorbehaltenen Einführung der Verbandsklage verfolgt werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.5. 1996, Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 10).
Soweit die Antragsteller im Schriftsatz vom 16. Februar 2001 zusätzlich und erstmals geltend machen, daß ihnen der Teil D des landschaftspflegerischen Begleitplans, der sich mit der weiteren Maßnahme Hörner Au befasse und eine Gesamtbilanz darstelle, noch nicht zugänglich gemacht worden sei, so kann dies bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag nicht berücksichtigt werden, weil es sich um neues Vorbringen nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 5 VwGO zur Stellung und Begründung des Zulassungsantrags handelt (vgl. OVG Hamburg, Beschluß v. 29.12. 1999, 5 Bs 402/99; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Auflage, § 124 Rn. 7 c).
Das Beteiligungsrecht der Antragsteller zu 1) und 2) aus § 29 BNatSchG ist schließlich nicht verletzt, soweit sie geltend machen, die Antragsgegnerin habe es rechtswidrig unterlassen, ein Änderungsverfahren zum Planfeststellungsbeschluß durchzuführen, da sich der Gegenstand des Vorhabens geändert habe, nachdem im Werk der Beigeladenen keine Endlinienfertigung des A3XX mehr vorgesehen sei. Diese Fragestellung betrifft allenfalls den Abwägungsvorgang, ob sich das Vorhaben der Antragsgegnerin gegenüber den Belangen von Natur und Landschaft durchzusetzen vermag. Das Mitwirkungsrecht der Antragsteller ist demgegenüber, wie dargelegt, auf ihren naturschutzfachlichen Beitrag zur Zusammenstellung des Abwägungsmaterials beschränkt. Daß insoweit eine Änderung eingetreten sei (vgl. BVerwG, Urteil v. 12.11. 1997, BVerwGE Bd. 105, S. 348, 350 f.), machen die Antragsteller selbst nicht geltend.
2. Soweit die Antragsteller zu 1) und 2) rügen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, ihnen fehle eine Antragsbefugnis aus gemeinschaftsrechtlichen Normen, um etwaige Verstöße gegen die Vogelschutz-Richtlinie und die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie gerichtlich geltend machen zu können, bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung noch ist die Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie nichts darüber besagt, ob und in welcher Hinsicht einem anerkannten Naturschutzverband ein Klagerecht im Hinblick auf Art. 6 Abs. 4 Satz 2, 7 FFH-Richtlinie zusteht (Urteil v. 26.5.1996, Buchholz 406.401, § 29 BNatSchG Nr. 10).
Die von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob sie sich auf die "individualrechtsbegründende Wirkung unmittelbar wirkender Richtlinien" berufen und in diesem Zusammenhang als Repräsentanten der Rechte ihrer Mitglieder auftreten können, bedarf keiner weiteren Prüfung im Beschwerdeverfahren. Das Beschwerdegericht hat in seinem Beschluß vom 19. Februar 2001 (2 Bs 370/00) entschieden, daß die Vogelschutz-Richtlinie und die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie Marktbürgern keine Klagerechte vermitteln. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in jenem Beschluß, der den Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller bekannt ist, wird Bezug genommen. Fehlt es an individuellen Berechtigungen ihrer Mitglieder, können auch die Antragsteller schon deshalb aus deren Rechtsstellung keine Rechte für sich in Anspruch nehmen.
Auch unabhängig vom Inhalt der Vogelschutz-Richtlinie und der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie ist dem Gemeinschaftsrecht kein Klagerecht der Antragsteller zu entnehmen. Das Gemeinschaftsrecht vermittelt kein allgemeines Verbandsklagerecht, weder vor dem Europäischen Gerichtshof noch vor den nationalen Gerichten. Auch dieses hat das Beschwerdegericht in seinem Beschluß vom 19. Februar 2000 (2 Bs 370/00) bereits entschieden.
3. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des Antrags des Antragstellers zu 2) auch nicht wegen des von ihm geltend gemachten Eigentumsanwartschaftsrechts angenommen. Auf die Frage des Anwartschaftsrechts als ein die Antragsbefugnis begründendes Recht kommt es insoweit nicht an. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 16.3.1998, Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 27) fehlt es an der Zulässigkeit des Antrags bereits deshalb, weil dieser eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Dem Antragsteller wurde nach seinem eigenen Vortrag eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Umfang von 1 m2 geschenkt. Die Grundstücksgröße sowie der Umstand, daß offensichtlich auch unmittelbar benachbarte weitere Flächen mit gleichen Größenanteilen an andere Personen oder Vereinigungen übertragen werden sollen, die sich gegen das Vorhaben der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wenden, belegt ohne weiteren Klärungsbedarf, daß die während des laufenden Planfeststellungsverfahrens erfolgte Übertragung ausschließlich den Zweck verfolgt, dem Antragsteller über sein Beteiligungsrecht aus § 29 BNatSchG hinaus eine Klagebefugnis für den vorliegenden Rechtsstreit zu vermitteln. Das Eigentum an einer Grundstücksfläche von lediglich 1 m2 läßt eine geordnete Nutzung, deren Beeinträchtigung rechtlich geltend gemacht werden könnte, unter allen denkbaren Gesichtspunkten nicht zu.
Zugleich kommt auch eine Zulassung der Beschwerde wegen Divergenz nicht in Betracht. Insofern fehlt es bereits an der Darlegung eines abstrakten Rechtssatzes des Bundesverwaltungsgerichts, den dieses in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 1982 (NJW 1983, S. 1626) aufgestellt hat, und von dem das Verwaltungsgericht mit einem entgegenstehenden Rechtssatz abgewichen sein soll. Ferner beruht eine Entscheidung dann nicht auf einer Divergenz, wenn das Rechtsmittel aus anderen Rechtsgründen ohne Erfolg bleiben muß (vgl. BVerwG, Beschluß v. 13.6.1977, BVerwGE Bd. 54, S. 99 f.); dieses ist aus den dargelegten Gründen der Fall.
4. Eine Zulassung der Beschwerde wegen einer geltend gemachten Verletzung von Beteiligungsrechten des Antragstellers zu 3) im vorliegend streitbefangenen Planfeststellungsverfahren kommt nicht in Betracht.
Dem steht bereits entgegen, daß sich der Antragsteller zu 3) nicht mit der die Entscheidung des Verwaltungsgericht insoweit selbständig tragenden Erwägung auseinandersetzt, daß er kein in Hamburg gemäß § 29 Abs. 4 BNatSchG anerkannter Naturschutzverband sei und der streitige Planfeststellungsbeschluß sich allein auf Maßnahmen im Gebiet des Landes Hamburg beschränke. Ob dem Antragsteller zu 3) wegen des inhaltlichen Zusammenhangs der Maßnahmen im Rahmen seiner Beteiligung am Planfeststellungsverfahren für die in Schleswig-Holstein durchzuführende Ersatzmaßnahme "Haseldorfer Marsch" auch die für die Eingriffsmaßnahme einschlägigen naturschutzfachlichen Gutachten zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden müssen, ist keine Frage des hier streitigen Planfeststellungsverfahrens.
5. Keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ferner hinsichtlich des von den Antragstellern zu 1) und 2) geltend gemachten Verbandsklagerechts gemäß § 41 HmbNatSchG in einer "gebotenen gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung".
Hierauf kommt es schon deshalb nicht an, weil die Antragsteller nicht dartun, worauf sich ihre Klagebefugnis in diesem Falle beziehen soll. Wenn sie geltend machen wollen, daß die teilweise Aufhebung des Landschaftsschutzes für das Mühlenberger Loch zugleich eine teilweise Aufhebung des Vogelschutz- bzw. Habitat-Gebietes darstelle und deshalb einer Aufhebung eines Naturschutzgebiets gleichzustellen sei, würde daraus noch kein Klagerecht aus § 41 Abs. 2 HmbNatSchG folgen. Denn weder ist damit dargetan, daß solches eine "Befreiung von Verboten" wäre, "die zum Schutz eines Naturschutzgebietes ... erlassen sind", noch daß - vor allem - hierüber im vorliegenden Planfeststellungsverfahren zu entscheiden gewesen wäre. Denn eine entsprechende Aufhebung des Schutzes wäre schon nach der Zuständigkeitsordnung nicht im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zu treffen (vgl. Louis, DÖV 1999, S. 374, 381).
Die Antragsteller legen ferner nicht dar, daß Gemeinschaftsrecht die Erweiterung des Umfangs der vom hamburgischen Gesetzgeber zugelassenen Verbandsklage im Naturschutzrecht gebietet. Soweit sie inhaltlich geltend machen, eine durch die Landesnaturschutzgesetze zugelassene Verbandsklage in Bezug auf Maßnahmen in förmlich festgesetzten Naturschutzgebieten müsse in gleichem Umfang auch für Vogelschutzgebiete oder FFH-Gebiete gelten, die keine Naturschutzgebiete seien, folgt dieses nicht aus europäischem Gemeinschaftsrecht. Da die diesen Gebieten zugrundeliegenden Richtlinien gerade keine Aussagen über eine Einräumung von Klagemöglichkeiten anerkannter Naturschutzverbände enthalten (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.5.1996, Buchholz 406.401, § 29 BNatSchG Nr. 10), obliegt es unverändert der Entscheidung des Landesgesetzgebers, ob und in welchem Umfang er als Ausnahme zu § 42 Abs. 2 VwGO eine Verbandsklage einführt (vgl. BVerwG, Beschluß v. 21.7.1997, Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 14). Die (Ausnahme-) Regelung des § 41 HmbNatSchG ist insoweit keiner erweiternden Auslegung zugänglich, zumal der hamburgische Landesgesetzgeber die Verbandsklage bisher enger gesteckt hat, als dieses in anderen Landesnaturschutzgesetzen der Fall ist.
6. Eine Antragsbefugnis aufgrund von § 41 Abs. 2 HmbNatSchG ergibt sich nicht daraus, daß im Planfeststellungsbeschluß keine Regelungen über eine erweiterte landseitige Verkehrsanbindung des Werks der Beigeladenen getroffen worden sind und derartige Maßnahmen nach Auffassung der Antragsteller Befreiungen von den Verboten der Verordnung zum Schutz des Naturschutzgebiets Süderelbe nach sich ziehen werden. Maßnahmen im Bereich dieses Naturschutzgebiets werden durch den Planfeststellungsbeschluß weder gestattet noch sind sie zwingende Folge des Vorhabens.
7. Ein Klagerecht des Antragstellers zu 3) aufgrund der Regelung des § 51 c Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein scheidet offensichtlich aus. Der schleswig-holsteinische Gesetzgeber ist kompetenzrechtlich nicht berechtigt, schleswig-holsteinischen Naturschutzverbänden in anderen Bundesländern Klagerechte zu vermitteln. Seine Gesetzgebungskompetenz beschränkt sich auf das Land Schleswig-Holstein.
8. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht nicht auf einem Verfahrensmangel gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung der Frage, ob die Antragsteller ein (Klage-)Recht auf Einhaltung der Bestimmungen der Vogelschutz-Richtlinie und der FFH-Richtlinie besitzen, war für das Verwaltungsgericht schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht geboten. Das Beschwerdegericht hat im übrigen bereits in seinem Beschluß vom 19. Februar 2001 (2 Bs 370/00) ausgeführt, daß ein solches Recht von Vereinigungen offensichtlich nicht besteht und deshalb eine Vorlage an den Gerichtshof auch im letztinstanzlichen Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht veranlaßt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ist im vorliegenden Verfahren nicht veranlaßt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG.
elbbucht.de HOME
PROZESSE
TERMINE
HINWEISE
|