SchIeswig-Holsteinisches

Oberverwaltungsgericht





Aktenzeichen:

4 M 93/01
(12B10/01)

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

  1. des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND). Landesverband Schleswig-Holstein e. V., vertreten durch die Vorsitzende ...,
  2. des Naturschuttbund Deutschland (NABu), Landesverband Sch1eswig-Holstein. e.V.) vertreten durch den Vorsitzenden ...,

Antragsteller und Zulassungsantragsgegner,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwalte Dr. Mohr, Lau-Siemssen, Dr. Fischer und Partner,
Max-Brauer-A11ee 81, 22756 Hamburg,

gegen

die Freie und Hansestadt Hamburg, Wirtschaftsbehörde, Amt für Strom- und Hafenbau,
Dallmannstraße 1, 204S7 Hamburg,

Antragsgegnerin und Zulassungsantragsstellerin,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jürgen Zenk und Partner,
Hartwicusstraße 5, 22087 Hamburg

beigeladen:

  1. Ministerium für ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein, Düsternbrooker Weg 104, 24103 Kiel,
  2. Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein, Mercatorstraße 3, 24106 Kiel,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Weissleder und Dr. Ewer, Walkerdamm 4-6, 24103 Kiel,

wegen

Planfeststellung

hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 12. Februar 2002 beschlossen:

  • Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 10. Oktober 2001 wird abgelehnt.

  • Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

  • Die außergerichtlichen Kosten der BeigeIadenen sind nicht erstattungsfähig.




G r ü n d e:

Der zulässige Antrag in dem von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß die geltend gemachten Zulassungsgründe dargelegt sind, kann in der Sache keinen Erfolg haben. Unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Senats für Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. dazu Beschl. v. 25.09. 1998 - 4 M 73/98 -; Beschl. v. 29. 05. 1998 - 4 M 42/98 -) kann der Antrag die Zulassung einer Beschwerde unter keinem Gesichtspunkt rechtfertigen.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Die Zulassung eines Rechtsmittels nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nur dann in Betracht, wenn zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass im Ergebnis das Rechtsmittelverfahren zu einer anderen Entscheidung führt. Wenn jedoch bereits im Zulassungsverfahren feststeht, dass das Ergebnis der Vorinstanz auch bei der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nicht geändert wird, verfehlt die Zulassung des Rechtsmittels ihren Sinn. Des Weiteren ist zu beachten, dass Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der gebotenen summarischen rechtlichen Überprüfung anhand einer lnteressenabwägung ergehen. In dieser Interessenabwägung kann ledglich die offenkundige Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts eine rechtliche Relevanz besitzen (Beschl. des Senats v. 25.09.1998 - 4 M 73/98 -, S. 2). Ein überwiegendes Interesse an dem Vollzug des Verwaltungsakts wäre demnach zu bejahen, wenn der von den belasteten Beteiligten - hier den Antragstellern - eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und eine Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem begünstigten Beteiligten - hier der Antragsgegnerin - gegenüber unbillig wäre (Beschl. des Senats v. 29.05.1998 - 4M 42/98 -, S. 2f. m.w.N.; vgl. auch BeschI. des Senats v. 29.07.1994 - 4 M 58/94, SchlHA 1994, 267). Andererseits könnte bei einer erheblichen Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs des Rechtsbehelfs der Antragsteller grundsätzlich kein überwiegendes Interesse eines Beteiligten an dem Vollzug des Verwaltungsakts bestehen.

Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klagen der Antragsteller bei summarischer Prüfung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein werden und daher kein überwiegendes Interesse für den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses besteht.

Denn das betroffene Gebiet der Haseldorfer Marsch bildet nach summarischer Prüfung ein höchstwertiges Naturschutzgebiet, welches nicht aufwertungsbedürftig - wohl auch nicht aufwertungsfähig - und somit auch keine geeignete Kompensationsfläche für den Eingriff im Mühlenberger Loch ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsserichts kommen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und -fähig sind. Diese Voraussetzungen erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt (BVerwG. Gerichtsbescheid v. 10.09.1998 - 4 A 35/97, NVwZ 1999, 532, 533). Eine solche Aufwertung der Haseldorfer Marsch erscheint unter Berücksichtigung des bereits bestehenden Zustands ausgesch1ossen. Anhand der vorgelegten naturschutzfachlichen Stellungnahmen und Gutachten wird deutlich, dass der bisherige ökologische Zustand, der im Wesentlichen durch Stillgewässer sowie Überschwemmungswiesen geprägt ist, maßgeblich verändert wird. Diese nach der Eindeichung im Jahr 1975 entstandenen Gegebenheiten bieten insbesondere den Lebensraum für zahlreiche geschützte Vogelarten. Dies wird durch die Meldung als Vogelschutzgebiet im Sinne der Vogelschutzrichtlinie, die' entsprechende Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet sowie den Vorschlag als FFH-Gebiet bestätigt. Die Entwicklung von Ästuarflächen durch Wiederherste1lung des Tideeinflusses fuhrt jedoch zu einer erheblichen Beeinträchtigung des vorhandenen Lebensraums, so dass auch eine Verschiebung des bisherigen Artenspektrums eintritt. Im Ergebnis findet keine Aufwertung der Haseldorfer Marsch, sondern ein Austausch zwischen zwei schützenswerten Lebensraumtypen statt. Selbst wenn der bundesweite Anteil an Ästuarflächen deutlich geringer ist, kann daraus ein zur Veränderung bzw. Vernichtung berechtigender Vorrang gegenüber anderen schutzwürdigen Gebietstypen nicht abgeleitet werden, insbesondere dann nicht, wenn zuvor eine große Ästuarfläche vorhanden war und erst durch die hier zu kompensierende Maßnahme vernichtet worden ist.

Eine Kompensationsmaßnahme, die einen weitgehenden Austausch von zwei schutzwürdigen Lebensräumen bewirkt, greift wegen der fehlenden Aufwertungsbedürftigkeit erheblich in die Natur ein und ist somit ungeeignet (vgl. Louis, BNatSchG, 2. A., § 8 Rn. 15). Wegen der fehlenden Eignung der Haseldorfer Marsch ist die Antragsgegnerin demnach nicht in der Lage, im Rahmen der zulässigen gesamtbilanzierenden Betrachtung von Eingriff und Kompensationsmaßnahme ein günstiges Ergebnis zu erzielen. Die: Antragsgegnerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass nicht allein naturschutzkonservierende Maßnahmen zu treffen sind. Sie kann - um des naturschutznäheren Endziels willen - auch Maßnahmen ergreifen, die zunächst eine Beeinträchtigung des bestehenden naturhaften Zustands darstellen (BVerwG a.a..O., S. 534). Dies setzt jedoch nach wie vor eine Aufwertungsbedürftigkeit des Gebiets voraus (BVerwG a.a.O., S. 533), so dass sich schon aus diesem Gesichtspunkt nach summarischer Prüfung die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ergibt.

Die ungeeignete Kompensationsmaßnahme einer Wiederherstellung des Tideeinflusses stellt folglich bereits nach § 7 Abs. 1 LNatSchGes einen naturschutzrechtlichen Eingriff dar. Denn die Vorschriften der §§ 7 ff. LNatSchG gelten jedenfalls für ungeeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, da diese keine positiven ökologischen Folgen auslösen. Auf diese Konsequenz weist auch die mehrfach von den Beteiligten angeführte Kommentierung von Louis ZU § 8 BNatScbG hin, in dem sie ausführt: "Diese Maßnahmen greifen zwar in bestehende Strukturen ein, sie führen aber keinen Eingriff herbei, solange die fördernden Wirkungen der Maßnahmen bezogen auf das jeweilige Schutzgut in einer Gesamtbetrachtung die kurzfristig auftretenden negativen Auswirkungen als unwesentlich erscheinen lassen" (Louis, BNatSchG a.a.O. unter Verweis auf VGH Mannheim, NuR1997, 449, 452). Vorliegend wird zum einen der durch Stillgewässer geprägte Naturhaushalt der Haseldorfer Marsch nachteilig verändert, da diese durch den Tideeinfluss weitgehend beseitigt werden, Bezüglich der Überschwemmungsflächen ist zum anderen zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass im Mittel eine Absenkung des Wasserspiegels und somit eine teilweise Austrocknung dieser Feuchtgebiete bewirkt werden. Dies erfüllt jedenfalls den Tatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 4LnatSchG. Im Ergebnis kann jedoch eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem Katalog des § 7 Abs.2 LnatSchG unterbleiben, da bereits § 7 Abs. 1 LnatSchG ein Eingriff gegeben ist.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen ferner nicht, soweit ein Verstoß der Kompensationsmaßnahme gegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 10 der Naturschutzgebietsverordnung "Haseldorfer Binnenelbe mit Elbvorland" vom 12. März 2000 (GVOBl. 2000, 273) festgestellt worden ist. Mit dem Schutz- und Erhaltungsgebot der Nr. 4 ist die weitgehende Umwandlung von Stillgewässem in tideabhängige Gewässer ebenso wenig vereinbar wie die jedenfalls teilweise Austrocknung der Überschwemmungsflächen durch einen abgesenkten Wasserstand. Das in der Verordnung enthaltene Entwicklungsgebot deckt solch weitreichende Maßnahmen seinem Wortlaut nach ebenfalls nicht. Eine möglicherweise anders ausgerichtete Absicht des Verordnungsgebers hat in der Verordnung keinen Niederschlag gefunden.

Letztlich werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht durch die dortigen Ausführungen zum Schutzregime eines förm1ich unter Schutz gestellten Vogelschutzgebiets begründet Das Verwaltungsgericht äußert in diesem Zusammenhang auf S. 26 des Beschlusses lediglich "erhebliche Bedenken" an der Vereinbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses mit den Vorgaben des europäischen Naturschutzrechts. Diese Passage des Beschlusses stellt somit keine tragende Begründung der in summarischer Prüfung festgestellten Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses dar. Vielmehr wird ergänzend auf eine noch nicht abschließend zu beurteilende Rechtsfrage und mögliche Lösungsansätze hingewiesen. Dieses Vorgehen des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden, zumal der Senat diese Bedenken uneingeschränkt teilt.

Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwa1tungsgerichts, soweit von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Klagen der Antragsteller ausgegangen wird. Indes sind ernstliche Zweifel auch nicht begründet, sofern das Verwaltungsgericht für eine - aus seiner Sichtweise hypothetisch - als offen zu bewertende Rechtslage eine Interessenabwägung vornimmt. Zum einen stellen sich diese Ausführungen eben nicht als tragende Gründe der Entscheidung dar. Zum anderen ist auch der Rahmen einer solchen Abwägung gebotenen Gegenüberstellung der Interessen der Beteiligten keinen Zweifeln ausgesetzt. Nachdem sich der Beschluss ­ jeweils unter Verweis auf die entsprechenden naturschutzfachlichen Stellungnahmen und Gutachten ­ mit der Beeinträchtigung des betroffenen Gebiets auseinandergesetzt und die verschiedenen naturschutzfachlichen und rechtlichen Hindernisse aufgezeigt hat, ist die Abwägung zwischen dem Kompensationsinteresse der Antragsgegnerin und dem Erhaltungsinteresse der Antragsteller nicht zu beanstanden. Es wäre nur schwer vertretbar, wenn mit der Haseldorfer Marsch ein weiteres höchstwertiges Naturschutzgebiet - in Anbetracht der Ungewissheit des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens - einem schwerwiegenden Umgestaltungsprozess unterzogen würde.

Wenn die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31.05.200 1 (7 MB 1546/01 ) verweist, kann dies kein anderes Ergebnis der Interessenabwägung begründen. Denn das dort auf S. 22 betonte Gewicht der Anforderungen des Naturschutzrechts und der Interessen der Allgemeinheit an einer Kompensation der Eingriffe in das Mühlenberger Loch kann nicht die Beeinträchtigung eines seinerseits höchstwertigen Naturschutzgebiets rechtfertigen. Das Interesse der Allgemeinheit an der Erbaltung eines möglichst ungestörten Naturhaushalts spricht vorliegend gerade für die vorläufige Sicherung des Naturschuttgebiets Haseldorfer Marsch.

Eine Zulassung der Beschwerde kommt des Weiteren nicht wegen einer besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht. Die im Einzelnen von der Antraggegnerin benannten Fragen sind zwar auch nach Auffassung des Senats allesamt mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes können derartige Fragestellungen ohnehin nicht entschieden oder einer endgültigen Klärung zugeführt werden. Sinn und Zweck eines vorläufigen Rechtsschutzes gebieten vielmehr, daß bei der vorzunehmenden Interessenabwägung eine Klärung etwaiger schwieriger Rechts- oder Tatsachenfragen unterbleibt.

Der von der Antragsgegnerin angeführte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigt die Zulassung der Beschwerde ebenfalls nicht. Zum einen bezeichnet die Antragsgegnerin als grundsätzlich bedeutsam, ob naturschutz- rechtliche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zugleich als Eingriffe in die Natur angesehen werden können. Zum andern wird auf die in der Rechtsprechung nicht geklärte Frage verwiesen, welches Schutzregime in Anbetracht des Art.7 FFH-Richtlinie für ein förmlich unter Schutz gestelltes Vogelschutzgebiet gilt. Die Rechtsfragen, die auch nach Ansicht des Senats durchaus grundsätzlich klärungsbedürftig sein könnten, betreffen das materielle Naturschutzrecht. Solche Fragen sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats ausschließlich in einem Hauptsacheverfahren zu klären.

Im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes können nur die Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sein, welche sich auf dieses Verfahren selbst beziehen (vg1. Besch. v. 25.09.1998 - 4 M 73/98 -; Beschl. v. 05.01.1998 - 4 M 115/91-; Beschl. v, 10.09.1997 - 4 M 74/97 -; Beschl. V. 19.06.1997 - 4 M 50/97 - s).

Ferner sind auch die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht gegeben. Der vorliegende , Beschluss des Verwaltungsgerichts weicht nicht von den Grundsätzen des angeführten Gerichtsbescheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 1998 (4 A 35/97 NVwZ 1999, 532 ff.) ab. Das Verwaltungsgericht wendet vielmehr diese Grundsätze ausdrücklich an und stellt im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung fest, dass eine Aufwertungsbedürftigkeit des betroffenen Gebiets der Haseldorfer Marsch nicht gegeben ist und damit eine günstige naturschutzfach1iche Gesamtbilanz nicht ersichtlich ist. Bei dieser Feststellung verkennt das Verwaltungsgericht auch nicht den vom Bundesverwatungsgericht den Planfeststellungsbehörden zuerkannten Prognosespielraum (vgl. BVerwG a.a.O., S. 534). Im übrigen kann auf die obigen Ausführungen des Senats verwiesen werden.

Im Ergebnis ist nach alledem festzuhalten, dass der Senat die in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu den rechtlich relevanten Aspekten vertretenen, jeweils umfassend abgehandelten und überzeugend begründeten Rechtsauffassungen ohne Einschränkung teilt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Ab5. I und § 162 Abs. 3 VwGO.


Dieser Beschlusss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.




Nissen
Vizepräsident des OVG
Gaßmann
Richter am OVG
Voswinkel
Richter am OVG



Ausgefertigt: Schleswig 14.Feb. 2002

© by Dr.P.C. Mohr und Sylvia Borgmann, Hamburg 2000-2004. Letzte Änderung: 2002-02-18 10:43