Verweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23.8.2000 (15 VG 2329/2000) betreffend die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß "DA­Erweiterung A3XX" vom 8.5.2000:

Gründe:

I.

Die Klage richtet sich gegen den Planfeststellungsbeschluß "DA-Erweiterung A3XX" vom 8. Mai 2000. Mit diesem Planfeststellungsbeschluß hat die Beklagte die maßgeblichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Werksgeländes der Beigeladenen geschaffen, um die Fertigung des Großraumflugzeuges A3XX zu ermöglichen. Zu diesem Zweck werden der Beigeladenen und der Beklagten als Antragstellerin im wesentlichen folgende Maßnahmen genehmigt:

Verfüllung einer Teilfläche des Mühlenberger Lochs und die Herrichtung einer Baufläche, Neubau und Anpassung der Hochwasserschutzanlagen mit integriertem Sielbauwerk, Neubau einer Kaianlage, Verlegung der wasserseitigen Zufahrt zum Rüschkanal mit Änderungen der Hochwasserschutzanlagen, Beseitigung des derzeitigen Leitdamms im nördlichen Bereich des Mühlenberger Lochs, Verlängerung und Verbreiterung der Start­ und Landebahn, Schaffung neuer Rollwege, Bau neuer Abstellpositionen, Errichtung und Betrieb neuer Betankungseinrichtungen sowie Veränderungen des Flug­ und Rollbetriebs.

Die Beklagte hat die dafür erforderlichen Planfeststellungsverfahren in dem vorliegenden Planfeststellungsbeschluß gemäß § 78 HmbVwVfG als einheitliche Entscheidung zusammengefaßt. Hierbei handelt es sich um ein selbständiges luftrechtliches Planfeststellungsverfahren sowie um ein selbständiges und weitere unselbständige wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren. Die Verfüllung einer Teilfläche des Mühlenberger Lochs wird wasserrechtlich als selbständiges Verfahren behandelt, während die übrigen wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren ­ Neubau und Anpassung der Hochwasserschutzanlagen mit integriertem Sielbauwerk, Neubau einer Kaianlage, Verlegung der wasserseitigen Zufahrt zum Rüschkanal mit Änderungen der Hochwasserschutzanlagen und Beseitigung des derzeitigen Leitdamms im nördlichen Bereich des Mühlenberger Lochs ­ als dessen Folgemaßnahmen im Sinne des § 75 HmbVwVfG eingestuft werden.

In einem Parallelverfahren haben die Kläger gebeten, zur Vermeidung von Zeitverzögerungen das Verfahren an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zu verweisen, falls das Gericht vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Zuständigkeitsregelungen in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 VwGO zu der Überzeugung gelangen sollte, daß sich der planfestgestellte Neubau der Kaianlage entgegen der Annahme der Beklagten nach Bundeswasserstraßenrecht richte. Da neben der Kaianlage auch weitere mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß genehmigte wasserrechtliche Maßnahmen in dem Zusammenhang von Bedeutung sind, hat das Verwaltungsgericht den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zur Frage einer Verweisung des Rechtsstreits an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht Stellung zu nehmen.

II.

Das Verwaltungsgericht ist für den Rechtsstreit sachlich nicht zuständig und verweist den Rechtsstreit deshalb gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG analog an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, das nach § 48 Abs. 1 VwGO sachlich zuständig ist.

1. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder Ausbau von Bundeswasserstraßen betreffen. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind hinsichtlich des im Planfeststellungsbeschluß enthaltenen selbständigen wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens sowie der Planfeststellungsverfahren, die als Folgemaßnahmen dieses Verfahrens i.S.d. § 75 HmbVwVfG eingestuft worden sind, gegeben.

1.1. Die Planfeststellungsverfahren betreffen den Ausbau einer Bundeswasserstraße. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, 1. Satzteil Bundeswasserstraßengesetz ­ WaStrG ­ sind Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen, Bundeswasserstraßen. Als solche gelten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2. Satzteil WaStrG die in dem "Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes" aufgeführten Wasserstraßen. Die Elbe ist in diesem Verzeichnis unter Nr. 9 benannt; unter Nr. 15 wird die Este mit dem Endpunkt "Elbe (Mühlenberger Loch)" aufgeführt.

Daß die als Folgemaßnahmen eingestuften wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren ­ der Bau der 320 m langen Kaianlage, die Aufschüttung der Landebahnhalbinsel vor der jetzigen Einmündung des Rüschkanals über 100 m in die Elbe hinein und der Rückbau des Leitdamms ­ die Bundeswasserstraße Elbe betreffen, liegt auf der Hand. Aber auch die als selbständiges Verfahren planfestgestellte Teilverfüllung des Mühlenberger Lochs betrifft die Bundeswasserstraße Elbe. Das Mühlenberger Loch gehört bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 1. Satzteil WaStrG zu der Bundeswasserstraße Elbe. Denn für die seitliche Abgrenzung der Binnenwasserstraßen ist der Grundsatz maßgebend, daß die Binnenwasserstraße räumlich nicht auf die Fahrrinne beschränkt ist, sondern sich ­ auch bei seeartigen Erweiterungen ­ auf die Wasserstraße in ihrer gesamten Seitenausdehnung erstreckt, mithin von Ufer zu Ufer reicht, wobei der räumliche Umfang auch nicht von den Gezeiten abhängig ist (vgl. hierzu Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 4. Aufl., Rdnr. 9 und 12 zu § 1 m.w.N.). Im übrigen dürften auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3. Satzteil, Buchstaben a ­ d WaStrG vorliegen. Hiernach gehören zu der Bundeswasserstraße auch alle Gewässerteile, die mit der Bundeswasserstraße in ihrem Erscheinungsbild als natürliche Einheit anzusehen sind, mit der Bundeswasserstraße durch einen Wasserzu­ oder ­abfluß in Verbindung stehen, einen Schiffsverkehr mit der Bundeswasserstraße zulassen und im Eigentum des Bundes stehen. Zwischen der Stromelbe und dem Mühlenberger Loch finden sich keinerlei natürliche Abgrenzungen, so daß sie in ihrem Erscheinungsbild eine natürliche Einheit bilden. Das Mühlenberger Loch steht sowohl durch einen Wasserzu­ als auch einen ­abfluß mit der Elbe in Verbindung. Auch ist der Schiffsverkehr mit der Elbe zugelassen. Dabei genügt es, daß ein eingeschränkter Schiffsverkehr möglich ist, beispielsweise reicht die Zulassung von Sportschiffahrt aus ( vgl. Friesecke, a.a.O., Rdnr. 10 und 12 zu § 1). Das Mühlenberger Loch wird u.a. von Seglern, Hobbyschiffern und Kanuten genutzt. Es besteht zudem eine Fährverbindung zwischen der Estemündung und Blankenese. Die Flächen stehen ­ jedenfalls zum Teil ­ im Eigentum des Bundes. Nach Darstellung im Planfeststellungsbeschluß gibt es zwar eine Vereinbarung zwischen dem Bund und der Beklagten über den Eigentumserwerb, der jedoch im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht vollzogen war. Der in § 45 Abs. 5 WaStrG geregelte Sonderstatus der Elbe, wonach Aufgaben und Zuständigkeiten Hamburgs unberührt bleiben, ändert an dieser Einordnung des Mühlenberger Lochs nichts. Denn die Vorschrift betrifft die Verwaltung und Unterhaltung der Elbe. Die vorkonstitutionellen Regelwerke, auf die die Vorschrift Bezug nimmt und die die alten Regulierungslinien betreffen (vgl. hierzu Lagoni, Hafenrecht, in Hoffmann­Riem/Koch, Hamburgisches Staats­ und Verwaltungsrecht, 1. Aufl., S. 617 ff.), stehen dem auch nicht entgegen. Das Mühlenberger Loch ist ein Teil der Elbe, der bei Festlegung und Beschreibung der Regulierungslinien nicht vorhanden war.

1.2. Die Planfeststellungsverfahren betreffen auch den Ausbau einer Bundeswasserstraße. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG ist unter Ausbau die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer zu verstehen. Diese Voraussetzungen erfüllen der Neubau und die Anpassung der Hochwasserschutzanlagen mit integriertem Sielbauwerk ebenso wie der Bau der 320 m langen und 30 bis 40 m breiten Kaianlage mit einer Solltiefe von NN ­ 9,50 m und die Verlegung der wasserseitigen Zufahrt zum Rüschkanal um ca. 400 Meter mit dem damit verbundenen Bau einer über 100 m in die Elbe hineinragenden Landebahnhalbinsel. Auch die Verfüllung einer Teilfläche des Mühlenberger Lochs erfüllt das Tatbestandsmerkmal Ausbau, denn sie stellt eine wesentliche Umgestaltung bzw. teilweise Beseitigung einer Bundeswasserstraße dar. Bei allen diesen Maßnahmen handelt es sich um den Ausbau im wasserrechtlichen Sinne.

Das Gericht verkennt nicht, daß es fraglich ist, ob es sich bei den Baumaßnahmen um einen Ausbau im Sinne des Bundeswasserstraßenrechts handelt. Denn gemäß § 12 Abs. 2 WaStrG, der als Spezialvorschrift den Begriff des Ausbaus im Sinne des Bundeswasserstraßenrechts definiert, ist dafür ­ über die wasserrechtlich vorgeschriebenen Merkmale hinaus ­ erforderlich, daß die Baumaßnahme die Bundeswasserstraße als Verkehrsweg betrifft. Das heißt, die Baumaßnahme muß bezwecken, die Verkehrsfunktion einer Bundeswasserstraße zu ändern. Zwar wirken sich die planfestgestellten wasserrechtlichen Maßnahmen ­ jede für sich genommen und verstärkt in ihrer Summe ­ auf die Elbe als Verkehrsweg aus. Das betrifft zum einen die Einengung der Fahrrinne und Verengung des Strömungsquerschnitts vor der alten Einmündung des Rüschkanals sowie Veränderungen der Fließgeschwindigkeit, Strömungsverhältnisse, Ausdehnungsflächen und Wasserstände. Eine Zweckgerichtetheit im Sinne des § 12 WaStrG dürfte jedoch lediglich hinsichtlich der Kaianlage und hinsichtlich der Verfüllung einer Teilfläche des Mühlenberger Lochs allenfalls in dem Bereich nordöstlich des heutigen Leitdamms gegeben sein. Im übrigen dürfte es sich um Folgewirkungen des eigentlichen Zwecks der Maßnahmen ­ Erweiterung und Ausbau des Werksgeländes der Beigeladenen für die Fertigung des Großraumflugzeugs A3XX ­ handeln. Die Frage kann jedoch im Ergebnis offen bleiben, denn darauf kommt es nicht entscheidend an. Einerseits würde sich im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 WaStrG an der Zuständigkeit für das dann nach § 14 WaStrG erforderliche Planfeststellungsverfahren nichts ändern, weil die Beklagte gemäß § 45 Abs. 1 und 5 WaStrG ebenfalls zuständig wäre. Andererseits ist das Tatbestandsmerkmal "Ausbau von Bundeswasserstraßen" im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 VwGO auch dann gegeben, wenn die Maßnahmen nicht unter § 12 WaStrG fallen, denn die Vorschrift setzt nicht voraus, daß es sich um den Ausbau im bundeswasserstraßenrechtlichen Sinne handelt. Davon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die Vorschrift lediglich für Planfeststellungsverfahren nach dem Bundeswasserstraßengesetz anwendbar wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

1.3. Der Geltungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 VwGO ist nicht auf Planfeststellungsverfahren nach § 14 WaStrG beschränkt. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift, in dem § 14 WaStrG keine Erwähnung findet. Wenn der Gesetzgeber aber den Begriff des Planfeststellungsverfahrens im Sinne der Vorschrift auf solche nach dem Bundeswasserstraßengesetz hätte beschränken wollen, hätte er dies problemlos durch eine entsprechende Formulierung "Planfeststellungsverfahren nach § 14 Bundeswasserstraßengesetz" zum Ausdruck bringen können. Eine derartige Formulierung wurde jedoch nicht gewählt. Zum anderen spricht auch die Entstehungs­ und Entwicklungsgeschichte der Vorschrift dafür, daß keine Einengung des Anwendungsbereichs der Vorschrift ausschließlich auf Planfeststellungsverfahren nach 14 WaStrG gewollt war. Obwohl der Bundesrat in seinem anfänglichen Entwurf für die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts im ersten Rechtszug im Jahre 1983 die Formulierung "Planfeststellungsverfahren für den Bau von Bundeswasserstraßen" vorschlug (vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr. 16 des "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs­ und Finanzgerichtsbarkeit", BT­Drucksache 10/171), erhielt die Regelung nach den parlamentarischen Beratungen die Fassung "Planfeststellungsverfahren für den Bau neuer Binnenwasserstraßen, die dem allgemeinen Verkehr dienen" (vgl. BT­Drucksache 10/3368). Hierunter fielen auch Planfeststellungsverfahren nach anderen als bundeswasserrechtlichen Vorschriften. Seine heutige Fassung erhielt die Vorschrift im Jahre 1993. Aus den Motiven des Gesetzgebers ist erkennbar, daß der Grund für die Ersetzung des Wortlauts "Bau neuer Binnenwasserstraßen" durch die Worte "Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen" nicht darin lag, den Anwendungsbereich der Vorschrift nunmehr ausschließlich auf Planfeststellungsverfahren nach § 14 WaStrG zu beschränken. Maßgeblich war der Wille des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich insoweit zu erweitern, als erstmalig auch Seewasserstraßen betreffende Planfeststellungsverfahren von der Vorschrift erfaßt werden sollten, was durch die Verwendung des Begriffs Bundeswasserstraße, der sowohl die Binnenwasserstraßen als auch die Seewasserstraßen des Bundes erfaßt, erreicht wurde (vgl. BT­Drucksachen 12/4328 und 12/5284). Folge der Neuregelung war, daß die Vorschrift sich nicht mehr auf Planfeststellungsverfahren für Binnenwasserstraßen der Länder bezog (vgl. Redeker/v. Oertzen, VwGO, 11. Aufl., Rdnr. 11 zu § 48). Indizien dafür, daß darüber hinaus eine weitere Einschränkung der Anwendbarkeit der Vorschrift dahingehend gewollt war, nur noch Planfeststellungsverfahren nach dem Bundeswasserstraßengesetz zu erfassen, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Dagegen spricht auch, daß die Intention des Gesetzgebers insgesamt dahin ging, durch die Novelle den erstinstanzlichen Zuständigkeitsbereich der Oberverwaltungsgerichte zu erweitern. Vor diesem Hintergrund vermag auch die abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden­ Württemberg (vgl. Urt. v. 19.06.1998, Az.: 8 S 602/98, zitiert nach Juris Nr. MWRE 108839800) nicht zu überzeugen. Ohne weitere Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof aus, daß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 VwGO auf die Vorschriften der §§ 12 ff. WaStrG Bezug nehme. Daß es sich bei der Mehrzahl der Fälle, auf die die Vorschrift in der gerichtlichen Praxis angewandt wird, um Planfeststellungsverfahren nach § 14 WaStrG handeln wird, liegt auf der Hand. Eine Bezugnahme auf die §§ 12 ff. WaStrG in dem Sinne, daß die Anwendbarkeit auf andere Bundeswasserstraßen betreffende Planfeststellungsverfahren ausgeschlossen ist, läßt sich der Vorschrift jedoch nicht entnehmen. Eine solche Auffassung läßt sich auch nicht auf die Kommentarliteratur stützen, die lediglich darauf abstellt, daß es sich um eine Bundeswasserstraße im Sinne von § 1 Abs. 1 WaStrG handelt (vgl. Bader/Funke­Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 1999, Rdnr. 20 zu § 48; Redeker/ von Oertzen, a.a.O., Rdnr. 39 zu § 48; Bier in Schoch/ Schmidt­Aßmann/ Pietzner,VwGO, Stand März 1999, Rdnr. 33 zu § 48 ; Kopp/ Schenke, VwGO, 11. Aufl., Rdnr. 12 zu § 48).

1.4. Die weite Auslegung des § 48 Abs. 1 VwGO entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung und erscheint unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention geboten. Mit der Einführung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, die durch zwei Tatsacheninstanzen entstandenen, überlangen Verfahrensdauern bei Vorhaben von großer Tragweite zu kürzen, weil durch sie gerade bei solchen Projekten der Rechtsschutz der Betroffenen gemindert, die Planungsarbeit der Behörden beeinträchtigt und die Investitionstätigkeit der Wirtschaft erschwert wird (vgl. BT­Drucksache 10/171 und 10/3368). Die Fallgruppen des § 48 Abs. 1 VwGO beruhen auf den gemeinsamen Grundgedanken, daß Streitigkeiten über politisch und rechtlich kontroverse Großvorhaben von überregionaler Bedeutung aus Gründen der Verfahrensdauer und der Akzeptanz bereits erstinstanzlich vom Oberverwaltungsgericht behandelt und entschieden werden sollen. Daß der im Streit befindliche Planfeststellungsbeschluß alle Merkmale eines solchen überregionalen Großvorhabens von hoher politischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Bedeutung in außergewöhnlich hohem Maße aufweist, steht außer Frage.

2. Das Oberverwaltungsgericht ist für den Rechtsstreit insgesamt ­ also auch hinsichtlich der luftrechtlichen Planfeststellung ­ im ersten Rechtszug sachlich zuständig.

Zwar dürfte § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO für das luftrechtliche Planfeststellungsverfahren nicht anwendbar sein, weil der planfestgestellte Sonderlandeplatz nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, dies aber grundsätzlich von dem Begriff "Verkehrslandeplatz" vorausgesetzt wird. Auch wenn vor dem Hintergrund der oben beschriebenen gesetzgeberischen Intention des § 48 Abs. 1 VwGO eine weite Auslegung der Vorschrift generell angezeigt erscheint (vgl. hierzu Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 10. Aufl. § 6 Rdnr. 10), ist fraglich, ob sie so weit gehen kann, daß Nr. 6 der Vorschrift auch auf Landeplätze, die zwar nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet, aber infolge der hohen Zahl der genehmigten Flugbewegungen (hier: 10.500 im Jahr) mit den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Landeplätzen vergleichbar sind, anwendbar ist. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, denn die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für die wasserrechtlichen Planfeststellungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 VwGO hat hier seine erstinstanzliche Gesamtzuständigkeit zur Folge.

Eine Trennung eines Teils des streitbefangenen Planfeststellungsbeschlusses mit der Folge von unterschiedlichen erstinstanzlichen Zuständigkeiten erscheint aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund des oben beschriebenen Zwecks der Regelungen in § 48 Abs. 1 VwGO und in Fortführung des in § 78 der Verwaltungsverfahrensgesetze Hamburgs und des Bundes verankerten Grundgedankens der Zusammenfassung von Planfeststellungen, bei denen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, ist vielmehr eine einheitliche erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit geboten. Denn nur so kann den gesetzgeberischen Zielen entsprochen werden.

Fraglich ist, ob die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für einen Teilbereich eines Rechtsstreits bereits seine Gesamtzuständigkeit begründet, weil der mit der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts bezweckte Beschleunigungseffekt anderenfalls unterlaufen wird. Dies kann jedoch offen bleiben, denn die Gesamtzuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts ist hier deshalb gegeben, weil die wasserrechtlichen Planfeststellungen unter Zugrundelegung der in § 78 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG geregelten Kriterien überwiegen. Ausschlaggebend ist nach dieser Vorschrift das Planfeststellungsverfahren für die Anlage, die einen größeren Kreis öffentlich­rechtlicher Beziehungen berührt. Die Beklagte hat keine Entscheidung darüber getroffen, welches der planfestgestellten Verfahren führt, sondern dies angesichts der fehlenden Unterschiede bei Zuständigkeit und Verfahren offen lassen können. Aus den objektiven Umständen ergibt sich jedoch, daß die wasserrechtlichen Planfeststellungen einen größeren Kreis öffentlich­rechtlicher Beziehungen als die luftrechtliche Planfeststellung berühren. Hierfür spricht nicht nur die Vielzahl der wasserrechtlichen Planfeststellungen, sondern auch der Umstand, daß sie den tragenden Ausgangspunkt des Gesamtverfahrens bilden. Zudem berühren diese Planfeststellungen eine Reihe von unterschiedlichen Rechtsgebieten und haben starke Bezüge zum übernationalen europäischen Recht. Weiter fällt ins Gewicht, daß sie den Grund für die überregionalen Rechtsbeziehungen bilden, denn die mit Niedersachen und Schleswig­Holstein abgeschlossenen Staatsverträge über naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen hängen mit ihnen zusammen.

Nach allem ist der Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG analog an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht als sachlich zuständiges Gericht zu verweisen.

 

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