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Verweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23.8.2000 (15 VG 2329/2000)
betreffend die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß "DAErweiterung A3XX" vom
8.5.2000:
Gründe:
I.
Die Klage richtet sich gegen den Planfeststellungsbeschluß "DA-Erweiterung A3XX" vom 8. Mai
2000. Mit diesem Planfeststellungsbeschluß hat die Beklagte die maßgeblichen Voraussetzungen
für die Erweiterung des Werksgeländes der Beigeladenen geschaffen, um die Fertigung des
Großraumflugzeuges A3XX zu ermöglichen. Zu diesem Zweck werden der Beigeladenen und der
Beklagten als Antragstellerin im wesentlichen folgende Maßnahmen genehmigt:
Verfüllung einer Teilfläche des Mühlenberger Lochs und die Herrichtung einer Baufläche, Neubau
und Anpassung der Hochwasserschutzanlagen mit integriertem Sielbauwerk, Neubau einer
Kaianlage, Verlegung der wasserseitigen Zufahrt zum Rüschkanal mit Änderungen der
Hochwasserschutzanlagen, Beseitigung des derzeitigen Leitdamms im nördlichen Bereich des
Mühlenberger Lochs, Verlängerung und Verbreiterung der Start und Landebahn, Schaffung neuer
Rollwege, Bau neuer Abstellpositionen, Errichtung und Betrieb neuer Betankungseinrichtungen
sowie Veränderungen des Flug und Rollbetriebs.
Die Beklagte hat die dafür erforderlichen Planfeststellungsverfahren in dem vorliegenden
Planfeststellungsbeschluß gemäß § 78 HmbVwVfG als einheitliche Entscheidung zusammengefaßt.
Hierbei handelt es sich um ein selbständiges luftrechtliches Planfeststellungsverfahren sowie um
ein selbständiges und weitere unselbständige wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren. Die
Verfüllung einer Teilfläche des Mühlenberger Lochs wird wasserrechtlich als selbständiges Verfahren
behandelt, während die übrigen wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren Neubau und
Anpassung der Hochwasserschutzanlagen mit integriertem Sielbauwerk, Neubau einer Kaianlage,
Verlegung der wasserseitigen Zufahrt zum Rüschkanal mit Änderungen der
Hochwasserschutzanlagen und Beseitigung des derzeitigen Leitdamms im nördlichen Bereich des
Mühlenberger Lochs als dessen Folgemaßnahmen im Sinne des § 75 HmbVwVfG eingestuft
werden.
In einem Parallelverfahren haben die Kläger gebeten, zur Vermeidung von Zeitverzögerungen das
Verfahren an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zu verweisen, falls das Gericht vor dem
Hintergrund der erstinstanzlichen Zuständigkeitsregelungen in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 VwGO zu
der Überzeugung gelangen sollte, daß sich der planfestgestellte Neubau der Kaianlage entgegen
der Annahme der Beklagten nach Bundeswasserstraßenrecht richte. Da neben der Kaianlage auch
weitere mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß genehmigte wasserrechtliche
Maßnahmen in dem Zusammenhang von Bedeutung sind, hat das Verwaltungsgericht den
Beteiligten Gelegenheit gegeben, zur Frage einer Verweisung des Rechtsstreits an das
Hamburgische Oberverwaltungsgericht Stellung zu nehmen.
II.
Das Verwaltungsgericht ist für den Rechtsstreit sachlich nicht zuständig und verweist den
Rechtsstreit deshalb gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG analog an das
Hamburgische Oberverwaltungsgericht, das nach § 48 Abs. 1 VwGO sachlich zuständig ist.
1. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug
über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder Ausbau von
Bundeswasserstraßen betreffen. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind hinsichtlich des im
Planfeststellungsbeschluß enthaltenen selbständigen wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens
sowie der Planfeststellungsverfahren, die als Folgemaßnahmen dieses Verfahrens i.S.d. § 75
HmbVwVfG eingestuft worden sind, gegeben.
1.1. Die Planfeststellungsverfahren betreffen den Ausbau einer Bundeswasserstraße. Gemäß § 1
Abs. 1 Nr. 1, 1. Satzteil Bundeswasserstraßengesetz WaStrG sind Binnenwasserstraßen des
Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen, Bundeswasserstraßen. Als solche gelten gemäß § 1
Abs. 1 Nr. 1, 2. Satzteil WaStrG die in dem "Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden
Binnenwasserstraßen des Bundes" aufgeführten Wasserstraßen. Die Elbe ist in diesem Verzeichnis
unter Nr. 9 benannt; unter Nr. 15 wird die Este mit dem Endpunkt "Elbe (Mühlenberger Loch)"
aufgeführt.
Daß die als Folgemaßnahmen eingestuften wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren der Bau
der 320 m langen Kaianlage, die Aufschüttung der Landebahnhalbinsel vor der jetzigen
Einmündung des Rüschkanals über 100 m in die Elbe hinein und der Rückbau des Leitdamms die
Bundeswasserstraße Elbe betreffen, liegt auf der Hand. Aber auch die als selbständiges Verfahren
planfestgestellte Teilverfüllung des Mühlenberger Lochs betrifft die Bundeswasserstraße Elbe. Das
Mühlenberger Loch gehört bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 1. Satzteil WaStrG zu der
Bundeswasserstraße Elbe. Denn für die seitliche Abgrenzung der Binnenwasserstraßen ist der
Grundsatz maßgebend, daß die Binnenwasserstraße räumlich nicht auf die Fahrrinne beschränkt ist,
sondern sich auch bei seeartigen Erweiterungen auf die Wasserstraße in ihrer gesamten
Seitenausdehnung erstreckt, mithin von Ufer zu Ufer reicht, wobei der räumliche Umfang auch nicht
von den Gezeiten abhängig ist (vgl. hierzu Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 4. Aufl., Rdnr. 9
und 12 zu § 1 m.w.N.). Im übrigen dürften auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3.
Satzteil, Buchstaben a d WaStrG vorliegen. Hiernach gehören zu der Bundeswasserstraße auch
alle Gewässerteile, die mit der Bundeswasserstraße in ihrem Erscheinungsbild als natürliche Einheit
anzusehen sind, mit der Bundeswasserstraße durch einen Wasserzu oder abfluß in Verbindung
stehen, einen Schiffsverkehr mit der Bundeswasserstraße zulassen und im Eigentum des Bundes
stehen. Zwischen der Stromelbe und dem Mühlenberger Loch finden sich keinerlei natürliche
Abgrenzungen, so daß sie in ihrem Erscheinungsbild eine natürliche Einheit bilden. Das
Mühlenberger Loch steht sowohl durch einen Wasserzu als auch einen abfluß mit der Elbe in
Verbindung. Auch ist der Schiffsverkehr mit der Elbe zugelassen. Dabei genügt es, daß ein
eingeschränkter Schiffsverkehr möglich ist, beispielsweise reicht die Zulassung von Sportschiffahrt
aus ( vgl. Friesecke, a.a.O., Rdnr. 10 und 12 zu § 1). Das Mühlenberger Loch wird u.a. von
Seglern, Hobbyschiffern und Kanuten genutzt. Es besteht zudem eine Fährverbindung zwischen der
Estemündung und Blankenese. Die Flächen stehen jedenfalls zum Teil im Eigentum des
Bundes. Nach Darstellung im Planfeststellungsbeschluß gibt es zwar eine Vereinbarung zwischen
dem Bund und der Beklagten über den Eigentumserwerb, der jedoch im Zeitpunkt des Erlasses des
Planfeststellungsbeschlusses noch nicht vollzogen war. Der in § 45 Abs. 5 WaStrG geregelte
Sonderstatus der Elbe, wonach Aufgaben und Zuständigkeiten Hamburgs unberührt bleiben, ändert
an dieser Einordnung des Mühlenberger Lochs nichts. Denn die Vorschrift betrifft die Verwaltung
und Unterhaltung der Elbe. Die vorkonstitutionellen Regelwerke, auf die die Vorschrift Bezug nimmt
und die die alten Regulierungslinien betreffen (vgl. hierzu Lagoni, Hafenrecht, in
HoffmannRiem/Koch, Hamburgisches Staats und Verwaltungsrecht, 1. Aufl., S. 617 ff.), stehen
dem auch nicht entgegen. Das Mühlenberger Loch ist ein Teil der Elbe, der bei Festlegung und
Beschreibung der Regulierungslinien nicht vorhanden war.
1.2. Die Planfeststellungsverfahren betreffen auch den Ausbau einer Bundeswasserstraße. Gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 WHG ist unter Ausbau die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche
Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer zu verstehen. Diese Voraussetzungen erfüllen der
Neubau und die Anpassung der Hochwasserschutzanlagen mit integriertem Sielbauwerk ebenso wie
der Bau der 320 m langen und 30 bis 40 m breiten Kaianlage mit einer Solltiefe von NN 9,50 m
und die Verlegung der wasserseitigen Zufahrt zum Rüschkanal um ca. 400 Meter mit dem damit
verbundenen Bau einer über 100 m in die Elbe hineinragenden Landebahnhalbinsel. Auch die
Verfüllung einer Teilfläche des Mühlenberger Lochs erfüllt das Tatbestandsmerkmal Ausbau, denn
sie stellt eine wesentliche Umgestaltung bzw. teilweise Beseitigung einer Bundeswasserstraße dar.
Bei allen diesen Maßnahmen handelt es sich um den Ausbau im wasserrechtlichen Sinne.
Das Gericht verkennt nicht, daß es fraglich ist, ob es sich bei den Baumaßnahmen um einen
Ausbau im Sinne des Bundeswasserstraßenrechts handelt. Denn gemäß § 12 Abs. 2 WaStrG, der
als Spezialvorschrift den Begriff des Ausbaus im Sinne des Bundeswasserstraßenrechts definiert, ist
dafür über die wasserrechtlich vorgeschriebenen Merkmale hinaus erforderlich, daß die
Baumaßnahme die Bundeswasserstraße als Verkehrsweg betrifft. Das heißt, die Baumaßnahme
muß bezwecken, die Verkehrsfunktion einer Bundeswasserstraße zu ändern. Zwar wirken sich die
planfestgestellten wasserrechtlichen Maßnahmen jede für sich genommen und verstärkt in ihrer
Summe auf die Elbe als Verkehrsweg aus. Das betrifft zum einen die Einengung der Fahrrinne
und Verengung des Strömungsquerschnitts vor der alten Einmündung des Rüschkanals sowie
Veränderungen der Fließgeschwindigkeit, Strömungsverhältnisse, Ausdehnungsflächen und
Wasserstände. Eine Zweckgerichtetheit im Sinne des § 12 WaStrG dürfte jedoch lediglich hinsichtlich
der Kaianlage und hinsichtlich der Verfüllung einer Teilfläche des Mühlenberger Lochs allenfalls in
dem Bereich nordöstlich des heutigen Leitdamms gegeben sein. Im übrigen dürfte es sich um
Folgewirkungen des eigentlichen Zwecks der Maßnahmen Erweiterung und Ausbau des
Werksgeländes der Beigeladenen für die Fertigung des Großraumflugzeugs A3XX handeln. Die
Frage kann jedoch im Ergebnis offen bleiben, denn darauf kommt es nicht entscheidend an.
Einerseits würde sich im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 WaStrG an der
Zuständigkeit für das dann nach § 14 WaStrG erforderliche Planfeststellungsverfahren nichts
ändern, weil die Beklagte gemäß § 45 Abs. 1 und 5 WaStrG ebenfalls zuständig wäre. Andererseits
ist das Tatbestandsmerkmal "Ausbau von Bundeswasserstraßen" im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1
Nr. 9 VwGO auch dann gegeben, wenn die Maßnahmen nicht unter § 12 WaStrG fallen, denn die
Vorschrift setzt nicht voraus, daß es sich um den Ausbau im bundeswasserstraßenrechtlichen Sinne
handelt. Davon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die Vorschrift lediglich für
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundeswasserstraßengesetz anwendbar wäre. Dies ist jedoch
nicht der Fall.
1.3. Der Geltungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 VwGO ist nicht auf Planfeststellungsverfahren
nach § 14 WaStrG beschränkt. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift, in dem
§ 14 WaStrG keine Erwähnung findet. Wenn der Gesetzgeber aber den Begriff des
Planfeststellungsverfahrens im Sinne der Vorschrift auf solche nach dem
Bundeswasserstraßengesetz hätte beschränken wollen, hätte er dies problemlos durch eine
entsprechende Formulierung "Planfeststellungsverfahren nach § 14 Bundeswasserstraßengesetz"
zum Ausdruck bringen können. Eine derartige Formulierung wurde jedoch nicht gewählt. Zum
anderen spricht auch die Entstehungs und Entwicklungsgeschichte der Vorschrift dafür, daß keine
Einengung des Anwendungsbereichs der Vorschrift ausschließlich auf Planfeststellungsverfahren
nach 14 WaStrG gewollt war. Obwohl der Bundesrat in seinem anfänglichen Entwurf für die
Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts im ersten Rechtszug im Jahre 1983 die Formulierung
"Planfeststellungsverfahren für den Bau von Bundeswasserstraßen" vorschlug (vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr.
16 des "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der
Verwaltungs und Finanzgerichtsbarkeit", BTDrucksache 10/171), erhielt die Regelung nach den
parlamentarischen Beratungen die Fassung "Planfeststellungsverfahren für den Bau neuer
Binnenwasserstraßen, die dem allgemeinen Verkehr dienen" (vgl. BTDrucksache 10/3368).
Hierunter fielen auch Planfeststellungsverfahren nach anderen als bundeswasserrechtlichen
Vorschriften. Seine heutige Fassung erhielt die Vorschrift im Jahre 1993. Aus den Motiven des
Gesetzgebers ist erkennbar, daß der Grund für die Ersetzung des Wortlauts "Bau neuer
Binnenwasserstraßen" durch die Worte "Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen" nicht
darin lag, den Anwendungsbereich der Vorschrift nunmehr ausschließlich auf
Planfeststellungsverfahren nach § 14 WaStrG zu beschränken. Maßgeblich war der Wille des
Gesetzgebers, den Anwendungsbereich insoweit zu erweitern, als erstmalig auch Seewasserstraßen
betreffende Planfeststellungsverfahren von der Vorschrift erfaßt werden sollten, was durch die
Verwendung des Begriffs Bundeswasserstraße, der sowohl die Binnenwasserstraßen als auch die
Seewasserstraßen des Bundes erfaßt, erreicht wurde (vgl. BTDrucksachen 12/4328 und 12/5284).
Folge der Neuregelung war, daß die Vorschrift sich nicht mehr auf Planfeststellungsverfahren für
Binnenwasserstraßen der Länder bezog (vgl. Redeker/v. Oertzen, VwGO, 11. Aufl., Rdnr. 11 zu §
48). Indizien dafür, daß darüber hinaus eine weitere Einschränkung der Anwendbarkeit der
Vorschrift dahingehend gewollt war, nur noch Planfeststellungsverfahren nach dem
Bundeswasserstraßengesetz zu erfassen, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen.
Dagegen spricht auch, daß die Intention des Gesetzgebers insgesamt dahin ging, durch die Novelle
den erstinstanzlichen Zuständigkeitsbereich der Oberverwaltungsgerichte zu erweitern. Vor diesem
Hintergrund vermag auch die abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden
Württemberg (vgl. Urt. v. 19.06.1998, Az.: 8 S 602/98, zitiert nach Juris Nr. MWRE 108839800)
nicht zu überzeugen. Ohne weitere Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof aus, daß § 48 Abs.
1 Satz 1 Nr. 9 VwGO auf die Vorschriften der §§ 12 ff. WaStrG Bezug nehme. Daß es sich bei der
Mehrzahl der Fälle, auf die die Vorschrift in der gerichtlichen Praxis angewandt wird, um
Planfeststellungsverfahren nach § 14 WaStrG handeln wird, liegt auf der Hand. Eine Bezugnahme
auf die §§ 12 ff. WaStrG in dem Sinne, daß die Anwendbarkeit auf andere Bundeswasserstraßen
betreffende Planfeststellungsverfahren ausgeschlossen ist, läßt sich der Vorschrift jedoch nicht
entnehmen. Eine solche Auffassung läßt sich auch nicht auf die Kommentarliteratur stützen, die
lediglich darauf abstellt, daß es sich um eine Bundeswasserstraße im Sinne von § 1 Abs. 1 WaStrG
handelt (vgl. Bader/FunkeKaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 1999, Rdnr. 20 zu § 48; Redeker/
von Oertzen, a.a.O., Rdnr. 39 zu § 48; Bier in Schoch/ SchmidtAßmann/ Pietzner,VwGO, Stand
März 1999, Rdnr. 33 zu § 48 ; Kopp/ Schenke, VwGO, 11. Aufl., Rdnr. 12 zu § 48).
1.4. Die weite Auslegung des § 48 Abs. 1 VwGO entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung und
erscheint unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention geboten. Mit der Einführung der
erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts verfolgte der Gesetzgeber den Zweck,
die durch zwei Tatsacheninstanzen entstandenen, überlangen Verfahrensdauern bei Vorhaben von
großer Tragweite zu kürzen, weil durch sie gerade bei solchen Projekten der Rechtsschutz der
Betroffenen gemindert, die Planungsarbeit der Behörden beeinträchtigt und die
Investitionstätigkeit der Wirtschaft erschwert wird (vgl. BTDrucksache 10/171 und 10/3368). Die
Fallgruppen des § 48 Abs. 1 VwGO beruhen auf den gemeinsamen Grundgedanken, daß
Streitigkeiten über politisch und rechtlich kontroverse Großvorhaben von überregionaler Bedeutung
aus Gründen der Verfahrensdauer und der Akzeptanz bereits erstinstanzlich vom
Oberverwaltungsgericht behandelt und entschieden werden sollen. Daß der im Streit befindliche
Planfeststellungsbeschluß alle Merkmale eines solchen überregionalen Großvorhabens von hoher
politischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Bedeutung in außergewöhnlich hohem Maße aufweist,
steht außer Frage.
2. Das Oberverwaltungsgericht ist für den Rechtsstreit insgesamt also auch hinsichtlich der
luftrechtlichen Planfeststellung im ersten Rechtszug sachlich zuständig.
Zwar dürfte § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO für das luftrechtliche Planfeststellungsverfahren nicht
anwendbar sein, weil der planfestgestellte Sonderlandeplatz nicht dem öffentlichen Verkehr
gewidmet ist, dies aber grundsätzlich von dem Begriff "Verkehrslandeplatz" vorausgesetzt wird.
Auch wenn vor dem Hintergrund der oben beschriebenen gesetzgeberischen Intention des § 48
Abs. 1 VwGO eine weite Auslegung der Vorschrift generell angezeigt erscheint (vgl. hierzu
Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 10. Aufl. § 6 Rdnr. 10), ist
fraglich, ob sie so weit gehen kann, daß Nr. 6 der Vorschrift auch auf Landeplätze, die zwar nicht
dem öffentlichen Verkehr gewidmet, aber infolge der hohen Zahl der genehmigten
Flugbewegungen (hier: 10.500 im Jahr) mit den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Landeplätzen vergleichbar sind, anwendbar ist. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, denn die
Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für die wasserrechtlichen Planfeststellungen nach § 48
Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 VwGO hat hier seine erstinstanzliche Gesamtzuständigkeit zur Folge.
Eine Trennung eines Teils des streitbefangenen Planfeststellungsbeschlusses mit der Folge von
unterschiedlichen erstinstanzlichen Zuständigkeiten erscheint aus rechtlichen und tatsächlichen
Gründen ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund des oben beschriebenen Zwecks der Regelungen in
§ 48 Abs. 1 VwGO und in Fortführung des in § 78 der Verwaltungsverfahrensgesetze Hamburgs und
des Bundes verankerten Grundgedankens der Zusammenfassung von Planfeststellungen, bei
denen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, ist vielmehr eine einheitliche erstinstanzliche
sachliche Zuständigkeit geboten. Denn nur so kann den gesetzgeberischen Zielen entsprochen
werden.
Fraglich ist, ob die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für einen Teilbereich eines
Rechtsstreits bereits seine Gesamtzuständigkeit begründet, weil der mit der erstinstanzlichen
Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts bezweckte Beschleunigungseffekt anderenfalls
unterlaufen wird. Dies kann jedoch offen bleiben, denn die Gesamtzuständigkeit des
Oberverwaltungsgerichts ist hier deshalb gegeben, weil die wasserrechtlichen Planfeststellungen
unter Zugrundelegung der in § 78 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG geregelten Kriterien überwiegen.
Ausschlaggebend ist nach dieser Vorschrift das Planfeststellungsverfahren für die Anlage, die einen
größeren Kreis öffentlichrechtlicher Beziehungen berührt. Die Beklagte hat keine Entscheidung
darüber getroffen, welches der planfestgestellten Verfahren führt, sondern dies angesichts der
fehlenden Unterschiede bei Zuständigkeit und Verfahren offen lassen können. Aus den objektiven
Umständen ergibt sich jedoch, daß die wasserrechtlichen Planfeststellungen einen größeren Kreis
öffentlichrechtlicher Beziehungen als die luftrechtliche Planfeststellung berühren. Hierfür spricht
nicht nur die Vielzahl der wasserrechtlichen Planfeststellungen, sondern auch der Umstand, daß sie
den tragenden Ausgangspunkt des Gesamtverfahrens bilden. Zudem berühren diese
Planfeststellungen eine Reihe von unterschiedlichen Rechtsgebieten und haben starke Bezüge
zum übernationalen europäischen Recht. Weiter fällt ins Gewicht, daß sie den Grund für die
überregionalen Rechtsbeziehungen bilden, denn die mit Niedersachen und SchleswigHolstein
abgeschlossenen Staatsverträge über naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen hängen mit ihnen
zusammen.
Nach allem ist der Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Satz 1
GVG analog an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht als sachlich zuständiges Gericht zu
verweisen.
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