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An das
Verwaltungsgericht Hamburg
Hamburg, 24.08.2000
A NTRAG AUF WIEDERHERSTELLUNG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG
DER ANFECHTUNGSKLAGE VOM 16.6.2000
gegen den Planfeststellungsbeschluss DA-Erweiterung A3XX vom 8. Mai 2000
Az: 15 VG 2506/00
In Sachen
A. Betroffene Antragsteller aus Blankenese, 22587 Hamburg
B. Betroffene Antragsteller aus Othmarschen, 22605 Hamburg
C. Betroffene Antragsteller aus Groß Flottbek, 22607 Hamburg
D. Betroffene Antragsteller aus Nienstedten, 22609 Hamburg
E. Betroffene Antragsteller aus Finkenwerder, 21129 Hamburg
F. Betroffene Antragsteller aus Neuenfelde, 21129 Hamburg
G. Verein zum Schutz von Hamburgs Elbregion e.V.,
Prozessbevollmächtigte: RAe. Dr. Peter C. Mohr, Holger Lau-Siemssen,
Dr. Precht Fischer, Kristina Sieck, Rüdiger Nebelsieck,
Max-Brauer-Allee 81, 22765 Hamburg
gegen
Freie und Hansestadt Hamburg, Wirtschaftsbehörde, Strom- und Hafenbau,
Planfeststellungsbehörde
Dalmannstr. 1, 20457 Hamburg
wegen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit vom 21. Juli 2000 von Teilen des Planfeststellungsbeschlusses "DA-Erweiterung A 3XX vom 8. Mai 2000,
beantrage ich namens und in Vollmacht der Antragsteller
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 16.6.2000 wieder herzustellen,
die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
BEGRÜNDUNG:
- Die Antragsteller haben Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss zur DA-Erweiterung A3XX vom 8. Mai 2000 beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben. Die Klagen sind anhängig unter dem Aktenzeichen: 15 VG 2506/2000, Verwaltungsrechtssache Dr. Johannes L.Menssen u.a. gegen Strom- und Hafenbau.
- Die Antragsgegnerin hat am 21. Juli 2000 die sofortige Vollziehung des vorgenannten Planfeststellungsbeschlusses soweit sie nicht bereits im Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 angeordnet war insoweit angeordnet, als der Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000
- die Verfüllung einer Teilfläche des Mühlenberger Loches und die Herrichtung einer Bau-
fläche,
- den Neubau und die Anpassung der Hochwasserschutzanlagen mit integriertem Sielbau-
werk,
- den Neubau einer Kaianlage,
- die Verlegung der wasserseitigen Zufahrt zum Rüschkanal mit Änderung der Hochwasser-
schutzanlagen und
- die wasserrechtliche Erlaubnis für die notwendig werdende geänderte Direkteinleitung des
Oberflächenwassers in die Elbe
umfasst.
- Dazu überreichen wir in der
ANLAGE A 1
das Deckblatt der Anordnung und
ANLAGE A 2
Seite 3/I Tenor der Anordnung.
- Wir beantragen,
der Antragsgegnerin aufzuerlegen zur Gerichtsakte zu reichen,
- die vorgenannte Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit,
- den Antrag der Antragsgegnerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung vom
17. Juli 2000,
- sowie sämtliche den Antrag betreffenden Aktenvorgänge in vollständiger Form.
Erst nach Einsichtnahme in diese Aktenvorgänge kann vollständig vorgetragen werden.
Hierzu weisen wir darauf hin, dass die Antragsgegnerin im Klagverfahren Verwal-
tungsgericht Hamburg 15 VG 2506/2000 bisher nur einen Teil der amtlichen Akten
eingereicht hat. Auch im Hauptsacheverfahren kann vollständig erst vorgetragen werden,
wenn die Antragsgegnerin nicht nur eine Auswahl der Verfahrensakten einreicht, sondern
diese vollständig.
- Der Planfeststellungsbeschluss zur DA-Erweiterung A3XX vom 8. Mai 2000 ist rechtswidrig. Die Antragsteller werden durch diesen Planfeststellungsbeschluss in ihren Grundrechten verletzt. Das rechtsstaatswidrige Verfahren hat zu diesem Ergebnis geführt. Schon aus diesem Grunde kann der Planfeststellungsbeschluss nicht vollzogen werden. Auf den Vortrag der Antragsteller im Verfahren 15 VG 2506/2000 wird verwiesen.
- Die angeordnete sofortige Vollziehbarkeit von Teilen des Planfeststellungsbeschlusses (PFB) ist unumkehrbar. Werden diese Maßnahmen durchgeführt, so ist das Mühlenberger Loch vernichtet. Diese Tatsache so ist es zu befürchten - wird alle mit der Planung beschlossenen Maßnahmen überdecken; faktisch wird die Vernichtung des Mühlenberger Loches zu einer Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses auch im Übrigen führen.
- Die Besonderheiten des Falles schließen eine Verfüllung des Mühlenberger Loches und die Herrichtung einer Baufläche vor einer unanfechtbaren Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses aus.
- Jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt besteht kein besonderes öffentliches Interesse für die sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Dies insbesondere aus folgenden Gründen:
8.1 Mit dem A3XX soll eine neue Epoche im Flugzeugbau begonnen werden. Ob dieses Vorhaben erfolgreich sein wird, vermag heute keiner zu sagen.
- Aufstieg und Fall des Überschallflugzeuges Concorde sind gerichtsbekannt. Schnell ist die Zukunft vergangen. Der Mythos liegt am Boden. Bis 1980 wollte man 250 Concorde bauen. Führende Fluggesellschaften, auch die Lufthansa, sicherten sich Vorkaufsrechte. 74 Maschinen schienen schon in fester Hand. Es kam anders. Nach 20 Flugzeugen, davon 16 Serienmaschinen, wurde die Produktion eingestellt, vergl. zu allem Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) vom 17. August 2000, S. 1, 9.
Ob dem A3XX Ähnliches beschieden sein wird??
8.3 Wie gerichtsbekannt, haben die das AI-Konsortium tragenden Firmen DASA, CASA und Aerospatiale-MATRA, die Firma EADS AG European Aircraft Defense and Space Company gegründet. Diese soll den A3XX bauen.
Die EADS ist am 10. Juli 2000 an die Börse gegangen. Zur Vorbereitung des Börsenganges haben die DASA, die Aerospatiale, die CASA und die ebenfalls zum AI-Konsortium gehörige British Aerospace im Juni 2000 eine Pressekonferenz in Paris abgehalten. In dieser Pressekonferenz wurde Folgendes verbreitet:
Eine endgültige Entscheidung ("full industrial launch") der EADS zur Produktion
des A3XX sei nicht getroffen worden. Diese sei für den Jahreswechsel 2000/2001
geplant.
Der Aufsichtsrat habe den Vorstand von AI zum Austausch rechtlich unverbindlicher
"letters of intent" mit den am A3XX interessierten Fluggesellschaften bevollmächtigt.
Wenn es Ende 2000/2001 zu einer Entscheidung kommen würde, den A3XX zu bauen,
dann werde der A3XX in Toulouse gebaut. Lediglich die Produktion von Rumpfseg-
menten, der Innenausstattung, sowie die vollständige Lackierung und möglicher-
weise eine Auslieferung des A3XX an bestimmte Kundenkreise werde in Hamburg
erfolgen.
- Diese Erklärung des Aufsichtsrates von AI sichert weder kurzfristig noch langfristig den Bau des A3XX in Hamburg oder von Teilen.
- Man kann vermuten, dass die bekannt gegebene "authorization to offer" (ATO) in erster Linie als Werbung für den Börsengang der EADS dienen sollte. Dieser hat bekanntlich trotzdem oder gerade deshalb nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt. Aus diesem Grunde hat die EADS ihre Mehrzuteilungsoption nicht ausgeübt. Die Börse wertet offenbar den A3XX bisher nicht als Chance, Geld zu verdienen.
Der Börsenkurs der EADS ist deshalb unvergleichlich geringer als derjenige von Unterneh-men der Zukunftstechnologie. Dort spielt sich die wirtschaftliche Zukunft ab.
- Als privatwirtschaftliches Unternehmen hat die EADS den Zweck, Geld zu verdienen. Ob dieses mit dem A3XX erreichbar ist, ist auch deshalb zweifelhaft, weil in den USA, deren Anleger maßgeblich den Börsenkurs mit bestimmen, erhebliche Vorbehalte gegen den A3XX bestehen. Die Amerikaner wollen es nämlich nicht erleben, dass ein Flugzeug mit 650 Amerikanern abstürzt. Hier spielen also emotionale Gründe eine erhebliche Rolle. Da in der Vergangenheit immer wieder Flugzeuge abgestürzt sind z.T. aus bis dahin fern liegenden Gründen muss leider auch beim A3XX mit einem solchen Großunglück gerechnet werden.
- Die Börse erwartet überdies von der EADS AG Einsparungen.
Dem will EADS auch nachkommen.
So hat Herr Axel Ahrens, Chief Financial Officer (CFO), der EADS erklärt, intern sei das Ziel, die bis 2004 geplanten Einsparungen von Euro 500 Mio durch Synergieeffekte zu erzielen, noch höher gesteckt. Arbeitsplätze so Herr Axel Ahrens seien "kaum gefährdet", da die Spezialisierung der beteiligten Unternehmen stark sei, und es deshalb praktisch nur an Schnittstellen nur zu Überlappungen komme.
Dieser Hinweis macht deutlich, dass das fusionierte Unternehmen EADS insgesamt Arbeits-plätze "freistellen" wird, wie viele davon in Hamburg, das mag offen sein.
- Da derzeit einerseits nicht fest steht, ob der A3XX gebaut wird, andererseits nicht feststeht, ob
- Teile des A3XX in Hamburg gebaut werden,
- der A3XX wenn überhaupt in größerer Zahl gebaut wird,
ist es ausgeschlossen, vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den PFB das Mühlenberger Loch zu vernichten.
- Nach den Vorschriften des europäischen in Verbindung mit dem deutschen Recht werden die Antragsteller bei einer Vernichtung des Mühlenberger Loches in ihren eigenen Rechten rechtswidrig betroffen.
Nach allem ist die Feststellung der Antragsgegnerin falsch, DA und FHH hätten plausibel dargelegt, dass der Verwirklichung des festgestellten Plans keine Hindernisse entgegenstehen würden. Richtig ist, dass derzeit nicht feststeht, ob der Plan verwirklicht werden wird.
- Eine "Standortentscheidung" von AI zu Gunsten von Hamburg für den allein planfestgestellten Bau des A3XX in Hamburg gibt es nicht. Es gibt darüber hinaus keine rechtliche Verpflichtung von AI, bestimmte Teile des A3XX in Hamburg zu bauen.
11.1 Das Schreiben der DaimlerChrysler Airbus im Folgenden DA vom 5.7.2000 (Anlage 1 zum Antrag) enthält mit keinem Wort eine verbindliche Standortentscheidung für Hamburg.
11.2 Die eingeleitete ATO-Phase ist nicht gleichbedeutend mit dem Programmstart, vergl. Ziff. 3 des vorgenannten Schreibens.
Ob und welche Repräsentanten von AI und von EADS in der Öffentlichkeit mehrfach zum Ausdruck gebracht haben, dass das A3XX-Programm gestartet wird, ist rechtlich gänzlich unverbindlich. Auf - unverbindliche Äußerungen in der Öffentlichkeit läßt sich die Vernichtung des Mühlenberger Loches nicht gründen.
- Verträge sind bisher nicht verbindlich geschlossen, sondern sollen erst noch geschlossen werden, vergl. Ziff. 5 der Anlage 1. Ob und wann Erstauslieferungen des A3XX erfolgen werden, ist ebenfalls gänzlich offen. Im Planfeststellungsverfahren ist man von anderen Zeitpunkten, die ebenfalls öffentlich bekannt gegeben wurden, ausgegangen. Diese hat man durch öffentliche Erklärungen dann ständig verändert, wie man eben auch öffentlich erklären kann, dass das A3XX-Programm mangels ausreichender Zahl von Teilnehmern nicht gestartet wird.
- Die angebliche Entscheidung von AI soll gemäß Ziff. 7 des Schreibens der DA (Anlage 1 zum Antrag) unter dem Vorbehalt stehen, dass die Standorte Hamburg und Toulouse ihre Verpflichtungen erfüllen.
Diese Vereinbarungen zwischen Hamburg und der AI sind bisher nicht in das Verfahren eingeführt worden. Ihr Inhalt ist unbekannt. Die Behauptungen der DA über den Inhalt dieser Vereinbarungen wird bestritten. Die Antragsgegnerin wird aufgefordert, sämtliche Aktenvorgänge über Gespräche, Absichtserklärungen, vorvertragliche Vereinbarungen, vertragliche Vereinbarungen zwischen der Antragsgegnerin und AI bzw. DA zur Akte zu reichen.
Da diese Unterlagen entscheidungserheblich sind, führt die Weigerung der Antragsgegnerin, sie zu den Akten zu reichen, dahin, dass keine der Behauptungen der Antragsgegnerin oder der DA einer Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt werden können. Anderenfalls würde das Grundrecht der Antragsteller aus Art. 103 GG Gewährung des rechtlichen Gehörs zwingend verletzt werden.
- Angesichts all dessen erstaunt die Feststellung der Antragsgegnerin zu Textziff. 1.2, die sofortige Vollziehung hätte nach der zwischenzeitlich erfolgten Standortentscheidung von AI angeordnet werden können. Es drängt sich die Annahme auf, dass dieses auf Grund der die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens in hohem Maße beeinträchtigenden Identität zwischen der Freie und Hansestadt Hamburg als Antragstellerin und entscheidender Behörde geschehen ist.
Anders läßt sich wohl auch kaum erklären, dass zwischen dem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 17. Juli 2000 und der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit keine Woche verstrichen ist. Die Akteneinsicht wird Aufschluss darüber geben, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit womöglich im Entwurf bereits bei Antragstellung vorlag.
- Die Vernichtung des Mühlenberger Loches ist keiner Vorratsplanung zugänglich. Der Planfeststellungsbeschluss beruht auf dem Bau des A3XX in Hamburg.
Da der A3XX nach den derzeitigen Plänen von AI nicht in Hamburg gebaut wird, entfällt die Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses. Dieser ist unausführbar und damit rechtswidrig.
- Soweit die Antragsgegnerin unter Ziff. 2 der Anordnung angeblich drohende Schäden für den "Gesamtwirtschaftsort Metropolregion Hamburg" was ist das??? an die Wand malt, ist dieses offenbar als Pression für die übrigen Beteiligten gedacht. Nachdem sich alle beteiligten nationalen Unternehmen zur EADS zusammen geschlossen haben, gibt es nur noch ein einheitliches wirtschaftliches Interesse der EADS. Diese wird dort Rücksicht nehmen und nehmen müssen, wo es geboten ist.
- Die derzeitige Planung der EADS AG ist nicht identisch mit dem planfestgestellten Vorhaben. Dies verdeutlicht ein Vergleich zwischen der Planfeststellung und dem jetzigen Vorhaben.
Hierzu werden wir ergänzend vortragen.
- Ebenso werden wir zu den weiteren der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit entgegen stehenden Gründen vortragen, sobald wir vollständige Akteneinsicht erhalten haben. Indes ist schon aus den in dieser Antragsschrift dargelegten Gründen die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 16.6.2000 wieder herzustellen.
Der Rechtsanwalt
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